Verwaltungsrecht, Lehrbuch 1988, Seite 154

Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1988, Seite 154 (Verw.-R. DDR Lb. 1988, S. 154); rer Pflichten anzuhalten. Daraus folgt, daß vom Augenblick der Pflichterfüllung an das Zwangsgeld nicht mehr angedroht, das angedrohte Zwangsgeld nicht festgesetzt und das festgesetzte Zwangsgeld nicht vollstreckt werden kann. Die Festsetzung des Zwangsgeldes bzw. der Vollstreckungsauftrag oder -antrag sind aufzuheben. Von der Anwendung des Zwangsgeldes ist abzusehen, wenn der Verpflichtete nachweist oder wenn augenscheinlich ist, daß er trotz Nutzung aller Möglichkeiten die geforderte Pflicht nicht oder nicht termingerecht erfüllen kann. Die Vollstreckung des Zwangsgeldes, das im Inf.kr.-Gesetz, in der Bauaufsichts-VO, der VO über Bevölkerungsbauwerke, der VO über die Staatliche Umweltinspektion, der WLVO und der Gewerberaumlenkungs-VO vorgesehen ist, verjährt nach Ablauf einer Frist von einem Jahr nach der Festsetzung. Damit wird dem allgemeinen Grundsatz entsprochen, daß die Vollstreckbarkeit von Maßnahmen der juristischen Verantwortlichkeit zeitlich begrenzt ist (vgl. § 37 Abs. 2 OWG; § 480 ZGB; §272 AGB). Falls mit Hilfe des Zwangsgeldes die Pflichterfüllung nicht gewährleistet wird, ist in bestimmten Fällen rechtlich eine Ersatzvornahme möglich (z. B. bei Abriß widerrechtlich errichteter Bauten gern. § 11 VO über Bevölkerungsbauwerke). In einigen Rechtsvorschriften ist festgelegt, daß Ordnungsstrafmaßnahmen und Zwangsgeld' nicht nebeneinander für dieselbe Pflichtverletzung angewandt werden können (vgl. § 14 VO über Bevölkerungsbauwerke, §35 WLVO, §16 Gewerberaumlenkungs-VO) . 6.2.3. Die unmittelbare zwangsweise Einwirkung auf den Verantwortlichen und weitere Maßnahmen Einige verwaltungsrechtliche Pflichten müssen Von ihrem Inhalt und ihrer Zielsetzung her unverzüglich und nur vom Verantwortlichen selbst erfüllt werden, z.B. die medizinische Untersuchung bzw. Behandlung eines Bürgers wegen einer übertragbaren Krankheit. Hier kann das ermächtigte Organ des Staatsapparates zur Sicherung der staatlichen Entscheidung, die im Interesse der Gesellschaft und des einzelnen Bürgers getroffen wurde, unter den in den Rechtsvorschriften bestimmten Voraussetzungen unmittelbar auf den verantwortlichen Bürger zwangsweise einwirken. Zuvor muß dem Bürger immer die Notwendigkeit der an ihn gerichteten staatlichen Forderung - ausgehend von der konkreten Situation und seiner Persönlichkeit - verständlich erläutert werden. Auch hier geht es darum, daß der Bürger seine Pflicht selbständig erfüllt. Gleichzeitig ist er auf die Möglichkeit hinzuweisen, daß diese Forderung im Weigerungsfall zwangsweise durchgesetzt werden muß. Erfüllt z.B. ein Bürger bei dringendem Verdacht einer übertragbaren Krankheit seine Pflicht, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht, so ordnet der Leiter der zuständigen Staatlichen Hygieneinspektion eine stationäre Untersuchung zur Feststellung der Krankheit an. Weigert sich der Bürger weiterhin, kann diese Maß- ' nähme von der zuständigen Staatlichen Hygieneinspektion erzwungen werden (§33 Abs. 1 u. 2, §36 Abs. 1 Inf.kr.-Gesetz). Die Kosten hierfür hat der Verantwortliche zu tragen. Befugnisse zur unmittelbaren körperlichen Einwirkung sind vor allem den Organen der DVP auf der Grundlage des VP-Gesetzes übertragen (vgl. 15.4.). Eine unmittelbare Zwangseinwirkung ist nur zulässig, wenn sie zum Schutz der Rechtsordnung und der Bürger selbst notwendig ist. Dabei können die Organe des Staatsapparates ebenso wie bei der Ersatzvornahme - wenn erforderlich - die Unterstützung der DVP in Anspruch nehmen. Außer im VP-Gesetz (§7 Abs. 3) ist die Pflicht der DVP zur Unterstützung der Staatsorgane auch in einigen anderen Rechtsvorschriften bestimmt, z.B. in §30 Inf.kr.-Gesetz. Die Unterstützung ist zu gewähren, wenn die beauftragten Mitarbeiter der Organe des Staatsapparates bei der Durchführung von Maßnahmen der verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit mit Gewalt bedroht oder tätlich angegriffen werden oder wenn ohne polizeilichen Schutz die angeordnete Maßnahme nicht realisierbar ist. Die Mittel, deren sich die DVP bedient, sind in den §§ 16 und 17 des VP-Gesetzes geregelt (vgl. 15.4.). Die Unterstützung seitens der DVP setzt ein Ersuchen des zuständigen Organs des Staatsapparates voraus. Dabei ist zu prüfen, ob das betreffende Organ oder der Staatsfunktionär bereits andere Maßnahmen angewandt hat und ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung polizeilicher Mittel gege- 154;
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Dokumentation: Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1988, Autorenkollektiv, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), 2., vollständig überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988 (Verw.-R. DDR Lb. 1988, S. 1-400). Gesamtredaktion: Jochen Bley, Willi Büchner-Uhder, Günther Duckwitz, HeidrunPohl Gerhard Schulze (Leiter der Redaktion). Autorenkollektiv: Kap. 1 Gerhard Schulze; Kap. 2 Siegfried Petzold; Kap.3 Walter Assmann; Kap. 4 Eberhard Poppe (4.1. u. 4.2.), HeidrunPohl (4,3.), Willi Büchner-Uhder (4.4. u. 4.5.); Kap. 5 Gerhard Schulze (5.1.-5.5. u. 5.8.), Karl Bönninger (5.6. u. 5.7.); Kap. 6 Elfriede Leymann (6.1. u. 6.2.), Günther Duckwitz (6.3.); Kap. 7 Heidrun Pohl (7.1.-7.3.), Wolfgang Bernet / Heidrun Pohl (7.4.), Wolfgang Bernet (7.5. u. 7.6.); Kap. 8 Doris Machalz-Urban; Kap. 9 Günther Duckwitz / Sighart Lörler (9.1.), Günther Duckwitz (9.2.); Kap. 10 Klaus Gläß (10.1.-10.3.2.), Lutz Boden (10.3.3.-10.5.); Kap. 11 Heidrun Pohl; Kap. 12 Sighart Lörler; Kap. 13 Klaus Gläß (13.1.-13.3.), Gerold Tietz(13.4.); Kap. 14 Willi Büchner-Uhder (14.1.-14.4.), Werner Sieber (14.5.-14.9.); Kap. 15 Günther Duckwitz (15.1.1.- 15.1.3., 15.2. u. 15.3.), Elfriede Leymann (15.1.4.), Rudi Rödszus (15.4. u. 15.5.); Kap. 16 Lothar Krumbiegel. Sachregister: Jochen Bley. Als Lehrbuch für die Aus- und Weiterbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Anordnung und über üiskothokvoran-staltungen faßbaren Erscheinungsformen des subversiven Mißbrauchs gehören da - Abspielen von Tonträgern mit feindlich-negativen Texten - Abspielen von Musiktitoln, durch die auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der abgeleiteten Verfahrensfragen, die in der PaßkontroOrdnung und - in der Ordnung zur Technologie der Kontrolle und Abfertigung sowie zur Arbeitsorganisation an den Grenzübergangsstellen der Sicherung, Beobachtung und Kontrolle der Transit-strecken und des Transitverkehrs - Westberlin und - Gewährleistung der politisch-operativen Arbeit unter den veränderten Bedingungen in allen operativen Linien und Diensteinheiten darauf, bereits im Stadium der operativen Bearbeitung mit den-Mitteln und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit daran mitzuwirken, die gegnerischen Pläne und Absichten zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit, aber auch aus dem Vorgehen kapitalistischer Wirtschaftsunternehmen und der Tätigkeit organisierter Schmugglerbanden gegen mehrere sozialistische Staaten ergeben, hat die Linie insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird.

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