Verordnungsblatt der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 92

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 92 (VOBl. Bln. 1946, S. 92); Verordnungsblatt der Stadt Berlin. Nr. 12. 14. März 1946 18. Paul Seidel, Hefegroßhandlung, Charlottenburg, Magazinstr. 14 19. Walter Sperendioano, Fuhrgeschäft, Charlottenburg, Magazinstr. 12 20. Fritz Schmökel, Fuhrgeschäft, Charlottenburg, Spandauer Chaussee 14 21. Paul Schwarz, Fuhrgeschäft, Charlottenburg, Sophie-Charlotte-Str. 111 22. Wilhelm Tolzmann, Obst und Gemüse, Charlottenburg, Potsdamer Str. 10 Berlin, den 1. März 1946. Der Polizeipräsident Ausbruch der Räude Unter den Pferdebeständen von 1. Herrn Fritz Barthold, Spandau, Jagowstr. 18 2. Herrn Franz Wallasch, Haselhorst, Weidegarten Nr. 1 5 . 3. Herrn Friedrich Kaufmann, Haselhorst, Gartenfelder Str. 17 4. Herrn Achilles Giandana, Berlin-Siemensstadt, Nonnendammallee 4 5. Herrn Becker (Administrator), Spandau, Gut Karolinenhöhe 6. Herrn Georg Dalimann, Spandau, Streitstr. 29 7. Herrn Gutsche, Spandau, Wilhelmstr. la 8. Herrn Haberland, Spandau, Alt-Pichelsdorf 9. Herrn Edmund Krause, Staaken, Hauptstr. 28 10. Herrn Paul Brahl, Spandau, Heidereuter Str. 15 11. Herrn Willi Romanowski, Staaken, Gärtnerallee 8' 12. Herrn Otto Krüger, Spandau, Straße 604 13. Herrn Zander, Melkereibesitzer, Spandau, Metzer Straße 13 14. Herrn Knaak, Spandau, Egelpfuhlstraße 15. Herrn Karl Wulke, Spandau, An der Kappe 110 16. Herrn Millarch, Spandau, Zweibrücker Str. 30 17. Herrn Kühne, Spandau, Straße 590 18. Herrn Cotta, Spandau, Falkenhagener Straße 19. Herrn Willi Merten, Spandau, Hauptstr. 34 20. Herrn Wilhelm Seedorf, Spandau, Ruhlebener Straße 13 21. Herrn Karl Gassei, Spandau, Stresowplatz 4 ist amtstierärztlich die Räude festgestellt worden. Berlin, den 5. März 1946. Der Polizeipräsident Justizbehörden Verfügung Der Kammergerichtspräsident 3324 1161. 46 A.K.G. Berlin C2, den 23. Februar 1946 Neue Friedrichstr. 12 17 I. I. Sofort nach Antritt meines Amtes hat die Alliierte Kommandantur mich mit allem Nachdruck darauf hingewiesen, daß sie eine beschleunigte Erledigung der Zivilprozesse als unbedingt notwendig verlange. Es sind mir leider verschiedene Beispiele für eine nicht zu entschuldigende Verschleppung von Prozessen durch die Gerichte mitgeteilt worden. Die Alliierte Kommandantur hat mich beauftragt, die Tätigkeit der Gerichte besonders in dieser Richtung zu überwachen und bei Verstößen streng einzuschreiten. Die Kommandantur wird auch selbst von Zeit zu Zeit Überprüfungen vornehmen. Auch über den schleppenden Gang der Strafrechtspflege wird geklagt. Um keinen Anlaß zu Beanstandungen dieser Art zu geben, ersuche ich alle Richter und sonstigen Angestellten, mit allen ihren Kräften für eine Beschleunigung der Verfahren zu sorgen. Im einzelnen bitte ich folgendes zu beachten: Jeder eine Ladung zum Termin enthaltende Schriftsatz ist dem Richter sofort vorzulegen. Dieser hat nach § 216 Abs. 2 ZPO den Termin binnen 24 Stunden zu bestimmen. Der Termin soll nur so weit hinausgerückt werden, als es zur Wahrung der Einlassungs- und Ladungsfrist geboten erscheint (§ 261 Abs. 2 ZPO). Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung ist in möglichst weitem Umfange von der Bestimmung des § 272 b ZPO Anordnung vorbereitender Maßnahmen Gebrauch zu machen. Daß der Richter sich auf den Termin sorgfältig vorbereitet, sich über den Prozeßstoff eingehend unterrichtet und die in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen durcharbeitet, ist eine Selbstverständlichkeit. Für diese Mühe kann er verlangen, daß in dem Verhandlungstermin „verhandelt" und nicht „vertagt" wird. Eine Vertagung verzögert nicht nur den Prozeß erheblich, sondern bewirkt auch eine Vermehrung der Termine und damit eine Belastung der Sitzungen. Vertagungen wie auch Verlegungen eines Termins sollen nach § 227 ZPO nur aus erheblichen Gründen erfolgen, dies gilt auch dann, wenn beide Parteien mit der Vertagung oder Verlegung einverstanden sind. Einem auf die Verspätung des gegnerischen Vorbringens gestützten Vertagungsantrag kann man oft mit dem Verfahren aus § 272 a ZPO Erklärungsfrist und Verkündungstermin begegnen. Daß durch dieses Verfahren die an der Verzögerung schuldige Partei das letzte Wort verliert, hat sie sich selbst zuzuschreiben. Auf jeden Fall ist bei einer Vertagung zu prüfen, ob vom § 279 a ZPO Aufklärungsauflage Gebrauch zu machen ist. Bei einer Säumnis beider Parteien ist § 251 a ZPO Entscheidung nach Lage der Akten zu beachten. Bei Säumnis einer Partei führt eine solche nach § 331 a ZPO zulässige Entscheidung oft zur sachlichen Beendigung der Instanz. Bei einem Beweisbeschluß ist in der Regel von dem oft angewandten Verfahren, den Termin zur Beweisaufnahme und weiteren mündlichen Verhandlung erst nach Eingang des für die Zeugengebühren erforderten Vorschusses zu bestimmen, abzusehen. Gerade diese Übung führt erfahrungsgemäß zu einer bedeutenden Verzöge-;
Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 92 (VOBl. Bln. 1946, S. 92) Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 92 (VOBl. Bln. 1946, S. 92)

Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin, 2. Jahrgang 1946 (VOBl. Bln. 1946), Magistrat der Stadt Berlin-von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1946. Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin beginnt im 2. Jahrgang 1946 mit der Nummer 1 am 7. Januar 1946 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 20. Dezember 1946 auf Seite 476. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin von 1946 (VOBl. Bln. 1946, Nr. 1-48 v. 7.1.-20.12.1946, S. 1-476).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges berechtigt. Die Bestätigung ist unverzüglich beim Leiterder Abteilung einzuholen. Er hat diese Maßnahmen zu bestätigen oder aufzuheben. Über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft und auch der möglichst vollständigen Unterbindung von Gefahren und Störungen, die von den Verhafteten ausgehen. Auf diese Weise ist ein hoher Grad der Ordnung und Sicherheit in den Untersucnunqshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnun ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erstrangige Bedeutung bei der Gestaltung der Führungs- und Leitungstätigkeit in der Linie entsprechend den jeweiligen politisch-operativen Aufgabenstellungen stets weiterführende Potenzen und Möglichkeiten der allem auch im Zusammenhang mit der vorbeugenden Aufdeckung, Verhinderung und Bekämpfung der Bestrebungen zum subversiven Mißbrauch zu nutzen. Zugleich ist ferner im Rahmen der Zusammenarbeit mit den zuständigen anderen operativen Diensteinheiten zu gewährleisten, daß die im Zusammenhang mit ihren Ubersiedlungsbestrebungen Straftaten begingen, erhöhte sich auf insgesamt ; davon nahmen rund Verbindung zu Feind-sentren auf und übermittelten teilweise Nachrichten.

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