Unrecht als System 1958-1961, Seite 99

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 99 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 99); lichkeit auch in Form von sogenannten politischen Witzen dazu benutzen, um diese hervorragende Persönlichkeit verächtlich zu machen und seine Beliebtheit, Popularität und Autorität herabzuwürdigen versuchen. Anekdoten, Spötteleien und Witze gegen führende Staats- und Parteifunktionäre sind in der DDR durchaus nicht strafwürdig, wenn sie den Grundlagen der sozialistischen Moral und Ethik, wie sie in den 10 Geboten, die das Antlitz des sozialistischen Menschen prägen und auf dem V. Parteitag der SED von Walter Ulbricht verkündet wurden, entsprechen. Wer sich aber, wie der Angeklagte, öffentlich zum Interpreten solch eines infamen provozierenden Witzes macht, bringt seine negative, wenn nicht feindliche Einstellung zu unserem Staat zum Ausdruck und erfüllt den Straftatbestand der Staatsverleumdung nach § 20, Ziff. 2 StEG in objektiver Hinsicht. Bei der Prüfung der subjektiven Seite der Tatbestandsmäßigkeit der Staatsverleumdung und der somit erforderlichen vorsätzlichen öffentlichen Verächtlichmachung eines Bürgers wegen seiner staatlichen und gesellschaftlichen Tätigkeit muß eine genaue Prüfung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der Bedingung und der Umstände der Verbrechensbegehung erfolgen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt, daß der Angeklagte trotz wiederholter Warnungen des Wirtes, nicht politisch zu werden und der gleichen Hinweise und Ablehnungen durch die übrigen Tatzeugen als einziger immer wieder auf politische Dinge zu sprechen gekommen ist und zwischen harmlosen Tünnes- und Scheel-Wit-zen einen sogenannten politischen Witz anbrachte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der annähernd festgestellten Menge des Alkohols war davon auszugehen, daß sich der Angeklagte zur Zeit seiner Verächtlichmachung eines führenden Staats- und Parteifunktionärs nicht im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 51, Abs. 1 StGB befand. Einer solchen Annahme stehen die Tatsachen entgegen, daß der Angeklagte in der Lage war, diesen vordem einmal gehörten Witz zusammenhängend wiederzugeben. Daraus folgt, daß der Angeklagte z. Zt. der Tat durchaus noch in der Lage war, gedanklich Beziehungen zu solchen ihm schon zu einem früheren Zeitpunkt bekannt gewordenen Erzählungen herzustellen. Diese Fähigkeiten gehen einem Bürger, der durch übermäßigen Alkoholgenuß wegen Störung des Bewußtseins und Ausschließung der damit verbundenen Einsichts- und Willensbestimmungsfähigkeit ab. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß alle Tatzeugen den Angeklagten für ziemlich angetrunken gehalten haben, jedoch äußerliche Erscheinungsformen seiner Volltrunkenheit, wie schwere oder lallende Stimme und hin-und herschwanken, nicht feststellen konnten. Dagegen muß zu Gunsten des Angeklagten angenommen werden, daß er in seiner Zurechnungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Handlung beschränkt war. Die Strafkammer ist jedoch im Gegensatz zur Auffassung des Verteidigers der Ansicht, daß dieser Umstand strafmildernd nicht zu berücksichtigen ist. Es ist bekannt, daß der Genuß alkoholischer Getränke, Ъеѵог er zu einer ernsthaften geistigen Störung führt, den Trinker zunächst in einen sorglosen und enthemmenden Gemütszustand versetzt. In der Regel werden zunächst solche Hemmungen beseitigt oder gemindert, die durch äußere Einflüsse, etwa gesellschaftlichen und moralischen Zwang, hervorgerufen worden sind. Eine dieser Hemmungen ist bei solchen Menschen wie dem Angeklagten K., die nachweislich der Entwicklung in unserem Staat ablehnend gegenüberstehen, die Furcht vor der Bestrafung. Diese Furcht wird durch die Einwirkung des Alkohols beseitigt. Eine Zubilligung der Schutzbestimmung des § 51 Abs. 2 StGB ist eine Kann-Bestimmung, die bei vorliegender Sachlage der Straf- kammer keine Veranlassung gibt, die zu Gunsten des Angeklagten angenommene Beeinträchtigung seiner Zurechnungsfähigkeit als Strafmilderungsgrund anzusehen. Der Angeklagte hat sich somit für die im Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit geschilderte Staatsverleumdung voll strafrechtlich zu verantworten. Weil es sich bei dem Angeklagten um einen Menschen handelt, der die Worte des Sozialismus und der sozialistischen Sache bisher nur im Munde geführt, dafür aber keine Taten vollbracht hat, sind auch seine Ausführungen im letzten Wort, daß er stets für den Sozialismus eingetreten sei, leeres Gerede. Das Gegenteil dieser Selbsteinschätzung wurde durch den Zeugen M. als 1. Kreissekretär der Partei des Angeklagten bewiesen, indem sich der Angeklagte nicht nur gegenüber den Zielen der SED ablehnend verhalten, sondern auch offen gegen die Bündnisfrage und die führende Rolle der Arbeiterklasse aufgetreten war. Er gehört somit zu den Menschen, die auch als Gewerbetreibende die Vorteile, die ihnen unser Staat der Arbeiter und Bauern in einer krisenfesten Wirtschaft geboten hat, und letzteres kommt nicht zuletzt in der Belegschaftsstärke des Betriebes des Angeklagten in Höhe von sieben Mann zum Ausdruck, egoistisch nutzte, aber andererseits durchaus nicht positiv für eine Weiterentwicklung des Sozialismus eingetreten ist. Aus dieser Verurteilung sollte der Angeklagte für alle Zukunft die Lehren ziehen, daß er seinen Staatsbürgerpflichten nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, wenn er in seiner gewerblichen Arbeit etwas geleistet hat, welches er offensichtlich nach der erforderlichen Einschätzung des Angeklagten überwiegend im eigenen Interesse getan hat. Der Angeklagte muß erkennen, daß jemand, der für den Sozialismus spricht, und das hat der Angeklagte wie festgestellt, auch zu unpassenden Gelegenheiten getan, auch verpflichtet ist, für den Sozialismus etwas zu tun, denn dieser wird nicht im Selbstlauf erreicht. gez. Loba gez. Lahmeyer, gez. Engelhardt „Ich wähle nicht meine eigenen Henker" DOKUMENT 166 Urteil des Kreisgerichts Bischofswerda vom 22. Dezember 1958 S 302/58 К К 328/58 Der Angeklagte wird wegen Staatsverleumdung (gern. § 20 Ziff. 2 StEG) zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Am Sonntag, dem 16. November 1958, wurde der Angeklagte kurz nach 15 Uhr von zwei Wahlhelfern der Nationalen Front in seiner Wohnung auf gesucht, da er bis zu diesem Zeitpunkt seiner Wahlpflicht noch nicht nachgekommen war. Nachdem ihm die beiden Wahlhelfer den Zweck ihres Kommens erläutert hatten, erklärte ihnen der Angeklagte, daß er sich entschlossen habe, nicht zur Wahl zu gehen. Begründend hierzu führte er aus, daß sein bzw. das Einzelhandelsgeschäft seines Schwiegervaters mit verschiedenen Waren völlig unzureichend oder überhaupt nicht beliefert würde. Als ihm darauf die Wahlhelfer sinngemäß entgegneten, daß diese persönliche Verärgerung doch kein rechter Grund dafür sei, der Wahl fernzubleiben, verharrte der Angeklagte auf seinem ablehnenden Standpunkt und schnitt die sich anbahnende Diskussion mit den Worten ab: „und wenn wir uns stundenlang darüber unterhal- 9* 99;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 99 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 99) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 99 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 99)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 1-292).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitwegen; Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Aus- und Einreisen und der Kontrolle der Einreisen von Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin und ihres Aufenthaltes in der und der Polen die Einmischung in innere Angelegenheiten der insbesondere durch ihre Kontaktarbeit mit übersiedlungsersuchenden Bürgern der zum Zwecke deren Erfassung für das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen ,v die Ständige Vertretung . in der in der akkreditieiÄoannalisten westlicher MassennWlen weitere westlich Massenmedien iiÄiJwBozialistischer Botschaften, Staaten inEel weiterefstatliche Einrichtungen der sonstige Parteien, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden strafprozessualen Bestimmungen haben die Untersuchungsorgane zu garantieren, daß alle Untersuchungs-handlungen in den dafür vorgesehenen Formblättern dokumentiert werden. Die Ermitt-lungs- und Untersuchungshandlungen sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise des Vollziehens der richterlich angeordneten Untersuchungshaft. Er legt zugleich die Ordnungs- und Verhaltensregelungen für Verhaftete in den Untersuchungshaftanstalten verbindlich fest.

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