Unrecht als System 1958-1961, Seite 169

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 169 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 169); Verbrechen der Angeklagten H., M. L. und Li. durch seine Beihilfe wesentlich beigetragen hat, wurde auch bei ihm die Anwendung des Normalfalles als notwendig angesehen. Allen übrigen Angeklagten voran trat jedoch der Angeklagte O. H. besonders hervor. Seine Intensität beim Viehhandel, wie er der Vergangenheit angehören müßte, legt Beweis dafür ab, daß er aus dieser Vergangenheit wenig gelernt hat. Er hat es verstanden, in seiner Umgebung einen Einfluß zu gewinnen, welcher ein Abhängigkeitsverhältnis schuf, das bis in die sozialistischen Betriebe der Landwirtschaft drang. Sein Verhalten ist das typische Verhalten eines Großbauern. Er gab den übrigen Angeklagten, soweit sie in seiner Art tätig wurden, das Beispiel, wie die Vorteile des Arbeiterund Bauem-Staates zur persönlichen spekulativen Bereicherung ausgenützt werden können. Dadurch schälte sich eine Gruppe heraus, welche sich mit dem Großbauern H. an der Spitze auf Kosten der Werktätigen bereicherte. Bei den Angeklagten H., M., L. und Li. wurde gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 3, Satz 2 auf Einziehung des Vermögens erkannt, da diese Angeklagten den landwirtschaftlichen Betrieb zur Durchführung ihrer strafbaren Handlung benutzten und ihnen durch diese Maßnahme die Möglichkeit genommen werden soll, erneut in ähnlicher Weise die Interessen des Staates verletzen zu können. Die Einziehung des Pachtbetriebes des Angeklagten M. sowie des Fahrzeuges des Angeklagten L. erfolgt gern. § 16 Ziff. 1 WStVO. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen ergeht aus § 353. Das durchgeführte Verfahren hat die Situation des Klassenkampfes auf dem Dorfe erkennen lassen. Es trat dabei zutage, wie einige großbäuerliche Betriebe durch Ausnutzung der staatlichen Förderungsmaßnahmen für die Landwirtschaft dies ausnützten, um in spekulativer Absicht sich besonders Gewinn zu verschaffen. Die Angeklagten M., L. und Li. zeigten dabei genau wie der Angeklagte H. ihre großbäuerlichen Interessen. Diese Betriebe erwecken dabei in der Bevölkerung den Anschein, als ob die Einzelwirtschaft rentabler sei als die sozialistischen Produktionsgenossenschaften. Dadurch wird zum Teil noch erreicht, daß werktätige Einzelbauern vom Eintritt in die LPG abgehalten werden. Die sozialistische Entwicklung in unserer Landwirtschaft bedeutet das Neue und überwindet dabei das Alte. Sie ist darauf gerichtet, mit Hilfe der modernen Technik auf dem Lande und einem neuen Bewußtsein der Menschen eine ständig steigende Produktion zu erzielen, um die Lebenslage der Bevölkerung zu verbessern. Jede Spekulation ist ihr fremd und kann bei dieser Entwicklung nicht bestehen. gez. Fischer gez. Jantos gez. Knackmus DOKUMENT 239 Urteil des Kreisgerichts Rudolstadt vom 17. Dezember 1958 S 385/58 Ein Bauherr, der sich Bauleistungen, die noch nicht erbracht sind, mit Investitionsmitteln finanzieren läßt, entzieht Gegenstände, die wirtschaftlichen Leistungen zu dienen bestimmt sind, ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch und macht sich nach § 1 Abs. 1 WStVO strafbar. Aus den Gründen: Der Angeklagte stellte als Betriebsleiter der Firma seine ganze Geschäftsgebarung daraufhin ab, mit In-vestgeldem in seinem Betrieb zu arbeiten, nicht nur, weil ihm diese billiger kamen als sein Bankkredit, den er mit 5 °/o verzinsen mußte, sondern auch deswegen, weil ihm niemals im Wege eines Bankkredits derart hohe Summen hätten zur Verfügung gestellt werden können, um die bei dem Umfang seines Geschäftsbetriebes immerhin außergewöhnlich hohen Aufträge abwickeln zu können und weil er mangels eigenen Betriebskapitals auf andere Weise gar nicht leistungsfähig gewesen wäre. Durch die mit Investmitteln durchgeführten Bauleistungen muß kontrolliert werden können, in welchem Stadium der Erfüllung sich ein Bauprojekt befindet. Das war wegen der Manipulationen des Angeklagten nicht möglich. Es muß festgestellt werden, daß der bloße Bezug von Baumaterialien nicht als Bauleistung anzusehen ist und die Inanspruchnahme von Investmitteln nicht rechtfertigt. Nur bei Lieferungen, die vom Investträger mit dem Lieferbetrieb vertraglich gebunden sind und mit denen die Vertragspflicht des Lieferers erfüllt ist d. h., wenn der Einbau dieser Materialien durch einen anderen Betrieb erfolgt , ist eine Vorfinanzierung möglich. Dieser Fall liegt aber hier nicht vor. Der Angeklagte hat die völlig ungenügende Kontrolle durch die volkseigenen Betriebe ausgenutzt, die jede Rechnung ohne weitere Prüfung sachlich richtig festgestellt und zur Zahlung angewiesen haben. Durch diese verantwortungslose Arbeitsweise der leitenden Mitarbeiter volkseigener Betriebe wurden Machinationen des Angeklagten unterstützt. Der Angeklagte hat ein Wirtschaftsverbrechen gern. § 1 Abs. 1 Ziff. N WStVO begangen. Er hat durch eine fortgesetzte Handlung Gegenstände, welche wirtschaftlichen Leistungen zu dienen bestimmt sind, ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen und da es sich um eine Summe von über einer viertel Million DM handelt die Wirtschaftsplanung gefährdet. Daß in diesem Fall Geld ein Gegenstand ist, welcher wirtschaftlichen Leistungen zu dienen bestimmt ist, hat das Oberste Gericht bereits in seinem Urteil vom 28. Oktober 1954 (NJ 1954, S. 731) klar ausgesprochen. Der Angeklagte war also wegen fortgesetzten Wirtschaftsverbrechens gern. § 1 Abs. 1 Ziff. 2 WStVO zu verurteilen. Da der Betrieb der Firma M. zur Ausführung der strafbaren Handlung des Angeklagten benutzt wurde, war er gern. § 16 Abs. 1 WStVO einzuziehen, ohne Rücksicht auf die bestehenden Eigentumsverhältnisse oder sonstigen Rechte der Eigentümerin. Quelle: „Neue Justiz“ 1959, S. 183. DOKUMENT 240 Urteil des Kreisgerichts Saalfeld/Saale vom 5. Februar 1959 S 245/59 К II W 237/58 S Der Angeklagte wird wegen eines tateinheitlichen Verbrechens nach §§ 29, 30 Abs. 2 StEG und § 1 Abs. 1 und 5 Pr StrRVO, eines Vergehens gegen § 19 Abs. 1 Ziff. 2 StEG, eines Vergehens gegen § 8 des Paßgesetzes i. d. Fassung vom 11. 12. 1957, eines Vergehens gegen §§ 1, 12 der Anordnung über die Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln vom 23. 3. 1949 in Verbindung mit § 9 WStVO zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchhaus verurteilt. 18 169;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 169 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 169) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 169 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 169)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 1-292).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Kandidaten ableiten: Frstens müssen wir uns bei der Auswahl von Kandidaten vorrangig auf solche Personen orientieren, die sich aufgrund ihrer bisherigen inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, der Lösung der Aufgaben und der Geheimhaltung, die nicht unbedingt in schriftlicher Form erfolgen muß. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit ist auf die Erfüllung von Sicherungs- und Informationsaufgaben Staatssicherheit gerichtet. Sie ist Ausdruck und dient der Förderung einer entfalteten Massenwachsamkeit. Die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sichei heit erfordert besondere Methoden, die nicht den Umfang der Zusammenarbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern annehmen dürfen. Sie ist nach folgenden Gesichtspunkten zu organisieren: Auf der Grundlage der sozialistischen, Strafgesetze der können deshalb auch alle Straftaten von Ausländem aus decji nichtsozialistischen Ausland verfolgt und grundsätzlich geahndet werden. Im - des Ausländergesetzes heißt es: Ausländer, die sich in der konspirativen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit bev ährt sowie Ehrlichkeit und Zuverläs: konkrete Perspektive besitzen. sigkeit bev iesen haben und ine. Das ergibt sich aus der Stellung und Verantwortung der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen am Strafverfahren beteiligten Staatsorganen, die Gerichte und der Staatsanwalt, im Gesetz über die Staatsanwaltschaft. sowie im Gerichtsverfassungsgesetz. detailliert geregelt.

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