Unrecht als System 1958-1961, Seite 165

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 165 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 165); DOKUMENT 236 Urteil des Kreisgerichts Wanzleben vom 13. Februar 1960 К II W 39/59 S 18/60 Die Angeklagte wird wegen Verstoßes gegen die Verordnung über die Pflichtablieferung bedingt zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten unter Auferlegung einer Bewährungszeit von zwei Jahren verurteilt. Die entstandenen Auslagen des Verfahrens hat die Angeklagte zu tragen. Aus den Gründen: Am Ende des Jahres 1959 hatte der landwirtschaftliche Betrieb Sollverpflichtungen von 21 015 kg Milch, 132 dz Kartoffeln, 2,74 dz Hülsenfrüchte, 1,9 kg Wolle, 124 dz Gemüse und 1010 dz Rüben nicht erbracht. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß von der Angeklagten ein Teil der angelaufenen Sollrückstände durch Lieferung von Schweinefleisch ausgeglichen wurde und der Betrieb z. Zt. eine Überlieferung von 8,55 dz Schwein auszuweisen hat. Diese gelieferte Schweinefleischmenge soll auf andere verrechnungsfähige nicht erbrachte landwirtschaftliche Produkte angerechnet werden. Die insbesondere hohen Milchrückstände ergeben sich aus der Tatsache, daß entsprechend der Größe des landwirtschaftlichen Betriebes vollkommen unzureichend Kühe vorhanden waren. Weiterhin ergeben sich insgesamt die angelaufenen Sollschulden aus einer nicht ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung, welche noch durch die im Jahre 1959 vorhandene trockene Witterung begünstigt wurden. Obwohl auch die Angeklagte in gleichem Maße für die Erbringung der Verpflichtungen gegenüber unserem Staat verantwortlich war, hat dennoch den Betrieb insgesamt der inzwischen verstorbene 75 Jahre alte Vater der Angeklagten geführt. Insbesondere während der Zeit, da die Einzelwirtschaften zu einem Betrieb zusammengelegt waren, wurden häufig mit der Angeklagten und deren Vater seitens des Rates der Gemeinde Aussprachen geführt und die Angeklagte sowie ihr Vater eindringlichst zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen angehalten. Auch seitens des VEAB und des Rates des Kreises wurden solche Aussprachen geführt und insbesondere durch den Stellvertreter für Landwirtschaft, den Koll. Mengs, vom Rat des Kreises der Angeklagten und deren Vater bestimmte Auflagen zur Bereinigung ihrer Sollschulden erteilt. Wie schon oben erwähnt, war es insbesondere der Vater der Angeklagten, welcher den ihm erteilten Weisungen nicht nachzukommen geneigt war. Die Angeklagte selbst hat, nachdem ihr Vater durch Krankenhausaufenthalt keinen Einfluß mehr auf die Wirtschaftsführung nehmen konnte, im Rahmen des Möglichen versucht, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Dennoch mußte auch bei ihr mehrmals nachhaltig darauf hingewiesen werden. Durch ihr Verhalten hat die Angeklagte entgegen ihrer sich aus der Verordnung über die Pflichtablieferung vom 10. 11. 1955 ergebenden Verpflichtung gehandelt. Sie hat trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Rat der Gemeinde und auch nach einer letzten Fristsetzung durch den Rat des Kreises nicht in vollem Umfange ihre Verpflichtung gegenüber dem Staat erfüllt und damit die Tatbestandsmäßigkeit des § 63 Abs. 1 Ziffer 1 der Pflichtablieferungsverordnung erfüllt. Sie war entsprechend der angeführten gesetz- lichen Bestimmung nach § 9 WStVO strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragte bedingte Verurteilung zu einer 5monatigen Gefängnisstrafe. Das Gericht erkannte gemäß § 9 der WStVO in Verbindung mit § 1 StEG auf eine dreimonatige Gefängnisstrafe unter Auferlegung einer Bewährungszeit von 2 Jahren. Das Gericht ist der Auffassung, daß unter Würdigung aller Umstände dieses Strafmaß ausreicht, um der Angeklagten das Gesellschaftsgefährliche und Verwerfliche ihres Handelns klarzumachen und sie dahingehend zu erziehen, daß sie in Zukunft die Gesetze unseres Staates achtet und nicht wieder straffällig wird. Wenn das Gericht vom beantragten Strafmaß des Staatsanwalts abgewichen ist, so deshalb, weil die Angeklagte nur in einem gewissen Umfange sich schuldig gemacht hat, und wie die Verteidigung richtig vorgetragen hat, nur hinsichtlich bestimmter Produkte zur Leistung durch den Rat des Kreises entsprechend § 43 der Pflichtablieferungsverordnung aufgefordert wurde. Sowohl also mußte die Mitverantwortlichkeit des verstorbenen Vaters, welcher erst im Januar 1960 verstorben ist, als auch die mangelnde Tätigkeit der staatlichen Verwaltungsorgane Berücksichtigung finden und es konnte keineswegs darüber hinaus ein Verschulden der Angeklagten bei der Strafzumessung zu Grunde gelegt werden. Aus diesen Gründen und auch auf Grund der Tatsache, daß die Angeklagte offensichtlich bestrebt war, soweit wie möglich ihre Schulden gegenüber dem Staat abzudecken und weiterhin sie nunmehr den Entschluß gefaßt hat, der LPG beizutreten, ist nach Auffassung des Gerichts, zumal ein gewisser Teil des Erziehungszwecks bereits erreicht ist, eine bedingte Verurteilung gerechtfertigt. Der Angeklagten muß jedoch eindeutig gesagt werden, daß sie, die sie von unserem Staat der Arbeiter und Bauern Land zur Verfügung gestellt bekam, ihren durch die Landübernahme erwachsenen Verpflichtungen gegenüber dem Staat nicht in der erforderlichen Weise nachgekommen ist. Sie sollte sich klar machen, daß es ihr in unserem Staat möglich war und ist, ein von Existenzsorgen freies Leben zu führen und daß unser Arbeiter- und Bauernstaat ihr bis dahin vollste Unterstützung gegeben hat. Auch zukünftig wird die Angeklagte als Mitglied einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft verpflichtet sein, ihre ganze Kraft zur Erfüllung der vor uns stehenden Aufgaben einzusetzen und damit mitzuhelfen, das Leben in unserem Staat weiterhin zu verbessern. Das Gericht erwartet von der Angeklagten, daß sie durch ihr gesamtes Verhalten beweist, daß sie die notwendigen Lehren aus ihrer strafbaren Handlung gezogen hat und daß sie gewillt ist, zukünftig ihren staatsbürgerlichen Pflichten nachzukommen und die Gesetze unseres Staates peinlichst zu achten und einzuhalten. gez. Jagielki gez. Wenzig gez. Noh Bestrafung wegen Störung der Planwirtschaft DOKUMENT 237 Urteil des Kreisgerichts Quedlinburg vom 19. September 1958 2 S 316/58 Der Angeklagte H. R. wird wegen fortgesetzter Verbrechen gegen § 2 Abs. 1 Ziff. 1 der Wirtschaftsstrafverordnung und wegen Vergehens gegen das Giftgesetz;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 165 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 165) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 165 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 165)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 1-292).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß sie eine nachhaltige und länger wirkende erzieherische Wirkung beim Täter selbst oder auch anderen VgI. Andropow, Rede auf dem Plenum des der Partei , Andropow, Rede zum Geburtstag von Dzierzynski, Ausgewählte Reden und Schriften, Staatssicherheit Potsdam, Honecker, Bericht des der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Arbeit mit zu erreichen ist. Die Diskussion unterstrich auch, daß sowohl über die Notwendigkeit als auch über die grundsätzlichen Wege und das. Wie zur weiteren Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben ist auf Weisung des Leiters der Abteilung das Transport- und Prozeßkommando zeitweilig durch befähigte Angehörige der Abteilung zu verstärken.

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