Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Besonderer Teil 1970, Seite 32

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1970, Seite 32 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 32); §92 1. Kapitel Verbrechen gegen Souveränität der DDR, Frieden, Menschlichkeit und Menschenrechte 32 3. § 92 erfaßt, ausgehend von Art. 6 Abs. 5 der Verfassung, zunächst auf der objektiven Seite das Treiben von faschistischer Propaganda, Völker- und Rassenhetze. Das waren und sind heute noch ideologische Fundamente des Terrors, die der Vorbereitung und Begehung eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit dienen. Faschistische Propaganda ist die systematische, schriftliche oder mündliche Verbreitung von Ideen, Lehren, Grundsätzen des Faschismus oder diesem verwandte Anschauungen, Taten oder Einrichtungen. Faschistische Propaganda betreibt, wer sich für die faschistische Weltanschauung einsetzt. Die Propagierung faschistischen Gedankengutes oder faschistischer Methoden, die der Begehung eines Menschlichkeits Verbrechens dienen, erfordert nicht, daß der „Propagandist“ von der Richtigkeit seiner verbreiteten Idee usw. überzeugt ist. Völker- oder Rassenhetze kann gleichfalls auf der faschistischen Ideologie basieren. Sie ist aber ebenso wie der Faschismus als Begleiter der reaktionären Ideologie des Imperialismus und in diesem Zusammenhang auch des Neokolonialismus zu erfassen. Völker- und Rassenhetze tritt in den mannigfaltigsten Formen der Diskriminierung von Völkern oder Rassen auf oder in der von imperialistischen Regierungen betriebenen, auf angeblicher völkischer oder rassischer Überlegenheit oder Völker- und Rassenhaß aufgebauten Politik. Die Völkerhetze tritt besonders nach wie vor insbes. in Erscheinung in Form der Antisowjethetze sowie in der Hetze gegen Farbige, Juden usw. 4. Im Zusammenhang mit der Rassenhetze ist die Konvention über die Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung (Resolution 2106/XX vom 21.12.1965 der Vollversammlung der UNO) besonders zu beachten. In der Präambel dieser Konvention wird zum Ausdruck gebracht, daß jede auf Rassenunterschieden aufgebaute Lehre wissenschaftlich falsch, moralisch zu verurteilen, sozial ungerecht und gefährlich ist und daß es weder in der Theorie noch in der Praxis irgendeine Rechtfertigung für Rassendiskriminierung gibt. In Übereinstimmung mit Art. 4 der Konvention wird jegliche Propaganda, die auf Ideen oder Theorien der Überlegenheit einer Rasse oder einer Personengruppe, einer Hautfarbe oder ethnischen Abstammung beruht oder die versucht, Rassenhaß oder Rassendiskriminierung in irgendeiner Form zu rechtfertigen oder zu fördern, gern. § 92 unter Strafe gestellt. Das trifft im Grundsatz auch auf die Völkerhetze zu, die deshalb gleichfalls hier erfaßt wird. Der Begriff Rassendiskriminierung (Teil I, Art. 1, Konvention) umfaßt: „ jede Unterscheidung, Auähahme, Beschränkung und Bevorzugung auf Grund von Rasse, Hautfarbe, Herkunft oder nationaler bzw.;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1970, Seite 32 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 32) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1970, Seite 32 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 32)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Band II, Besonderer Teil 1970, Hans Heilborn, Helmut Schmidt, Hans Weber (Gesamtleitung), Ministerium der Justiz, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft (Hrsg.), 2., unveränderte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 1-422).

Im Zusammenhang mit der Aufklärung straftatverdächtiger Handlungen und Vorkommnisse wurden darüber hinaus weitere Personen zugeführt und Befragungen unterzogen. Gegen diese Personen, von denen ein erheblicher Teil unter dem Einfluß der politisch-ideologischen Diversion und verstärkter Eontaktaktivitäten des Gegners standen, unter denen sich oft entscheidend ihre politisch-ideologische Position, Motivation und Entschluß-, fassung zur Antragstellung auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der gestellt hatten und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung und Sicherheit. Die wesentlichste Angriffsrichtung bei staatsfeindlicher Hetze und anderen Straftaten gegen die innere Ordnung bestand in der Diskreditierung der Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten politischen Untergrundtätigkeit Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Zeugenvernehmungen bewußt darauf hinzuvvirken, daß dem Zeugen wahrheitsgemäße Darstellung der für das Strafverfehren deut samen Feststellungen ermöglicht und erleichtert wird.

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