Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Besonderer Teil 1970, Seite 271

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1970, Seite 271 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 271); 271 3. Abschnitt - Straftaten gegen die Rechtspflege §234 6. Kennt der Täter Umstände, wonach die Vortat als Verbrechen zu beurteilen ist, dann ist Abs. 2 mit der erhöhten Strafandrohung anwendbar. Es ist dabei unerheblich, ob der Täter die ihm bekannten Umstände auch richtig wertet und die Vortat auf Grund dessen als Verbrechen einschätzt. Maßgebend ist nur der Nachweis der für diese Einschätzung dem Täter bekannten Umstände, z. B. der Nachweis, daß der Täter wußte, daß der begünstigte Dieb bereits mehrfach wegen Diebstahls mit Freiheitsstrafe vorbestraft ist, daß der begünstigte Brandstifter durch seine Tat den Tod eines Menschen mit verursachte usw. Die des Vorteils wegen vorgenommene Begünstigung wirkt ebenfalls als erschwerender Umstand. 7. Abs. 3 ist ein persönlicher Strafausschließungsgrund für den Täter, der die persönliche Begünstigung einem nahen Angehörigen (§ 226 Abs. 2) gewährt. § 234 Hehlerei (1) Wer seines Vorteils wegen Gegenstände, von denen er weiß oder von denen er nach den ihm bekannten Umständen annehmen muß, daß sie durch eine mit Strafe bedrohte Handlung erlangt sind, erwirbt, in sonstiger Weise an sich bringt oder seines Vorteils wegen beim Absatz solcher Sachen mitwirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Hat der Täter die Straftat wiederholt oder mit anderen gemeinschaftlich begangen oder sind ihm die Umstände bekannt, nach denen die Vortat als Verbrechen zu beurteilen ist, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft. (3) Der Versuch ist strafbar. 1. Die Hehlerei ist ein Angriff gegen die Tätigkeit der staatlichen Organe, insbes. gegen die Arbeit der Strafverfolgungsorgane. Wegen Hehlerei macht sich strafrechtlich verantwortlich, wer Sachen erwirbt, Sachen in sonstiger Weise an sich bringt, am Absatz von Sachen mitwirkt, obwohl er weiß oder nach den ihm bekannten Umständen annehmen muß, daß sie durch eine strafbare Handlung erlangt wurden. Der Täter muß also von der strafbaren Handlung des Vortäters wissen, oder er muß die Umstände kennen, die zu dem entsprechenden Schluß zwingen. Damit wird Vorsatz für den Hehler entsprechend den allgemeinen Schuldgrundsätzen gefordert. Der Täter muß darüber hinaus immer seines Vorteils wegen handeln, also persönlichen Nutzen aus der Handlung ziehen oder beabsichtigen.;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1970, Seite 271 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 271) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1970, Seite 271 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 271)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Band II, Besonderer Teil 1970, Hans Heilborn, Helmut Schmidt, Hans Weber (Gesamtleitung), Ministerium der Justiz, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft (Hrsg.), 2., unveränderte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 1-422).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung zu veranlassen. Bereits in diesem Stadium kommt es darauf an, einen weiteren subversiven Mißbrauch Bugendlicher sowie seine Ausweitung zu verhindern und weitergehende gesellschaftsschädigende Auswirkungen abzuwenden.

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