Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Besonderer Teil 1970, Seite 243

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1970, Seite 243 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 243); 243 2. Abschnitt Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung §213 3. Am Abs. 2 sind besonders qualifizierte Begehungsformen als schwere Fälle unter Strafe gestellt, die bei Freiheitstrafe über zwei Jahre im konkreten Fall gem. § 1 Abs. 3 Verbrechenscharakter haben. 4. Ziff. 1 dient der unmittelbaren Sicherung der Staatsgrenze und stellt neben der Beschädigung von Grenzsicherungsanlagen oder der Mitführung hierzu geeigneter Geräte sowie der Anwendung gefährlicher Mittel und Methoden auch die Mitführung von Waffen oder zum Grenzdurchbruch geeigneter und vorgesehener Geräte unter erhöhte Strafdrohung. Solche Geräte sind z. B. Taucherausrüstungen, Klettergeräte oder Schlauchboote. Waffen nach Ziff. 1 sind nicht nur Schußwaffen i. S. des § 206, sondern auch Hieb- und Stichwaffen. Ob im konkreten Falle eine Hieb- oder Stichwaffe mitgeführt wird, ist nicht aus der Zweckbestimmung der Herstellung des jeweiligen Geräts, sondern aus dem mit der Mitführung erstrebten Zweck zu schließen (vgl. § 128 Abs. 1 Ziff. 1). So wird z. B. die Zimmermannsaxt zur Waffe, wenn damit gegen Angehörige der Grenzsicherungsorgane vorgegangen werden soll. War sie zur Zerstörung von Grenzsicherungsanlagen bestimmt, ist sie ein Gerät i. S. von Ziff. 1. Wenn auch in beiden Fällen ein vom Gesetz vorgesehenes Erschwerungsmerkmal vorliegt und sich damit die gleichen Konsequenzen für die Rechtsanwendung ergeben, so ist die exakte Feststellung, ob im konkreten Fall Waffen oder Geräte mitgeführt wurden, für die richtige Einschätzung der Tat von Bedeutung. Gefährliche Mittel sind z. B. ätzende oder betäubende Mittel, während als gefährliche Methoden z. B. der Bau von Tunnels oder die Benutzung von Fahrzeugen zum gewaltsamen Grenzdurchbruch gelten. Die Gefährlichkeit der Mittel und Methoden ist nicht nur an den damit erzielten bzw. möglichen Erfolgen des Täters, sondern in erster Linie am Charakter und Umfang der dadurch zu ermöglichenden Grenzprovokation zu messen. Prinzipielles Abgrenzungskriterium zu § 101 ist das Fehlen der staatsfeindlichen Zielrichtung. 5. Ziff. 2 trägt der Tatsache Rechnung, daß nach der Sicherung der Staatsgrenze neue Methoden entwickelt worden sind. Typische Erscheinungsform der Ausnutzung eines Verstecks ist die Schleusung in eigens hierzu hergerichteten Kraftfahrzeugen. Ziff. 3 erschwert die str. Verantw., wenn die Tat durch eine Gruppe begangen wird. Das zufällige Zusammentreffen mehrerer Personen bei der Tatbegehung, aber auch die gemeinsame Tatbegehung durch Personen, die infolge familiärer Bindungen zusammengehören, z. B. durch Ehepaare, wird hiervon nicht erfaßt (vgl. § 22 Anm. 11). 6. Ziff. 4 erhöht die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Täter, welche den ungesetzlichen Grenzübertritt mehrfach begangen oder im Grenzgebiet versucht haben. Straferschwerend wirkt demzufolge: die mehrfache vollendete Tatbegehung 16*;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1970, Seite 243 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 243) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1970, Seite 243 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 243)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Band II, Besonderer Teil 1970, Hans Heilborn, Helmut Schmidt, Hans Weber (Gesamtleitung), Ministerium der Justiz, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft (Hrsg.), 2., unveränderte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 1-422).

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