Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, Seite 66

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 66 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 66); §8 Allgemeiner Teil 66 §8 (1) Fahrlässig handelt auch, wer sich in bewußter Verletzung seiner Pflichten zum Handeln entscheidet und dadurch die im gesetzlichen Tatbestand bezeich-neten Folgen herbeiführt, ohne diese vorauszusehen, obwohl er sie bei verantwortungsbewußter Prüfung der Sachlage hätte voraussehen und bei pflichtgemäßem Verhalten vermeiden können. (2) Fahrlässig handelt auch, wer sich zur Zeit der Tat der Pflichtverletzung nicht bewußt ist, weil er infolge verantwortungsloser Gleichgültigkeit sich seine Pflichten nicht bewußt gemacht oder weil er sich auf Grund einer disziplinlosen Einstellung an das pflichtwidrige Verhalten gewöhnt hat und dadurch die im gesetzlichen Tatbestand bezeichneten, bei pflichtgemäßem Verhalten voraussehbaren und vermeidbaren schädlichen Folgen herbeiführt. 1. Die bewußte Pflichtverletzung (Abs. 1) besteht darin, daß der Täter das Abweichen seines Handelns von den für ihn gültigen Rechtspflichten erkannte und sein Verhalten dennoch nicht änderte oder sich schon vorher bewußt zum Abweichen vom vorgeschriebenen Verhalten entschied. Der Täter war sich zum Zeitpunkt der Handlung darüber im klaren, daß er einen Pflichtverstoß begeht (vgl. auch Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 6. Plenartagung Ziff. 4.2.). Im Unterschied zur bewußten Leichtfertigkeit sieht in den Fällen des § 8 der Täter die möglichen schädlichen Folgen seines Handelns nicht voraus. 2. Zur Bestimmung der Bewußtheit der Pflichtverletzung können im Einzelfall bereits die objektiven Handlungsumstände Hinweise geben. Für einen bewußten Verstoß gegen Pflichten können im allgemeinen sprechen: a) Die Zweckbestimmung der pflichtverletzenden Handlung. Wird mit dem Pflichtverstoß ein bestimmtes Ziel verfolgt, wird sie auch bewußt erlebt, z. B. wenn der Täter die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, um zu der vereinbarten Zeit das Fahrziel zu erreichen. b) Die zeitliche Dauer der Pflichtverletzung. Eine während eines längeren Zeitraumes erfolgende pflichtwidrige Handlung, z. B. das längerwährende Fahren ohne intakten Scheinwerfer, vermag eher bewußt zu werden, als eine nur kurzzeitige Pflichtverletzung, z. B. die unzureichende Beachtung des Gegenverkehrs beim Linksabbiegen. c) Die Stärke des Abweichens vom pflichtgemäßen Verhalten. Je krasser die Pflichtverletzung ist, z. B. das Fahren unter völlig ungenügenden Wahrnehmungsbedingungen trotz Blendung durch Gegenverkehr wird die Geschwindigkeit nicht herabgesetzt , unter herabgesetzter Fahrtüchtigkeit oder anderen, selbst geschaffenen Risikobedingungen, desto eher kann sie bewußt erlebt sein. d) Die Eindeutigkeit der Situationsbedingungen bzw. der Pflichten. Je eindeutiger die verhaltensfordernde Situation bzw. die Pflicht zu einem bestimmten Verhalten ist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit bewußten Fehlverhaltens, z. B. das Nichtbeachten von Stoppzeichen, das Überqueren von Bahnübergängen, obwohl ein sich nähernder Zug wahrgenommen wird. e) Die Erkennbarkeit und Erfüllbarkeit der Pflichten auf Grund der Ausbildung und der erworbenen Erfahrungen. Je einfacher Pflichten zu erkennen und auf Grund der Ausbildung und der erworbenen Erfahrungen zu erfüllen sind, desto eher kann ihre Nichtbefolgung bewußt erfolgen.;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 66 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 66) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 66 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 66)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), H. Duft, H. Heilborn, R. Müller, U. Pruss, J. Schlegel, G. Teichler, H. Weber (Gesamtredaktion), Autorenkollektiv, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 1-688). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), Redaktionsschluß 29.2.1980.

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