Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1987, Seite 463

Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 463 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 463); 463 1. DB zur StPO §28 1.1. Grundlage für die Zuweisung eines neuen Aufenthaltsortes für den Verurteilten durch den für die bisherige Hauptwohnung zuständigen Rat des Kreises ist die gerichtliche Entscheidung, mit der dem Verurteilten der Aufenthalt am bisherigen Ort untersagt wird (vgl. § 52 Abs. 1 StGB). 1.2. Für die Verwirklichung der Aufenthaltsbeschränkung notwendige Informationen sind z. B. Hinweise über die berufliche Entwicklung des Verurteilten im Strafvollzug, über seine Vorstellungen hinsichtlich der künftigen Berufstätigkeit, seines Wohnortes und über den Verbleib seiner Familie. Zu den Informationen des Strafvollzugs zur Vorbereitung der Wiedereingliederung des Verurteilten vgl. § 56 StVG; § 58 Abs. 1 der 1. DB zum StVG. 2. Zuständig für die Vorbereitung der Verwirklichung der Aufenthaltsbeschränkung (vgl. § 28 Abs. 1 und 2) und die Information darüber ist der für den bisherigen Wohnort zuständige Rat des Kreises. Die Information hat Angaben über die eingeleiteten Maßnahmen zur Wiedereingliederung und den Hinweis zu enthalten, daß die weitere Wiedereingliederung mit dem für den neuen Aufenthaltsort zuständigen Rat des Kreises durchzuführen ist. 3. Die Dauer der Aufenthaltsbeschränkung, die zu einer Verurteilung auf Bewährung ausgesprochen wurde, beginnt mit Rechtskraft der Entscheidung. Der Ablauf der Frist der Aufenthaltsbeschränkung wird durch den Vollzug einer wegen einer neuen Straftat ausgesprochenen Strafe mit Freiheitsentzug nicht unterbrochen (vgl. Hinweise/MdJ vom 16.10.1978). 4. Zur Zuweisung des neuen Aufenthaltsortes vgl. Anm. 1.1. §28 (1) Bei der Verwirklichung der Aufenthaltsbeschränkung hat der Rat des Kreises dafür Sorge zu tragen, daß dem Verurteilten in einem anderen Ort Wohnraum und Arbeit nachgewiesen werden. Dabei sind die Vorschläge des Verurteilten, soweit sie den Interessen der Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben entsprechen, zu berücksichtigen. (2) Bei jugendlichen Verurteilten ist die ordnungsgemäße Unterbringung und Erziehung an dem neuen Aufenthaltsort in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Referat Jugendhilfe zu gewährleisten und die weitere Berufsausbildung zu sichern. (3) Die Zuweisung des neuen Aufenthaltsortes für den Verurteilten hat in der Regel innerhalb des gleichen Bezirkes zu erfolgen. In den Fällen, in denen es der Umfang der Aufenthaltsbeschränkung oder das Interesse des Verurteilten gebieten, hat der für die Verwirklichung der Aufenthaltsbeschränkung zuständige Rat des Kreises dem Rat seines Bezirkes die Unterbringung des Verurteilten in einem anderen Bezirk unter eingehender Darlegung der hierfür maßgeblichen Gründe vorzuschlagen. Stimmt der Rat des Bezirkes diesem Vorschlag zu, hat er den Rat eines anderen Bezirkes um Aufnahme des Verurteilten zu ersuchen. Der ersuchte Rat des Bezirkes entscheidet, in welchem Kreis seines Bezirkes der Verurteilte aufzunehmen ist. (4) Der um die Aufnahme des Verurteilten ersuchte Rat des Kreises hat in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachorganen und dem Rat der Stadt oder der Gemeinde, in die der Verurteilte eingewiesen werden soll, dessen arbeits- und wohnungsmäßige Unterbringung zu gewährleisten. Dem Verurteilten ist die für seine gesellschaftliche Eingliederung notwendige Unterstützung zu gewähren. Will seine Familie ihm an seinen neuen Aufenthaltsort folgen, hat der für diesen Ort zuständige Rat des Kreises die hierfür notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. (5) Der für die Hauptwohnung des Verurteilten zuständige Rat des Kreises, Abteilung Innere Angelegenheiten, ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Aufnahmeersuchens über den neuen Aufenthaltsort des Verurteilten und die, zu seiner arbeits- und wohnungsmäßigen Unterbringung getroffenen Maßnahmen zu informieren. (6) Wurde die Aufenthaltsbeschränkung zusätzlich zu einer Verurteilung auf Bewährung ausgesprochen, ist der Verurteilte mit der Zuweisung des neuen Aufenthaltsortes durch den Rat des Kreises, Abteilung Innere Angelegenheiten, aufzufordern, die Orte oder Gebiete, für die ihm der Aufenthalt untersagt ist, unverzüglich zu verlassen. Für die Vorbereitung und Durchführung des Umzuges soll eine angemessene Frist festgelegt werden.;
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Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), 2., völlig neubearbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139). Redaktionsschluß 31.3.1986.

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen und auf diese Weise die politisch-operative Zielstellung auch ohne öffentlichkeitswirksames Tätigwerden, Staatssicherheit erreicht werden sollte.

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