Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1987, Seite 111

Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 111 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 111); 111 Strafverfahren gegen Jugendliche träger, insbesondere Betriebe und Schulen, bereits ausreichende Erziehungsmaßnahmen eingeleitet worden sind. (3) Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden. 1.1. Ob ein nicht erheblich gesellschaftswidriges Vergehen vorliegt, ergibt sich aus allen objektiven und subjektiven Umständen der Tat, insbes. der Art und Weise der Tatbegehung, ihren Folgen und der Schuld des jugendlichen Täters unter Berücksichtigung seiner entwicklungsbedingten Besonderheiten (vgl. Anm. 1.2. zu §21). Voraussetzung ist, daß die Schuldfähigkeit des Jugendlichen bejaht wird. Wird die Schuldfähigkeit des Jugendlichen verneint, ist das Ermittlungsverfahren gern. § 141 Abs. 1 Ziff. 1 oder § 148 Abs. 1 Ziff. 1 einzustellen. 1.2. Eine soziale Fehlentwicklung des Jugendlichen kann vorliegen, wenn in einem oder mehreren sozialen Hauptbereichen (im Verhältnis zu den Erziehungsberechtigten, zur Schule, zur Arbeitsstelle) Fehlverhaltensweisen des Jugendlichen auftreten. Sozial fehlentwickelt ist ein Jugendlicher, bei dem sich eine soziale Fehlhaltung verfestigt hat und seine Persönlichkeit so bestimmt, daß solche Verhaltensweisen über einen längeren Zeitraum wiederholt auftreten. Ein einmaliges Fehlverhalten (z. B. eine Straftat aus Undiszipliniertheit, im Ergebnis der Überredung durch Dritte oder im Affekt) rechtfertigt nicht die Bejahung einer sozialen Fehlentwicklung. 1.3. Notwendige und ausreichende Erziehungsmaßnahmen der Organe der Jugendhilfe (vgl. Anm. 1.1. und 1.4. zu § 71) müssen bei der Einstellung des Verfahrens bereits getroffen sein, oder die Organe der Jugendhilfe müssen eindeutig erklärt haben, daß sie die Erziehungsmaßnahmen nach Beratung treffen werden. Diese Erziehungsmaßnahmen können aus Anlaß der Straftat des Jugendlichen, aber auch unabhängig davon eingeleitet worden sein oder eingeleitet werden. Für ihre Auswahl und Durchsetzung sind die Organe der Jugendhilfe verantwortlich. Staatsanwalt und U-Organe gehen bei ihrer Ent- scheidung über das Absehen von der Strafverfolgung (vgl. § 67 StGB) allein davon aus, daß die Straftat nicht erheblich gesellschaftswidrig ist und zur Überwindung der in ihr zum Ausdruck kommenden sozialen Fehlentwicklung des Jugendlichen Erziehungsmaßnahmen der Organe der Jugendhilfe ausreichen. Das eingeleitete Verfahren wird durch Verfügung des U-Organs oder des Staatsanwalts eingestellt. 2.1. Ausreichende Maßnahmen anderer staatlicher oder gesellschaftlicher Erziehungsträger sind insbes. Maßnahmen der Schule auf der Grundlage der Schulordnung, des Betriebes auf der Grundlage des AGB und gesellschaftlicher Organisationen auf der Grundlage ihrer Statuten. 2.2. Staatsanwalt und U-Organe stellen das Verfahren ein, wenn der Jugendliche ein nicht erheblich gesellschaftswidriges Vergehen begangen hat und die Erziehungsmaßnahmen eine ausreichende Reaktion auf die in der Straftat zum Ausdruck gekommene Fehlhaltung des Jugendlichen sind. Die Erziehungsmaßnahmen müssen zum Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens bereits eingeleitet worden sein. Staatsanwalt und U-Organe haben die Einleitung von Erziehungsmaßnahmen bei den staatlichen oder gesellschaftlichen Erziehungsträgern anzuregen, wenn es dadurch möglich wird, von einer Strafverfolgung, einschließlich einer Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Gericht, abzusehen. 3. Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist abzusehen, wenn die Anzeigenprüfung (vgl. § 95) auf Grund des einfachen und klaren Sachverhalts eindeutig ergibt, daß die Voraussetzungen für das Absehen von der Strafverfolgung vorliegen. §76 Unter den Voraussetzungen des § 75 kann das Gericht bis zum Abschluß der Hauptverhandlung das Verfahren endgültig einstellen, wenn bereits ausreichende Erziehungsmaßnahmen eingeleitei worden sind.;
Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 111 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 111) Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 111 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 111)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), 2., völlig neubearbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139). Redaktionsschluß 31.3.1986.

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Berichterstatter: Erich Honecker Dietz Verlag Berlin, Dienstanweisung über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zen- tralen Medizinischen D: iptc: Staatssicherheit zur enstes, oer teilung und der Abteilung des Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Der politisch-operative UntersuchungshaftVollzug stellt einen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik Geheime Verschlußsache öStU. StrafProzeßordnung der Deutschen Demo gratis chen Republik Strafvollzugs- und iedereingliederun : Strafvöllzugsordnung Teil Innern: vom. iSgesetzih, der Passung. des. Ministers des. Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chefs der DVP. über die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur wirkungsvollen Vorbeugung, Abwehr und schnellen Aufklärung Bekämpfung von Gewaltakten, Geheime Verschlußsache Befehl Mr, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Diensteinheiten der Linie für die störungsfreie Sicherung gerichtlicher Hauptverhandlüngen charakterisiert. Wesentliche Gefährdungsmomente für die Durchführung gerichtlicher HauptVerhandlungen ergeben sich bereits in der Unter-suchungshaftanstalt.

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