Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 69

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 69 (NJ DDR 1989, S. 69); Neue Justiz 2/89 Viertens versuchen die Werktätigen, einen Anbeitsvertrag als festangestellter Stammarbeiter zu erhalten und damit zu verhindern, daß sie in die anbeitsrechtlich und sozial benachteiligte Gruppe der „Randarbeiter“ auf genommen werden, deren Zahl im Verwertungsdnteresse des Kapitals schnell und unkompliziert der jeweiligen Nachfragesituation angepaßt werden kann. Natürlich sind die Erfolge in diesem Bereich noch nicht allzu groß. Aber sie verdienen Beachtung, weil sich Teile der Werktätigen Japans mit ihrer Rolle als „Randarbeiter“ nicht mehr begnügen und die enormen Unterschiede im System der Arbeits'beziehun-gen nicht mehr akzeptieren wollen. Hinsichtlich der freien Ausgestaltung des Arbeitsvertrages setzt das Arbeitsstandardgesetz durch die Verpflichtung der Unternehmer, eine Arbeitsordnung aufzustedlen und sie der Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen (Art. 89 Abs. 1), gewisse Grenzen. Abgesehen 'davon, daß die Betriebsgewerkschaft angehört werden muß und sie damit evtl, über dieses Recht auf den Inhalt der Arbeitsordnung einwirken kann, enthält ‘das Arbedtsstandardgesetz zwei wichtige Prinzipien: Erstens ist ein Arbeitsvertrag insoweit unwirksam, als in ihm Arbeitsbedingungen festgelegt sind, die hinter 'den in der Arbeitsordnung festgesetzten Normen zurücktreten (Art. 93). Zweitens darf die Arbeitsordnung nicht gegen Gesetze oder Verordnungen oder gegen tarifliche Vereinbarungen verstoßen, die auf den entsprechenden Arbeitsbereich Anwendung finden (Art. 92 Abs. 1). Die Arbeitsordnung enthält alle notwendigen Regelungen über die Arbeitszeit, den Urlaub, die befristete Arbeitsbefreiung, die Lohnfestlegung und deren Berechnungsgrundlage (einschließlich der Bonuszahlungen) sowie über den Eintritt in den Ruhestand und die dalbei zu zahlenden Abfindungen. Eine einseitige Abänderung der Arbeitsordnung 'durch den Unternehmer gegen den Willen der Betriebsgewerkschaft hat keine Rechtswirkung auf den Inhalt der Arbeitsverträge und ist somit für den Werktätigen nicht bindend. Ob der einzelne Beschäftigte die Änderung ablehnen kann oder nur die gesamte Belegschaft, ist strittig. Konsultationssystem im Unternehmerinteresse statt Mitbestimmung der Werktätigen Eine Mitbestimmung der Werktätigen auf der Grundlage spezieller gesetzlicher Regelungen ist in Japan unbekannt. Sie wind einerseits als Interpretatdonsfrage allgemeiner Gesetze behandelt, die sich mit den Beziehungen zwischen dem Unternehmer und den Werktätigen befassen; andererseits ist sie aus Tarifverträgen-entwickelt worden. Was hier aber als Mitbestimmung ausgegeben wind, ist in Wirklichkeit ein Beratungssystem (mehrstufige Beratungen, informelle Kontakte, ein Vermittlungs- und SchMchtungsverfahren) zwischen Unternehmer und Vertretern der Beschäftigten im Betrieb. In nahezu allen größeren Betrieben existieren heute Beratungsausschüsse. Je 'nach der Stärke der Betriebsgewerkschaft geht die Konsultation in Verhandlungen über, die oftmals mit Hälfe kleinerer Streiks eröffnet werden, oder es bleibt bei der unverbindlichen Beratung, die häufig mit der Verpflichtung der Gewerkschaft auf die Betriebsziele einhergeht. Insoweit höhlt 'dieses System in gewisser Weise die Tarifpolätik aus, weil im Vorfeld der eigentlichen Tarifverhandlungen Informationen ausgetauscht und Absprachen getroffen werden, um die Tarifverträge verabschiedungsreif zu machen. Gegenstand der Beratungen sind zumeist drei Komplexe: a) Probleme der Betriebsführung und der Produktion (sie werden ausschließlich als Infarmatdonsangelegenhedten behandelt) ; b) Personal- und Sozdalangelegenhedten (sie sind Gegenstand der 'beratenden Konferenz); c) Probleme der Arbeitsbedingungen (die als Angelegenheiten gemeinsamer Entscheidungen angesehen werden können). Diese Praxis ist weit von einer wirksamen demokratischen Mitbestimmung entfernt. An dieser Einschätzung kann auch die Existenz bestimmter betrieblicher Gremien, an denen Beschäftigte beteiligt sind, nichts ändern: Die Sicherheits- und Gesundheitskomitees sind durch das Gesetz über Betriebssicherheit und -gesundheit vom 8. Juni 197242 43 geschaffene Einrichtungen, 'die aus, Mitgliedern der Belegschaft gebildet werden, wobei die eine Hälfte vom Unternehmer, 'die andere Hälfte von der Gewerkschaft nominiert wird. Sie haben den Stand auf diesem Gebiet einzuschätzen ■und dem Unternehmer ihre Meinung darüber dar zitlegen. Die Qualitätszirkel dienen ausschließlich der Verbesserung der Qualität des Produkts und des Produktionsverfahrens. Man spricht von über einer Million solcher Zirkel, die sich jeweils aus 8 bis 10 Personen zusammensetzen und zweimal in der Woche außerhalb der Arbeitszeit tagen. Zweifellos werden in diesen Zirkeln anerkennenswerte Vorschläge zur Effektivierung, Rationalisierung und damit zur Steigerung der Produktivität und zur Kostensenkung des Produktionsprozesses ausgearbedtet und für diie Umsetzung im Betrieb vorbereitet. Unter kapitalistischen Verhältnissen bedeutet dies zwangsläufig eine Gefährdung bzw. Vernichtung von Arbeitsplätzen. In der Zirkelarbeit, die auf gruppendynamischer Wirkung aufbaut, sollen sich die Werktätigen mit dem Rationalisierungsprozeß des Unternehmens identifizieren und für sich persönlich neue Motivationen zur Leistungssteigerung ableiten. Damit sollen sie von einer solidarischen Haltung gegenüber ihren durch die Rationalisierung freigesetzten Kollegen abgelenkt werden. Die Problematik „Mitbestimmung“ zeigt sich in besonderem Maße bei der Einführung neuer Technik. Als Beispiel sei das „Memorandum über die Einführung von Spitzentech-nologden“ angeführt, das zwischen dem Unternehmen „Nissan Motor Co.“ und der Nissan-Betriebsgewerkschaft abgeschlossen wurde und seit dem 1. März 1983 gilt.42 Danach sollen Spätzentechnologien „gemeinsam und harmonisch“ und nach Vorausinformationen und Konsultationen „dm Geiste des Vertrauens und der Zusammenarbeit“ eingeführt werden. Die Betriebsleitung verpflichtete sich, in diesem Zusammenhang keine Entlassungen von Mitgliedern der Gewerkschaft (also 'ausschließlich Stammanbeitem) vorzunehmen und die Arbeitsbedingungen nicht zu Lasten der Beschäftigten zu verändern (keine Lohnmdnderung, Gewährleistung der Ausbildung insbesondere bei Versetzung oder Berufsänderung). Wie wichtig gerade letzteres ist, ergibt sich aus der Tatsache, daß die unternehmensinterne Ausbildung in Japan einen hohen. Stellen wert genießt. Schließlich existieren seit Jahren Konsultationsgremien, die zu je einem Drittel aus Vertretern der Regierung, der Unternehmensleitung und der Belegschaften zusammengesetzt sind: so für 'die Privatöndustrie, für den öffentlichen Dienst und die staatlichen Unternehmen sowie für multinationale Unternehmen. Sie diskutieren in einem festen monatlichen Rhythmus über Löhne, Preise, Beschäftigung und den Stand der Arbeitsbeziehungen. Gesetzesanträge und Richtlinien der Regierung werden erst nach Diskussion in diesen Gremien beschlossen. Für die Gewerkschaften geht es dabei vor allem um die Beschaffung entsprechender Informationen. Entscheidung von Arbeitsstreitigkeiten Mit der Entscheidung von Arbeitsstreitdgkedten sind sowohl die ordentlichen Gerichte als auch die schon erwähnten Kommissionen für Arbedtsbeziehungen44 'befaßt. Bei den Gerichten ist ein 'dreistufiger Instanzenzug gegeben: das Amtsgericht bei einem Streitwert bis zu umgerechnet 3 000 Mark, sonst das Landgericht als erste Instanz; das Oberlandesgericht als Berufungsinstanz; das Oberste Gericht als Revisionsinstanz.45 Sie sind zuständig für alle arbeitsrechtlichen Kollektiv- und Individualstrei'tigkeiten, eingeschlossen die „unlauteren Arbeitgebermaßnahmen“, über die auch und sogar gleichzeitig vor 'den Kommissionen verhandelt werden kann. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Die Kommissionen für Arbeitsbeziehungen sind zuständig für die Anerkennung von Gewerkschaften, die Feststellung der Einhaltung des Gewerkschaftsgesetzes, die Untersuchung unlauterer Maßnahmen der Unternehmerseite sowie für die Regulierung von Streikhandlungen. Im allgemeinen vermitteln sie in Arbeitskonflikten, indem sie darauf orientieren, Streitigkeiten zwischen den Parteien beizulegen und Schldch-tungsvorschläge zu unterbreiten. 'Sie können aber auch Schiedsverfahren einleiten, in denen Beschlüsse gefaßt werden, die die gleiche Rechtskraft wie tarifliche Vereinbarungen haben. In Fällen „unlauterer Arbedtgebermaßnahmen“ gegen die Gewerkschaften sind säe iberechtägit, Anordnungen zu erlassen, die Verwaltungsanordnungen gleichzusetzen sind. Es gäbt regionale Kommissionen für Arbeitsbeziehungen auf der Ebene der Präfekturen und zentrale Kommissionen 'beim Arbeitsmdndsterium. Die letzteren setzen sich aus je neun Vertretern der Unternehmer und der Belegschaften sowie aus neun Vertretern des „öffentlichen Interesses“ zusam- 42 Vgl.: Labour Laws of Japan, a. a. O., S. 157 fl. 43 Abgedruckt ln: Japan (Hrsg. M. Pohl), a. a. O., S. 94 f. 44 Vgl. Fußnote 7 Im ersten Teil des Beitrags. 45 Vgl. Studien zum japanischen Arbeitsrecht, a. a. O S. 233 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 69 (NJ DDR 1989, S. 69) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 69 (NJ DDR 1989, S. 69)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diens teinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirlcl ichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels angefallenen Bürger intensive Kontakte und ein großer Teil Verbindungen zu Personen unterhielten, die ausgeschleust und ausgewiesen wurden legal in das nichtsozialistische Ausland bestünden. Diese Haltungen führten bei einer Reihe der untersuchten Bürger mit zur spätereri Herausbildung und Verfestigung einer feindlich-negativen Einstellung zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der angegriffen werden bzw, gegen sie aufgewiegelt wird. Diese ind konkret, detailliert und unverwechselbar zu bezeichnen und zum Gegenstand dee Beweisführungsprozesses zu machen. Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit geschaffen werden. Die Handlungsmöglich keiten des Gesetzes sind aber auch nutzbar für Maßnahmen zur Rückgewinnung, Vorbeugung, Zersetzung Forcierung operativer Prozesse.

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