Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 506

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 506 (NJ DDR 1989, S. 506); 506 Neue Justiz 12/89 denersatzansprüche wegen Gesundheitsschädigung (grundsätzlich ausgenommen sind vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle) von der Staatlichen, Versicherung reguliert. Das geschieht nahezu ausnahmslos durch außergerichtliche Einigung ‘mit dem Geschädigten. Auch nach §6 Abs. 1 Buchst, d der AO über eine erweiterte materielle Unterstützung für Bürger bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer 'Maßnahmen vom 28. Januar 1987 (GBl. I Nr. 4 S. 34) und § 11 Abs. 3 der 2. DB zum Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer. Krankheiten beim Menschen Schutzimpfungen und andere Schutzanwendungen vom 20. Januar 1983 (GBl. I Nr. 4 S. 33) werden analog der Regelung des § 338 Abs. 3 ZGB Ansprüche auf einen Ausgleichsbetrag bei Gesundheitsschäden zuerkannt Rechtscharakter des Ausgleichsbetrags Wir sind stets davon ausgegangen, daß es sich beim Ausgleichsbetrag um einen Schadenersatzanspruch handelt. Das ergibt sich aus seiner systematischen Einordnung in die ZGB-Bestirhmungen (Kapitel Wiedergutmachung von Schäden nach § 336 Abs. 1 als Folgen von Gesundheitsschäden), aus seiner Regelung im Zusammenhang mit den verschiedenen zu ersetzenden Schäden und Nachteilen (§ 338: Ersatzpflicht bei Gesundheitsschäden) sowie aus seiner Funktion, einen Nachteil, einen Schaden auszugleichen. Ein wichtiger Aspekt ist schließlich auch, daß sich der Haftpflichtversicherungsschutz nur auf Schadenersatzansprüche erstreckt, nicht aber daneben noch auf andere Ansprüche-, und daß der Ausgleichsbetrag jedenfalls vom Versicherungsschutz erfaßt werden soll.2 3 Wir teilen die Auffassung, daß es sich bei der Beschränkung in der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und der Beeinträchtigung des Wohlbefindens, um' einen immateriellen Schaden handelt. Aber zur Überwindung, zur Kompensation dieser Beeinträchtigungen sind davon geht die Konzeption des § 338 Abs. 3 ZGB u. E. aus besondere oder zusätzliche materielle Aufwendungen erforderlich, damit sich der Geschädigte „nach seinen Bedürfnissen und seiner Wahl einen adäquaten Ausgleich an Lebensinhalt“4 schaffen kann. Letztlich geht es also doch um den Ersatz materieller Aufwendungen, die allerdings in keiner Weise zu begründen und nachzuweisen sind. Methodik der Staatlichen Versicherung zur Ermittlung des Ausgleichsbetrags Da für den Ausgleichsanspruch ein Gesundheitsschaden Voraussetzung ist/ holt die Staatliche Versicherung in jedem Fall ein ärztliches Gutachten ein, das über Art und Schwere des Gesundheitsschadens, Dauer der Arbeitsunfähigkeit und der stationären Behandlung, durchgeführte medizinische Eingriffe und andere Heilbehandlungen, verbleibenden dauernden Körperschaden und dauernde Beeinträchtigungen Auf-Schluß gibt. Im Gutachten werden in der Regel auch die Beschwerden, Behinderungen, Schmerzen und sonstigen Beeinträchtigungen angegeben, wie sie der Geschädigte subjektiv empfindet. Bei schweren Verletzungen mit der Folge eines erheblichen dauernden Körperschadens reicht ein Gutachten auf Vordruck nicht aus, um die Beeinträchtigungen in der Teilnahme am gesellschaftlichen'Leben und des Wohlbefindens umfassend einzuschätzen. Daher sollen in diesen Fällen ein ausführliches Gutachten in freier Form angefordert und dem Gutachter konkrete Fragen gestellt werden, die sich auf das Maß der Beschränkung in der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben beziehen, wie z. B. auf Art und Umfang der noch möglichen Teilnahme am Arbeitsprozeß, auf die mögliche Durchführung oder Fortführung von Ausbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen, die Ausübung gesellschaftlicher Funktionen, die aktive sportliche und kulturelle Betätigung und darauf, welche Behinderung ggf. hierbei und bei der Gestaltung des Familienlebens und der Freizeit im übrigen bestehen. Diese Fragen sollen so konkret wie möglich auf die Persönlichkeit des Geschädigten und seine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben vor dem Schadenereignis zugeschnitten sein. Bei der Bemessung der Ausgleichsbeträge und den hierbei zu beachtenden Kriterien hat sich die Staatliche Versicherung stets an den grundsätzlichen Hinweisen des Obersten Gerichts5 6 und der Rechtsprechung orientiert und war ständig um eine einheitliche Rechtsanwendung bemüht. Wir haben alle uns zugänglichen gerichtlichen Entscheidungen zu Ausgleichszahlungen nach § 338 Abs. 3 ZGB ausgewertet und zur Grundlage einer Arbeitsrichtlinie vom 1. Dezember 1985 genommen, die aus allgemeinen Hinweisen zur Gewährung -und Bemessung des Ausgleichsbetrags sowie einer Beispielsammlung von vielen gerichtlichen Entscheidungen besteht. Die allgemeinen Hinweise der Arbeitsrichtlinie geben den Mitarbeitern der Staatlichen Versicherung Anleitung zur Anspruchsberechtigung, zu den Anspruchsvoraussetzungen, zur Berücksichtigung der Mitverantwortlichkeit des Geschädigten, zur Abgrenzung des Ausgleichsbetrags von Schadenersatzansprüchen für erhöhte Aufwendungen, zu den Bemessungsgrundsätzen und den zu berücksichtigenden Faktoren bei der Behinderung in der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und der- Beeinträchtigung des Wohlbefindens5, zur Anforderung ärztlicher Gutachten als Grundlage für die Bestimmung der Höhe des Ausgleichsbetrags sowie zur Bemessung des Ausgleichsbetrags in besonderen Fällen (z. B. bei Kindern, bei unfallunabhängigen gesundheitlichen Vorschädigungen, bei Geistesschwäche als Gesundheitsschaden und bei verminderter Lebenserwartung auf Grund der Gesundheitsschädigung sowie im Fall von Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit medizinischen Betreuungsverhältnissen). Die Beispielsammlung der Arbeitsrichtlinie ist gegliedert nach Art und Umfang der Gesundheitsschäden. Im einzelnen Fallbeispielsindangegeben: Alter und Geschlecht des Verletzten, Art und Schwere des Gesundheitsschadens, Dauer der Arbeitsunfähigkeit und der stationären Behandlung, Grad des dauernden Körperschadens, Beschreibung von Art und Umfang der Beschränkungen in der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, Beschreibung von Art und Umfang der Beeinträchtigung des Wohlbefindens, Höhe des gerichtlich zuerkannten Ausgleichsbetrags und Quelle (Angabe der gerichtlichen Entscheidung). Die uns bekannt gewordenen gerichtlichen Entscheidungen7 reichten jedoch für die Orientierung nicht aus. Deshalb ist die Sammlung durch weitere Beispiele ergänzt worden, die zu einem großen Teil auf außergerichtlichen Einigungen basieren. Diese Beispielsammlung kann jederzeit durch neue Entscheidungen ergänzt und aktualisiert werden. Klar ist, daß die Fallbeispiele lediglich eine Entscheidungshilfe sein können. Sie betreffen stets konkrete Fälle, d. h. einen Geschädigten eines bestimmten Alters und Geschlechts, mit ganz bestimmten Verietzungsfolgen und zu verallgemeinernden und individuellen Auswirkungen auf die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und das Wohlbefinden. Der Mitarbeiter der Staatlichen Versicherung hat also festzustellen, welche Faktoren des von ihm zu entscheidenden Falles mit den Faktoren imv Fallbeispiel annähernd übereinstimmen und welche Abweichungen es gjbt, die einen niedrigeren oder höheren als den im Fallbeispiel zugesprochenen Ausgleichsbetrag erfordern. Die Staatliche Versicherung hat mit dieser Methode der Ermittlung des Ausgleichsbetrags bisher gute Erfahrungen gemacht, was sich darin zeigt, daß die geschädigten Bürger zumeist einvernehmliche Regulierungen akzeptieren und nur in sehr wenigen Fällen gerichtliche Entscheidungen erforderlich waren. Zu den Bemessungskriterien Mit dem Ziel, einheitliche objektive Kriterien für die Bemessung des Ausgleichsbetrags zu finden, stimmen wir völlig überein. Zu den in der bisherigen Diskussion vorgeschla- 2 Vgl. § 1 der AB Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung vom 12. Januar 1971 (GBl. II Nr. 14 S. 93) und § 8 der AB Erweiterte Haus-haltversicherung vom 1. September 1986 (GBl. I Nr. 28 S. 396). 3 Zu dem gleichen Ergebnis käme man allerdings auch, wenn man wie Posch Fritsche/Wedekind (in NJ 1987, Heft 3, S. 112) davon ausgeht, daß der Ausgleichsanspruch zwar kein Schadenersatzanspruch ist, aber normativ wie ein Schadenersatzanspruch zu behandeln ist. 4 ZGB-Kommentar, 2. Aufl., Berlin 1985, Anm. 3.1. zu § 338 (S. 393). 5 Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vom 14. September 1978 (GBl. I Nr. 34 S. 369); „Probleme der Rechtsanwendung zu § 338 Abs. 3 ZGB (Ausgleichszahlung bei Gesundheitsschäden)“, OG-Informatlonen 1983, Nr. 6, S. 57 ff. 6 Unzutreffend ist die Darstellung von H. Grieger/H.-J. Jäger (a. a. O.), daß im Anleitungsmaterial der Staatlichen Versicherung vom' 1. Dezember 1985 die erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens mit „starken Schmerzen und Depressionen“ definiert wird. Vielmehr geben wir eine Vielzahl zu beachtender Aspekte neben dem Schmerz an, wie Grad von Entstellungen, Verlust von Gliedmaßen oder Sinnesorganen, Funktionsbeeinträchtigung von Organen oder Körperteilen, psychische Auswirkungen der Verletzungsfolgen (Depressionen, Hemmungen, Konzentrationsschwäche, Angst u. ä.), individuelle Folgen wie Abbruch der Partnerbeziehungen und Ehescheidung, Störungen in der Intimsphäre, Behinderungen bei der Nahrungsaufnahme, Bettlägerig-keit, Pflegebedürftigkeit und nachhaltige Unbequemlichkeiten durch Tragen von Verbänden oder ständige Medikamenteneinnahme. 7 Vgl. hierzu auch E. Wolf, Ausgleichszahlungen bei Gesundheitsschäden gemäß § 338 Abs. 3 ZGB, Diss. A, Jena 1987 (insbes. die im Anlagenband angeführten Urteile).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß ein effektiver Informationsaustausch zwischen den Beteiligten. Im Prozeß des Zusammenwirkens erfolgt. Wiedergutmachungsmotive Inoffizieller Mitarbeiter Wiederholungsüberprüfung Sicherheitsüberprüfung Wirksamkeit der Arbeit mit Inoffizieller Mitarbeiter; Qualitätskriterien der Arbeit Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit im Verantwortungsbereich. Ausgangspunkt der Bestimmung des sind stets die zu lösenden Aufgaben. Dabei ist von erhaltenen Vorgaben, politisch-operativen Kenntnissen und Erfahrungen, der konkreten politisch-operativen Lage mit der Bearbeitung der Ermittlungsverfahren wirksam beizutragen, die Gesamtaufgaben Staatssicherheit sowie gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu lösen. Die Durchsetzung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit beruhende Anwung und Nutzung der Gesetze auszuf gehen. Höhere Anforderungeh erwachsen für die gesamte politischoperative Arbeit Staatssicherheit aus der verstärkten Konspiration im Vorgehen des Gegners gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung und Sicherheit. Die wesentlichste Angriffsrichtung bei staatsfeindlicher Hetze und anderen Straftaten gegen die innere Ordnung bestand in der Diskreditierung der Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten Untergrund-tät igkeit Potsdam, Duristische Hochschule, Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Humitzsch Fiedler Fister Roth Beck ert Paulse Winkle eichmann Organisierung der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Veriassens der und die Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenha ndels Potsdam, Duristische Hochschule, Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Kohrt Schabert Oonack.

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