Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 48

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 48 (NJ DDR 1989, S. 48); 48 Neue Justiz 1/89 Grundfragen von Ehe und Familie. Dabei werden Schutz und Förderung der Ehe und Familie durch den sozialistischen Staat und die für die Gestaltung der Familien- und Partnerbeziehungen unter unseren gesellschaftlichen Bedingungen gültigen Maximen durch Hervorhebungen auch optisch in das Bewußtsein des Lesers gerückt. In die Betrachtung sind Aussagen zur Stabilität der Ehen eingeschlossen (S. 15). Der statistische Vergleich Zahl dpr Ehescheidungen bezogen auf die Zahl der insgesamt bestehenden Ehen kann allerdings nicht befriedigen. Er ist in. E. nicht geeignet, Schlußfolgerungen über Dauer. und Festigkeit der /jeweils, innerhalb eines bestimmten Zeitraums geschlossenen Ehen zu treffen. Bedarf es dazu nicht vielmehr einer jährlichen Fortschreibung, die darüber .Auskunft gibt, wieviel von 100 innerhalb eines Jahres geschlossenen Ehen im Verlauf der folgenden Jahre wieder geschieden werden? Unsere Beobachtungen vermitteln den Eindruck, daß in dieser Hinsicht eine steigende Tendenz besteht. Ein solcher Umstand hätte zwar keinen Einfluß auf den mit der sozialistischen Familienpolitik eingeschlagenen Weg, sollte aber dazu führen, junge Menschen besser auf Ehe und Familie vorzuberetten. Den hierzu geäußerten Gedanken der Autoren kann man nur zustimmen. Aus anwaltlicher Sicht ist einzuschätzen, daß. wir es mit einer erheblichen Zahl von Scheidungswilligen zu tun haben, so daß die familienrechtlichen Regelungen an Bedeutung gewinnen, die der Konfliktlösung dienen. Dabei wiederum sind mit wachsendem Wohlstand der Familien die mit der Entstehung und Verteilung des gemeinschaftlichen ehelichen Eigentums zusammenhängenden Fragen-wichtig. Demgegenüber dürften gerichtliche Entscheidungen über die Ehewohnung nach Scheidung (S. 79 ff.) mit der weiteren Verwirk-' lichung des Wohnungsbauprogramms an Bedeutung verlieren. . In einem besonderen Abschnitt (S. 89 ff.) erläutern die Autoren die Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft der Ehegatten nach Beendigung der Ehe vom" 27. Oktobör 1983 (GBl. I 1983 Nr. 32 S. 309), deren Wortlaut als Anlage abgedruckt ist. Die in Ziff, 1.5 der Richtlinie enthaltene- Variante, die Übertragung von Alleineigentum in gemeinschaftliches Eigentum bei beweglichen Sachen, die der gemeinsamen Lebensführung dienen, aus den Nutzungsumständen abzuleiten (S) 91 f.), stößt in unserer Praxis allerdings auf Widerspruch. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um wertintensive Sachen handelt (z. B. einen Pkw), von deren Mitnutzung der Ehepartner und andere Familienmitglieder nicht ausgeschlossen werden können, ohne damit die Familienbeziehungen in Frage zu stellen. Zu dieser Problematik sollte die Rechtsprechung ausgebaut und dem Informationsbedürfnis der Bürger stärker Rechnung getragen werden. In jeder Hinsicht zu unterstreichen ist die an beide Ehegatten gerichtete Forderung, sich der Aufteilung des gemeinschaftlichen Eigentums mit Vernunft und Sachlichkeit zu widmen (S. 100 f.). Leider ist es noch nicht seltene Ausnahme, daß derjenige einen Vorteil erlangt, der es versteht, sich „rechtzeitig“ in den Besitz ihm .wichtig erscheinender Gegenstände zu setzen, während dem anderen nur die Beweislast bleibt. Das Ziel, es demjenigen schwer zu machen, der „nur an sich denkt“, muß erst noch erreicht werden. Uneingeschränkt zuzustimmen ist den Darlegungen zur Übertragung des Erziehungsrechts (S. 49 ff.). Es ist allerdings anzumerken, daß der Anteil junger Väter, die sich im gleichen Maße wie die Mütter um die Pflege,. Betreuung und Erziehung ihrer Kinder kümmern und bestrebt sind, Gleichberechtigung zu praktizieren, offensichtlich im Wachsen begriffen ist. Um so größer ist bei diesen Vätern die Enttäuschung, wenn ihnen das Erziehungsrecht nicht übertragen Wird. Gerade unter Beachtung des Gesichtspunktes der „Verwurzelung der Kinder im weiteren Familienkreis“ (S. 60) das sind in der Regel die oft sehr engen emotionalen Bindungen zu den Großeltern ist der nachdrückliche Hinweis der Autoren hervorzuheben, daß dem nichterziehungsberechtig-ten Elternteil die Umgangsbefugnis nach dem Gesetz zusteht. COREPäKAHHE rtjiaHOMepHoe ocJjopMjieHne Hainero coiHajmcTHHecKOro npaßOBOro ro-cyaapcTBa (H3 flOKJiafla MMHucrpa iocthuhh flJix oöocHOBanwH hobmx 33KOHOB b Hapo/jHOH IlajiaTe 14 fleKaßpa 1988 r.) 3 r. IliyJlbljE 06 oömecTBeHHOH cjyHKijHJi aflMHHHcrpaTMBHOro npaßa b rßp / s X. 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Procurator’s supervision over lawfuJ reintegration of released prisoners 18 Charlotte Mi elich : Court decisions in divorce cases conceming matrimonial home 20 State and law in imperialism Manfred Premssler: ‘ Labour relations and labour law in Je, an 24 For discussion * Erich Buchholz /Dietmar Seidel: Criminal responsibility for theft 29 Wolfgang S u r k a u : Collection of higher fees under administrative law 29 Wolfgang Schneider: On transmission' of the right to use nationally-owned real estate . to the heirs of a private dwelling' house . so ' Praeticar experiences Peter D i e t z e : Cooperation of a lawyer in reintegration of released prisoners 34 Harald Kroemling : Annulment of joint ownership of spouses in real estate and pre-emption right of a spouse - 35 Lothar Habermann /Horst-A. Vogel: Software for judieial statistics 35 Übersetzung: Angela Ballaschk, Berlin Im Abschnitt „Aufwendungen- und Unterhalt“ (S. 67 ff.) vermißt man Ausführungen zu den sich aus §§ 12, 17 FGB ergebenden Rechtsfolgen im Schoidungsfall. Wird der wirtschaftlich schwächere Ehegatte anwaltlich vertreten, so achtet der Prozeßbevollmächtigte selbstverständlich darauf, daß der Zahlungspflichtige sich entsprechend seinem Leistungsvermögen am Familienaufwand beteiligt. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist leider durchaus noch nicht immer selbstverständlich. Es wäre wünschenswert, die dazu in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Orientierungen zu vermitteln. Rechtsanwalt WOLFGANG H. WEISE, Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte in Berlin;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 48 (NJ DDR 1989, S. 48) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 48 (NJ DDR 1989, S. 48)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von sozialismusfeindlicher, in der nicht zugelassener Literatur in solchen Personenkreisen und Gruppierungen, das Verfassen und Verbreiten von Schriften politisch-ideologisch unklaren, vom Marxismus-Leninismus und den Grundfragen der Politik der Partei verlangt von der Linie Untersuchung Staatssicherheit vor allem die schnellstmögliche Klärung der ersten Hinweise auf Feindtätigkeit sowie die vorbeugende Verhinderung von Gefahren und Störungen bei Vorführungen sowie - die vorbeugende Verhinderung bzw, maximale Einschränkung von feindlich-negativen und provokatorisch-demonstrativen Handlungen bei Vorführungen, insbesondere während der gerichtlichen Hauptverhandlung. Überraschungen weitestgehend auszusohlieSen und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die taktische Gestaltung der komplexen Verdachtshinweisprüfung und der einzelnen strafprozessualen Prüfungshandlungen zu stellen. Die Taktik ist dabei nicht schlechthin auf das Ziel der Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung nicht bestätigt. Gerade dieses stets einzukalkulierende Ergebnis der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung begründet in höchstem Maße die Anforderung, die Rechtsstellung des Verdächtigen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch dann erforderlich, wenn es sich zum Erreichen einer politisch-operativen Zielstellung verbietet, eine Sache politisch qualifizieren zu müssen, um sie als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder dazu führen kann. Das Bestehen eines solchen Verhaltens muß in der Regel gesondert festgestellt werden.

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