Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 47

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 47 (NJ DDR 1989, S. 47); Neue Justiz 1/89 47 Krankenhaus lag, Dritte gegen Entgelt mit der Aufrechterhaltung der Tierzucht beauftragen. Die ihm dafür entstandenen notwendigen finanziellen Auslagen wurden im Entschädigung sverfahren erstattet. Bei den notwendigen Auslagen, die nach dem Beschluß des Präsidiums desjObersten Gerichts vom 22. Januar 1975 im Entschädigungsverfahren. erstattungsfähig sind, handelt es sich also um eindeutig bestimmbare finanzielle' Deistungen, die der Freigesprochene notwendigerweise auf bringen mußte, weil er inhaftiert war. „Notwendige Auslagen, insbesondere Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, bei der Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs“ entstehen dann, wenn der Freigesprochene bei der Wahrnehmung seiner Rechte im Ent-schädigungsverfähren besondere Aufwendungen hat, vor allem, wenn ein von ihm beauftragter-Rechtsanwalt durch Stellung eines Entschädigungsantrags in diesem Verfahren für ihn tätig wird. In diesem Fall hat der Rechtsanwalt Anspruch auf die besondere Gebühr gemäß § 12 Abs. 2 RAGO. Dieser Gebührenanspruch besteht unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt den Freigesprochenen bereits in der gerichtlichen Hauptverhandlung verteidigt hat oder erst danach speziell zur Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs beauftragt wurde. Hat der Rechtsanwalt den Freiges’prochenen in der ge-Hchtlichen Hauptverhandlung verteidigt und darin insbesondere in seinem Schlußplädoyer auch zu dem Entschädigungsanspruch Stellung genommen oder einen entsprechenden Antrag gestellt, entstehen dagegen keine besonderen Gebühren i. S. des § 12 Abs. 2 RAGO (und damit insoweit keine notwendigen Auslagen des Freigesprochenen bei der Durchsetzung seines Entschädigungsanspruchs), weil die Pauschalgebühr gemäß § 11 Abs. 1 RAGO, die der Rechtsanwalt für die Verteidigung erhält, auch die Vergütung für diese spezifische Tätigkeit einschließt. 3. Bei den im vorliegenden Fall kassierten beiden Be-■schlüssen der Instanzgerichte handelt es sich um Entscheidungen, die nicht einem Urteil gleichstehenfi Das Kassationsgericht konnte deshalb nicht nur die fehlerhaften Beschlüsse der beiden Instanzgerichte aufheben, sondern durfte auch die erforderliche Sachentscheidung selbst treffen. Dr. WOLFGANG RIEGER, v Richier am Obersten Gericht HORST WILLAMOWSK1, Sektorehleitef im Ministerium der Justiz 6 Vgl. auch StPO-Kommentar, a. a. O., Anm. 4.1 zu § 322 (S. 373). . ■ V * § 339 Abs. 1 ZGB; § 198 StPO. Mietkosten für die Wohnung des Opfers, die nach dessen Tötung bis zur möglich gewordenen Räumung der Wohnung entstehen, fallen unter die Kosten, für die nach § 339 Abs. 1 ZGB eine Ersatzpflicht gegenüber den Hinterbliebenen besteht OG, Urteil vom 29. Juli 1988 - 5 OSB 44/88. ' \ ‘ 4 Das Bezirksgericht verurteilte den Angeklagten wegen Mordes, Raubes und Diebstahls van persönlichem Eigentum. Er wurde des weiteren zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Diesem Urteil liegen folgende wesentliche Feststellungen zugrunde: Der Angeklagte, der keiner geregelten Arbeit nachging und deshalb finanzielle Schwierigkeiten hatte, suchte die Geschädigte in deren Wohnung auf und verlangte ein Darlehn. Als er .nur 50 M bekam, bemächtigte er sich des anderen. Bargelds in Höhe von 1 225 M und tötete das Opfer. Danach entwendete er aus der Wohnung verschiedene Gegenstände im Wert von ihsaesaant 128 M. Als Schadenersatz beantragte Frau R. neben den Bestattungskosten und den Kosten für die Räumung der Wohnung die bis zur Wohnungsauflösung gezahlte Miete und die Kosten für die Endabrechnung des Energiekoanbinats Berlin. Mit der gemäß § 310 StPO eingelegten Beschwerde gegen die Entscheidung über den Schadenersatzantrag wird eingewandt, daß über die durch die gezahlte Miete entstandene' Forderung und weitere geltend gemachte Kasten nicht entschieden wurde. Die Beschwerde führte zur Abänderung- der angefochtenen Schadenersatzentscheidung. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat über den Schadenersatzantrag mit der Begründung entschieden, die ursprünglich von Frau R. erhobene Forderung sei auf die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung der "Geschädigten entstandenen Kosten reduziert worden. Eine Erklärung dieses Inhalts ist-jedoch dem Protokoll ” über die Hauptverhandlung erster Instanz nicht zu entnehmen, so daß von einem verbindlichen Verzicht auf einen Teil der geltend gemachten Ansprüche nicht ausgegangen werden kann. Aus der laut Protokoll von Frau R. abgegebenen Erklärung, „ich fordere nur, was rechtens ist, für die Wohnung reduziere ich es“ ist keine Rücknahme des Antrags in einem konkret bestimmten Umfang zu ersehen; allenfalls kahn darin das Einverständnis erblickt werden, auf der Erstattung von Kosten für die Wohnungsauflösung nicht zu bestehen, falls dafür keine Rechtsgrundlage vorhanden ist- Indessen werden Aufwendungen für die Wohnüngs-auflösung und die bis zur Wohnungsauflösung gezahlte Miete, wie sie Frau R. geltend gemacht hat, entgegen dem Verteidigungsvorbringen von § 339 Abs. 1 ZGB erfaßt, weil sie sich als /ein infolge der Tötungshandlung entstandener Vermögensschaden Hinterbliebener darstellen, der einen engen sachlichen Zusammenhang mit den Bestattungskosten aufweist. Davon ausgehend bestehen vorliegend gegen die insoweit erhobenen im einzelnen begründeten und belegten Forderungen, deren Umfang sich im Rahmen angemessenen finanziellen Aufwands bewegt, weder dem Grund noch der Höhe nach rechtliche Bedenken. Das bezieht sich auch auf die beantragten Gebühren für die Ausstellung von Sterbeurkunden und Portokosten. Bezüglich der aus der Endabrechnung des Energiekombinats herrührenden Kostet! muß geklärt werden, inwieweit damit bereits zu Lebzeiten der Geschädigten entstandene Verbindlichkeiten beglichen wurden. In diesem Umfang würde eine Ersatzpflicht des Angeklagten ausscheiden, und die Forderung auf Erstattung müßte insoweit aus dem Nachlaß erfüllt werden. Da es dazu weiterer Feststellungen - bedarf, die im Rechtsmittelverfahren nicht getroffen werden konnten, war die Sache insoweit gemäß § 242 Abs. 5 StPO zur Entscheidung über das Bestehen und gegebenenfalls über die Höhe eines Schadenersatzanspruchs an das nach § 20 Abs. 1 und 2- Ziff. 3 ZPO zuständige Zivilgericht zu verweisen (vgl. OG, Urteil vom 13. November 1980 5 OSB 74/80 OG-Informationen 1981, Nr. 2, S. 47). Buchumschau Dr. Werner Strasberg/Dr. Ursula Rohde; Liebe ade scheiden tut weh Schriftenreihe „Recht in unserer Zeit“, Heft 79 Staatsverlag der DDR, Berlin 1988 142 Seiten; EVP (DDR): 2,25 M Nachdem in dieser populären Reihe schon zu vielen wichtigen Beziehungen in Partnerschaft, Ehe und Familie Rat und Antwort gegeben wurde (A. Grandke, Junge Leute in der Ehe, Heft 6; F. Wolff, Liebe, Sex und Paragraphen, Heft 66) erläutert dieses Heft nun in konzentrierter Form den Inhalt und das Anliegen der rechtlichen Regelung auch all der Fragen, die -mit einer möglichen Ehescheidung Zusammenhängen. Der Leser erfährt z. B., wie das Scheidungsverfahren geregelt ist, wann ernsthafte Scheidungsgründe vorliegen, welche Umstände für die Übertragung des Erziehungsrechts bedeutsam sind, wann und wie Unterhalt zu zahlen ist, was mit der Ehewohnung geschieht und wie das gemeinschaftliche Eigentum verteilt wird. Die Autoren der 1. Vizepräsident des Obersten Gerichts und die Vorsitzende des Senats für Familienrecht an diesem Gericht behandeln das Thema mit großer Sachkunde sehr instruktiv und führen den Leser zu neuen Erkenntnissen. Aus der Sicht des in Familiensachen tätigen Rechtsan- . walts sind einige Aussagen besonders hervorzuheben; zugleich ergeben sich einzelne Hinweise, -denen u. U. bei einer Neuauflage des Heftes entsprochen werden könnte. Den einführenden Abschnitt widmen die Autoren den /;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 47 (NJ DDR 1989, S. 47) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 47 (NJ DDR 1989, S. 47)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung in den üntersuchungHaftans.ta Staatssicherheit rohk Bedeutung sind und diese garantieren: Erziehung uid Befähigung der Mitarbeiter der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung, die Auswahl geeigneter operativer Methoden, vor allem zur offensiven Einflußnahme auf Personen Personengruppen, ein vertretbares Verhältnis von Aufwand und Nutzen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X