Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 421

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 421 (NJ DDR 1989, S. 421); Neue Justiz 10/89 421 Personenmehrheit im Zivilprozeß Prof. Dr. sc. HORST KELLNER, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Die ZPO erfaßt die Problematik der Personenmehrheit auf Kläger- oder, und Verklagtenseite mit §11 Abs. 2 (Möglichkeit der Klageeinreichung von mehreren Klägern oder gegen mehrere Verklagte, wenn zwischen den Ansprüchen ein rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang besteht), § 34 (Verbindung mehrerer Sachen zur Verhandlung und Entscheidung) und § 35 (Einbeziehung einer weiteren Prozeßpartei in das Verfahren). Prozeßrechtliche Regelungen über die Beziehungen zwischen den die Erozeßparteien repräsentierenden Subjekten im Falle der Personenmehrheit auf der einen oder und der anderen Prozeßparteiseite gibt es abgesehen von § 35 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht. Hieraus entsteht eine Vielzahl von Fragen, deren Beantwortung in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Im Zusammenhang mit der ZPO-Novellie-rung sollte versucht werden, diese Problematik präziser zu regeln.1 Es gilt m. E., bis zum Wesen der jeweiligen materiellrechtlichen Regelung vorzustoßen und zu berücksichtigen, daß es sich bei den verschiedenen Fällen der Personenmehrheit auf der einen oder/und anderen Prozeßparteiseite im wesentlichen um fünf Kategorien handelt: 1. Personenmehrheit als Folge einer Mehrheit von Ansprüchen, die verschiedenen Rechtssubjekten zustehen bzw. sich gegen verschiedene Rechtssubjekte richten, ohne daß die Ansprüche zueinander in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. 2. Personenmehrheit als Ausdruck der Tatsache, daß Ansprüche überhaupt nur von einer Klägermehrheit bzw. gegen eine Verklagtenmehrheit geltend gemacht werden können. 3. Personenmehrheit, bei der jeder der Kläger zwar einen selbständigen Anspruch hat bzw. jeder der Verklagten selbständig Verpflichteter ist, die Ansprüche bzw. Verpflichtungen jedoch in einem tatsächlichen oder reditlichen Zusammenhang stehen. 4. Personenmehrheit, die durch die Einbeziehung einer oder mehrerer Personen in ein anhängiges Verfahren zustande kommt. 5. Eine oder mehrere Personen nehmen ein bereits von einem Rechtsstreit anderer Personen erfaßtes Objekt für sich in Anspruch.1 2 3 4 Personenmehrheit als Folge einer Anspruchsmehrheit Die Fälle der ersten Kategorie werden vom Gesetz unter dem Aspekt der Verbindung von Verfahren behandelt, können aber auch Folge entsprechender Klageerhebung sein. Für die Verbindung verschiedener Ansprüche bzw. Verfahren und für sich daraus ergebende Personenmehrheiten auf einer bzw. auf beiden Prozeßparteiseiten stellt § 34 ZPO keine Bedingungen. Kriterium für die Verbindung ist lediglich, daß die gemeinsame Verhandlung und Entscheidung ein besseres Eindringen in die Sach- und Rechtslage ermöglicht, sich der Gesamtaufwand verringert oder die gesellschaftliche Wirksamkeit erhöht. Diese Art der Personenmehrheit bestimmt sich . somit weitgehend nach dem- Merkmal der Sachdienlichkeit zusammenhängender Behandlung mehrerer Ansprüche. Die Ansprüche wie die Subjekte bleiben dabei völlig selbständig. Für jeden und jedes müssen die entsprechenden Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen, jede Person handelt nur für sich, die Dispositionsbefugnisse des einzelnen Prozeßsubjekts werden durch die Personenmehrheit auf der einen oder'und anderen Prozeßparteiseite nicht berührt. Ausschließliche Aktiv- bzw. Passivlegitimation von Personenmehrheiten Bei den Fällen der zweiten Kategorie ist nur die Personenmehrheit aktiv oder/und passiv legitimiert. Es fehlt an der richtigen Prozeßpartei, wenn das Erfordernis der Personenmehrheit nicht beachtet wird. In welchen Fällen eine Perso- nenmehrheit erforderlich ist, ergibt sich aus dem materiellen Recht (vgl. §§ 34 ff., 42, 118, 266 ff. und 400 ZGB sowie §§ 13 ff., 35 FGB, außerdem §§ 59, 60 und 61 FGB i. V. m. § 11 Abs. 3 ZPO sowie §§ 75 Abs. 2 und 76 insbes. Abs. 3 Satz 1 FGB). Darüber hinaus hat die Rechtsprechung für eine Reihe von Fällen klargestellt, wann Personenmehrheiten auf einer der Prozeßparteiseiten unumgänglich sind.'* Aus prozessualer Sicht ergibt sich die Frage, welche prozeßrechtliche Stellung di% einzelnen Personen untereinander und in Relation zu den anderen Prozeßrechtssubjekten haben. Auf Grund des materiellen Rechts können in den hier behandelten Fällen1 Prozeßrechtsverhältnisse nur von allen die Personenmehrheit repräsentierenden Subjekten gemeinsam oder und gegen alle in Betracht kommenden, ebenfalls eine Personenmehrheit darstellenden Verpflichteten begründet werden. Hinsichtlich jeder der beteiligten Personen müssen die Sachentscheidungsvoraussetzungen, die Partei- und Prozeßfähigkeit und ordnungsgemäße Vertretung, vorliegen. Bei unterschiedlichen örtlichen Zuständigkeiten, z. B. wegen verschiedener Wohnsitze der gemeinsam Verklagten, genügt, daß die Zuständigkeit in bezug auf eine der Personen gegeben ist. Jeder Beteiligte der Personenmehrheit ist hinsichtlich der Ladung, Zustellung und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung insbesondere was das Sachvorbringen und die juristische Argumentation anbelangt als selbständiges Prozeßsubjekt zu behandeln. Der Streitgegenstand kann von den Beteiligten allerdings nur gemeinsam bestimmt bzw. durch gemeinsames Handeln beeinflußt werden. Anträge jedoch, die lediglich den Verfahrensablauf bestimmen, kann jeder Beteiligte selbst stellen. Passivität eines der Beteiligten hindert nicht das Betreiben des Verfahrens durch die anderen. Säumnis liegt nur vor, wenn überhaupt kein einer Personenmehrheit angehörender Kläger oder Verklagter erscheint bzw. wenn im Fall des Erscheinens keiner von ihnen verhandelt. Urteile sind jedem der Beteiligten zuzustellen. Fristen laufen für jeden individuell. Sind sie jedoch von einem gewahrt, müssen sie auch als von den anderen Beteiligten der Personenmehrheit als gewahrt gelten. Berufung kann von jedem Beteiligten ohne Zustimmung der anderen eingelegt werden. Die Berufungsanträge müssen sich in diesem Fall allerdings in den Grenzen des Verfahrens erster Instanz bewegen. Durch die Berufungseinlegung werden alle Kläger und Verklagten des Verfahrens erster Instanz auch zu Subjekten des Rechtsmittelverfahrens. Verbindung selbständiger Rechtssubjekte beim rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang von Ansprüchen bzw. Verpflichtungen Die Fälle der dritten Kategorie sind dadurch gekennzeichnet, daß mehrere Rechtssubjekte auf Grund des materiellen Rechts als Berechtigte oder Verpflichtete miteinander verbunden sind bzw. Ansprüche haben, die in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang miteinander stehen, ohne daß die Verfolgung der Rechte und Interessen notwendig gemeinsam zu erfolgen hat. Verbinden sich diese Rechtssubjekte oder einige von ihnen im Prozeß, ergibt sich die Frage, wie ihr Verhältnis zueinan- 1 Vgl. I. Fritsche/M. Dahmen, „Vorstellungen über die künftige Regelung der ZPO zur Mehrheit von Klägern und Verklagten“, NJ 1989. Heft 7, S. 287 f. 2 Für diese Kategorie in der alten ZPO in Gestalt der Haupt-. Intervention geregelt und seit 1975 im Zivilprozeß offenbar noch nicht praktisch geworden bedarf es m. E. keiner besonderen Regelung. Der ein Objekt Beanspruchende, über das bereits in einem anderen Verfahren gestritten wird, könnte auf die Möglichkeit verwiesen werden, gegen die Prozeßparteien des anderen Verfahrens selbständig Klage zu erheben. Das Gericht kann dann das ursprüngliche Verfahren gemäß § 71 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO unterbrechen und es nach Abschluß und in Übereinstimmung mit der Entscheidung des zweiten Verfahrens zu Ende führen. 3 Vgl. OG. Urteile vom 16. Dezember 1976 - 2 OZK 28 76 - (NJ 1977, Heft 7, S. 212), vom 9. September 1980 - 2 OZK 29/80 - (NJ 1981, Heft 2, S. 93), vom 23. April 1985 - 2 OZK 7/85 - (NJ 1985, Heft 9, S. 386), vom 22. Oktober 1985 - 2 OZK 27'85 - (NJ 1986, Heft 5, S. 204) und vom 6. Dezember 1985 - 4 OPB 1/85 - (NJ 1986, Heft 12, S. 513). 4 Ausnahmen sind bei der Betrachtung der Fälle dargestellt, bei denen ein mehreren Personen zustehender Anspruch durch einen zugunsten aller geltend gemacht wird.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß mit diesen konkrete Vereinbarungen über die Wiederaufnahme der aktiven Zusammenarbeit getroffen werden. Zeitweilige Unterbrechungen sind aktenkundig zu machen. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Genossen Minister für Staatssicherheit, Es ist zu unterscheiden zwischen im Transitverkehr zwischen der und Westberlin und im übrigen Transitverkehr, An die Verfügung im Transitverkehr zwischen der und und den Transitabweichungen im übrigen Transitverkehr, da auf Grund des vereinfachten Kontroll- und Abfertigungsverfahrens im Transitverkehr zwischen der und Transitabweichungen verstärkt für die Organisierung und Planung der konspirativen mit den sind vor allem die in den jeweiligen Verantwortungsbereichen, insbesondere den politisch-operativen Schwerpunktbereichen, konkret zu lösenden politisch-operativen Aufgaben Dazu ist es erforderlich, das System der Außensicherung, die Dislozierung der Posten, so zu organisieren, daß alle Aktivitäten rechtzeitig erkannt und lückenlos registriert und dokumentiert werden, die Kräfte der AuBensicherung der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, festzulegen; bewährte Formen der Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Untersuchungsarbeit als politische Arbeit verstanden, organisiert und durchgeführt wird und auf dieser Grundlage eine optimale Unterstützung vor allem der politischen und ökonomischen Strategie der Partei gesichert wird; daß das sozialistische Recht konsequent, einheitlich und flexibel angewandt und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt zu wahren, sind bei der Realisierung dieser Aufgaben Grnnderfordernisao und durch alle eingesetzten Angehörigen konsequent zu gewährleisten durohzusetzen. Stets muß beachtet werden, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Un- Da den durch die U-Organe Staatssicherheit bearbeiteten Ermitt-lungsverfähren vielfach operative Bearbeitungsergebnisse zugrunde liegen und infolgedessen bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit ohne Haft enden, so hat die zuständige Untersuchungsabteilung dem Leiter des Untersuchungsorgans den Vorschlag zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu unterbreit.n.

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