Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 388

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 388 (NJ DDR 1989, S. 388); 388 Neue Justiz 9/89 Der Generalstaatsanwalt der DDR hat zuungunsten des Beschuldigten die Kassation des Strafbefehls beantragt. Es wird gröblich unrichtiger Strafausspruch wegen zu niedriger Geldstrafe und des Verzichts auf einen zusätzlichen Entzug der Fahrerlaubnis gerügt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Aufgabe der Verkehrsrechtsprechung ist es, zu einer hohen Verkehrs- und Rechtssicherheit sowie zur Durchsetzung von Ordnung und Disziplin im Verkehrsgeschehen beizutragen, um Leben und Gesundheit von Menschen zu schützen und die Verkehrsteilnehmer zu pflichtgemäßem Verhalten anzuhalten. Die durch Strafbefehl ausgesprochene Höhe der Geldstrafe und der Verzicht auf einen Entzug'der Fahrerlaubnis trägt der Schwere des vom Beschuldigten verursachten Verkehrsunfalls unzureichend Rechnung. Diese fehlerhafte Einschätzung bezieht sich sowohl auf die Beurteilung des Grades der Schuld des Beschuldigten als auch auf die von der Geschädigten erlittenen Verletzungsfolgen. Das Kreisgericht sieht die für den Unfall ursächliche Pflichtverletzung darin, daß der Beschuldigte auf der 5,60 m breiten, nassen und schmierigen Fahrbahn mit unangemessener Geschwindigkeit von 80 km/h fuhr, deshalb beim Bremsen ins Rutschen kam und die Radfahrerin anfuhr. Diese Feststellung ist zutreffend. Sie läßt jedoch noch keine konkreten Aussagen über die Erheblichkeit der Pflichtverletzung zu. Um diese in richtiger Weise zu charakterisieren, sind die näheren Umstände der Verkehrssituation zu berücksichtigen, unter denen der Beschuldigte unangemessen schnell fuhr. Wie sich aus dem Ermittlungsverfahren ergibt, näherte sich der Beschuldigte mit dem Fahrzeug mit 80 km/h einer Bergkuppe, wobei er die Radfahrerin vor sich bereits wahrnahm, als sie in so reichlichem Abstand von ihm entfernt war, daß er seine Fahrweise problemlos unfallverhütend darauf hätte einstellen können. Obwohl der Beschuldigte durch die Bergkuppe keine ausreichende Sicht auf möglichen Gegenverkehr hatte, verringerte er die Geschwindigkeit von 80 km h nicht, da er die Radfahrerin überholen wollte. Als ein Fahrer mit seinem Pkw die Bergkuppe im Gegenverkehr passierte, war es dem Beschuldigten wegen der unangemessenen Geschwindigkeit nicht mehr möglich, den Pkw hinter der sich verkehrsgerecht verhaltenden Radfahrerin zum Stehen zu bringen oder sich ihrer Fahrgeschwindigkeit anzupassen, so daß es zum Auffahrunfall kam. Die Geschädigte wurde auf die Motorhaube des Pkw geschleudert und fiel von dort in den Straßengraben. Unter den gegebenen Verkehrsbedingungen war es nach § 12 Abs. 1 StVO die Pflicht des Beschuldigten, die Geschwindigkeit rechtzeitig so zu verringern, daß er so lange hinter der Radfahrerin blieb, bis er die Gegenfahrbahn ausreichend einsehen konnte. Diese Pflicht hat er bewußt verletzt, weil er die Radfahrerin überholen wollte. Da die Fahrweise des Beschuldigten bei nicht ausreichender Sicht zum Gegenverkehr riskant war, liegt eine erhebliche .Pflichtverletzung vor. Mit ihr werden elementare Grundregeln für ein sicheres Verkehrsgeschehen mißachtet. Die Entscheidung des Kreisgerichts stützt sich außerdem auf eine am Urifalltag eingeholte ärztliche Bescheinigung über die Verletzung der Geschädigten, die lediglich eine Unterschenkelfraktur ausweist. Daraus sind keine Aussagen über die Art der Fraktur, eventuelle Komplikationen oder Folgeschäden und damit über das wirkliche Ausmaß der Verletzung zu entnehmen. Bereits zum Zeitpunkt der Beantragung und des Erlasses des Strafbefehls waren dazu detaillierte Feststellungen möglich und erforderlich. Angesichts dieser Aufklärungsmängel zur konkreten Schwere der Verletzungen der Geschädigten hätte das Kreisgericht unter Beachtung der Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit und der Beeinträchtigung ihrer Teilnahme am gesellschaftlichen Leben den Strafbefehl nicht erlassen dürfen. Die Entscheidung des Kreisgerichts war aber deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Grad der Schuld des Beschuldigten und die bereits festgestellte Verletzung der Geschädigten eine höhere als die erkannte Geldstrafe erfordern. Sie hätte nicht unter 2 500 M liegen dürfen. Dem Kassationsantrag ist auch darin zu folgen, daß zur COÄEPHCAHME M. MOP MexaHH3Mii MeacayHapOflHoro KOHTopjia b oÖJiacTH npaB weJIOBCKa B03MOJKHOCTH H rpaHHIJbl 342 r. 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MOXOB npeAJIOJKeHMH no HOBeAAMpOBaHMIO rnK no OTHOUICHMK) K KaCCaiJHOHHOMy npOH3BOACTBy 376 OnbiT M3 npaKTHKii 378 npaBocyAMe no TpyAOBOMy, ceMennoMy, rpawAancKOMy h yronoBiioMy npaßy 381 Übersetzung: Erika Hoff mann, Berlin CONTENTS Manfred Mohr: International verification mechanisms in the field of human rights-Possibilities and limits 342 Gerhard Riege: The Weimar Constitution in the field of tension between November Revolution and fascism 344 From the beginnings of Marxist-Leninist jurisprudcnce in the GDR (A conversation with participants in the first course for scientific aspirants in Forst Zinna in 1951) 351 Erich Buchholz : Personal freedom and implementation of eriminal respon-sibiUty 355 Gerd J a n k e / Harald M e n z k e : Building lease and priority notices, contradictions and re-marks entered in the land register prior to the Corning into force of the Civil Code 359 Administration and legality Gerhard Schulze: Administrative decisions of the police and bodies respon-sible for internal matters subject to judicial review 363 Karl-Heinz Christoph /Ronald Brachmann: Procedural Problems of the judicial review of administrative decisions 367 State and law in imperialism Development of crime in the FRG in 1988 370 For discussion Karl-Heinz R o e h n e r : Scientific and technological progress and eriminal proceedings 373 Wilhelm Huribeck / Herbert M o c h o w : Proposals for re-enactment of the appellate procedure under the Code of Civil Procedure 376 Practical experiences 378 Jurisdiction in labour law, family, civil and eriminal matters 381 Übersetzung: Angela Ballaschk, Berlin Verstärkung der erzieherischen Wirkung ein Entzug der Fahrerlaubnis unverzichtbar ist. Diese Maßnahme ist angesichts der erheblichen Pflichtverletzung des Beschuldigten in die Erfordernisse zur Gewährleistung einer hohen Verkehrssicherheit einzuordnen. Die zum Unfall führende Fahrweise des Beschuldigten, der sich darin zeigende gefährliche Leichtsinn und die dadurch bewirkten Folgen zwingen zu der Schlußfolgerung, daß sein Verantwortungsbewußtsein mit einem zeitweiligen Fahrerlaubnisentzug weiter erhöht werden muß. Die Dauer eines derartigen Erlaubnisentzuges hätte mindestens 1 Jahr betragen müssen. Aus diesen Gründen war der Strafbefehl aufzuheben und die Sache an den Staatsanwalt des Kreises zurückzugeben. Berichtigung In NJ 1988, Heft 6, S. 225, muß es unter den Auszeichnungen In der 19./20. Zeile richtig heißen: Werner Leupold, Staatsanwalt des Kreises Reichenbach.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 388 (NJ DDR 1989, S. 388) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 388 (NJ DDR 1989, S. 388)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Unte suchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersucnunqshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnun ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erstrangige Bedeutung bei der Gestaltung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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