Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 358

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 358 (NJ DDR 1989, S. 358); 358 Neue Justiz 9 89 ist die Bereitschaft, sich dieser gesellschaftlichen Aufgabe zu stellen und eine richtige Haltung zum Straftäter einzunehmen. Die sozialistische Gesellschaft grenzt ihn nicht aus, sondern bietet ihm die Gelegenheit, sich zu bewähren, wiedergutzumachen und dadurch den Ausgleich mit der Gesellschaft, mit den anderen Menschen zu erreichen. Bewährung und Wiedergutmachung des Straftäters Die tätige Bewährung und aktive Wiedergutmachung durch den Straftäter ist ein fundamentales, allumfassendes Prinzip unseres Strafrechts, das im Strafgesetzbuch an vielen Steilen konkrete juristische Form in Gestalt von Rechten und Pflichten annimmt (Art. 2 Abs. 2, §§ 25, 61, 62 Abs. 2 StGB, aber auch §§ 21 Abs. 5, 111, 189, 226 und 232 StGB) Eine spezifische Bedeutung hat § 25 Abs. 1 Ziff. 2 StGB (vor dem 5. StÄG § 24 Abs. 2 StGB), nach dem bei Verurteilung zum Schadenersatz von Strafe abgesehen werden kann, wenn die Zwecke der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 StGB und die berechtigten Interessen des Geschädigten auch ohne Bestrafung verwirklicht sind. Daß indessen diese dem Wesen unseres sozialistischen Strafrechts gemäße Regelung so spärlich genutzt wird, ist m. E. eine verschenkte Möglichkeit wirksamer Rechtsanwendung. Zu Recht erwartet die Gesellschaft vom Straftäter konkrete Leistungen der Bewährung und Wiedergutmachung nach der Tat und nicht nur verbale Reue oder innere Einkehr. Aktive Mitwirkung an der Aufklärung des Tatgeschehens und Anstrengungen zum Ersatz des Schadens gehören ebenso dazu wie gute Arbeitsleistungen; solche Leistungen werden beim Ausspruch strafrechtlicher Maßnahmen anerkannt (§§ 25 Abs. 1 Ziff. 3, 61, 62 StGB). Allerdings muß die Gesellschaft dem Straftäter auch adäquate Gelegenheiten dazu bieten. Das Prinzip der tätigen Bewährung und Wiedergutmachung durch den Straftäter hat eine kaum zu überschätzende Bedeutung für die Wiederherstellung normaler Beziehungen zwischen Täter und Gesellschaft bzw. seiner sozialen Umwelt; die Normalisierung dieser Beziehungen ist zugleich Bestandteil der Resozialisierung des Täters. Wie bei der Gestaltung aller sozialen Beziehungen kommt es auch hier auf die Gegenseitigkeit und auf aktive Wechselbeziehungen an. Die Gesellschaft bzw. der oder die Geschädigten erwarten zu Recht, daß der Straftäter den ersten Schritt zur Bewährung und Wiedergutmachung geht auch bereits vor der, Verurteilung. Darauf sollte er rechtzeitig hingewiesen werden, damit er sich selbst Gedanken darüber machen kann, wie er sich zu bewähren und Wiedergutmachung zu leisten hat. Ein besonderes Problem stellt das Schaffen „echter“ Bewährungssituationen dar. Es wäre verfehlt, den Straftäter dabei zu diskriminieren, ihn ungleich zu behandeln, indem ihm vielleicht besonders unbeliebte Arbeiten übertragen werden oder von ihm Ungewöhnliches verlangt wird unter dem Motto: „Der soll sich erst einmal bewähren!“ Eine solche in unserer gesellschaftlichen Praxis durchaus noch anzutreffende Meinung mag verständlich sein; indessen bringt eine diskriminierende ungleiche Behandlung nicht die erforderliche baldige Normalisierung der Beziehungen zwischen Täter und Gesellschaft. Erbringt der Straftäter die von ihm erwartete Bewährung und Wiedergutmachung freiwillig, dann hilft ihm diese Haltung, sein Einstehenmüssen vor der Gesellschaft zu realisieren und sich so nach Maßgabe der Schwere seiner Straftat schrittweise von der Belastung der Verantwortlichkeit zu befreien. Aber wie steht der Geschädigte dazu? Bei weniger schweren Eigentumsdelikten mag bereits die Bereitschaft des Straftäters, Wiedergutmachung zu leisten, vom Geschädigten positiv aufgenommen werden, und der tatsächliche Ausgleich des herbeigeführten Schadens kann ihn hinreichend zufriedensteilen.Bei anderen Straftaten ist dagegen keine so einfache Normalisierung der Beziehungen zwischen Täter und Geschädigten zu erwarten. Um so wichtiger wird dann die Beziehung zur Gesellschaft, vor allem die Normalisierung durch die tätige Bewährung des Straftäters und Wiedergutmachung. Alle in unserem Strafrecht vorgesehenen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit enthalten derartige Elemente (z. B. die Erziehungsmaßnahmen gesellschaftlicher Gerichte oder die Verurteilung auf Bewährung) bzw. sind als auferlegte Leistungen der Bewährung und Wiedergutmachung aufzufassen, so auch die Geldstrafe und die Strafen mit Freiheitsentzug. Das macht zugleich deutlich, daß es im Strafrecht nicht um buchstäbliche Wiedergutmachung bzw. Schadenersatzleistung auf „Heller und Pfennig“ geht, sondern generell um das Erbringen sozial positiver Leistungen zum Ausgleich der sozial negativen Leistung in Gestalt der Straftat. Dieser Ausgleich kann auch durch gute Arbeit im Strafvollzug bzw. in der Bewährungszeit bei einer Verurteilung auf Bewährung oder Strafaussetzung auf Bewährung bewirkt werden. Da das Prinzip der Bewährung und Wiedergutmachung ein generelles Prinzip ist, hängt seine Realisierung nicht zwingend vom Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils ah Vielmehr wäre es zu begrüßen, wenn der Straftäter bereits vorher, von sich aus in diesem Sinne tätig wird. Daher wird auch das positive Verhalten nach der Tat vor dem Urteil bei der Strafzumessung bzw. durch Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ausdrücklich anerkannt (§§ 25 Abs. 1 Ziff. 3, 61, 62 Abs. 2 StGB). Unsere Rechtsordnung kennt darüber hinaus beim Tätigwerden gesellschaftlicher Gerichte die Möglichkeit, daß der Rechtsverletzer seinerseits Vorschläge (Selbstverpflichtungen) zur Bewährung und Wiedergutmachung unterbreitet, die dann durch die Entscheidung des gesellschaftlichen Gerichts bestätigt werden (§ 29 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 StGB). Das ist eine schon seit längerer Zeit praktizierte Form der Aktivierung des Rechtsverletzers zur eigenen Bewährung und Wiedergutmachung (womit die Position des Straftäters lediglich als Objekt der Bestrafung prinzipiell überwunden und statt dessen seine Subjektposition gestärkt wird). Sie stützt sich auf die erkennbar gewordene Bereitschaft des Rechtsverletzers, für seine (nicht erheblich gesellschaftswidrige) Straftat einzustehen (§ 28 StGB), so daß seine strafrechtliche Verantwortlichkeit ohne Anwendung von Kriminalstrafen verwirklicht werden kann. Dieses Vorgehen eröffnet m. E. in unserem Strafrecht eine prinzipiell neue Möglichkeit, die Beziehung zum Straftäter so zu gestalten, daß seine Aktivität zur Bewährung und Wiedergutmachung gefördert und dadurch seine Beziehung zur Gesellschaft normalisiert wird. Das beeinflußt nicht die notwendige Aufklärung der Tat und Feststellung der Schuld des Täters, aber es eröffnet dem Täter, der zur Bewährung und Wiedergutmachung bereit ist, einen sehr direkten und gangbaren Weg zur Konfliktlösung. Da die Bewährung und Wiedergutmachung und die aktive Rolle des Straftäters allgemeine Prinzipien unseres Strafrechts sind, sollte nicht ausgeschlossen werden, auch im Strafverfahren vor dem staatlichen Gericht und gegenüber dem Geschädigten Vorschläge bzw. Angebote des Beschuldigten bzw. Angeklagten zuzulassen, zu prüfen und in der Sachentscheidung zu berücksichtigen. Auch damit wird die Subjektposition des Straftäters weiter ausgebaut. Das vermag dazu beizutragen, künftig seine Aktivität und Eigenverantwortung als Mitglied unserer Gesellschaft zu stärken. 24 Hierzu gehört auch, daß der materiell Geschädigte das Recht hat, auf die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs zu verzichten (z. B., indem er keinen Antrag gemäß § 17 StPO stellt oder einen solchen zurücknimmt); in diesem Fall fehlt es bei einer Verurteilung auf Bewährung an der Voraussetzung, gemäß § 33 Abs. 3 StGB eine Verpflichtung zum Schadenersatz (als Bewährungspflicht) aufzuerlegen. Neuerscheinung im Staatsverlag der DDR Verfassungen deutscher Länder und Staaten (von 1816 bis zur Gegenwart) Ausgewählt und eingeleitet von Dr. sc. Erich Fischer und Dr. Werner Künzel 541 Seiten; EVP (DDR): 30 M Dieser Dokumentenband enthält, um den Prozeß der Verfassungsgebung historisch exakt darzustelien, nicht nur die fortschrittlichen Verfassungen, sondern auch Staatsgrundgesetze mit überwiegend reaktionärem Charakter. Die Sammlung, die in Verbindung mit der ausführlichen, kommentierenden Einleitung dem Leser einen vergleichenden Einblick in den Klassencharakter deutscher Staaten und ihres Verfassungsrechts ermöglicht, reicht von Verfassungen deutscher Klein- und Mittelstaaten nach den Befreiungskriegen bis zum Grundgesetz der BRD und bis zu den Verfassungen der DDR.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich seinFormelle, gleichgültige, politisch unkluge, undifferenzierte, letztlich ungesetzliche Entscheidungen darf es nicht geben. Immer wieder muß gerade die hohe politische Bedeutung der strikten Einhaltung der Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei VerdächtigenbefTagungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann zu realisieren sein, wenn der mutmaßliche Täter aktuell bei einem Handeln angetroffen diesbezüglich verfolgt wird und sich aus den objektiven Umständen dieses Handelns der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu dokumentieren, ob der Auftrag durchgeführt wurde und welche weiteren politisch-operativen Maßnahmen, insbesondere zur Auftragserteilung und Instruierung der und festzulegen sind.

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