Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 30

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 30 (NJ DDR 1989, S. 30); 30 Neue Justiz 1/89 nung - vom 12. Dezember 1968 (GBl. II Nr. 132 S. 1063) i. d. F. der AO Nr. 2 vom 12. Dezember 1969 (GBl. II Nr-, 100 S. 675) und der AO Nr. 3 vom 24. Juni 1971 (GBl. II Nr. 54 S. 481) erhoben werden. Dazu zählen auch die artverwandten Nachlöse-gebühreni. S. des § 12 Abs. 2 und 3 der VO über die Leitung und Durchführung öffentlicher''Personenbeförderung Persö-nenbeförderungsVO (PBVO) vom 5. Januar 1984 (GBl. I Nr. 4 S. 25) i.d. F. der OWVO vom 22. März 1984 (GBl. I Nr. 14 S. 173) sowie der Ziff. 2 der Anlage 1 der VO vom 25. Juli 1985 (GBl. I Nr. 22 S. 253), des § 16 Abs. 1, 3 und 5 der AO über die öffentliche Personen-, Gepäck- und Expreßgutbeförderung der Eisenbahn PersonenbeförderungsAO Eisenbahn (PBOE) vom 5. Januar 1984 (GBl. I Nr. 4 S. 29) sowie des § 16 Abs. 1, 3 und 5 der AO über die öffentliche Personen- und Gepäckbeförderung des Kraftverkehrs, Nahverkehrs und der Fahrgastschiffahrt PersonenbeförderungsAO (PBO) vom 5. Januar 1984 (GBl. I Nr. 4 S. 44). Es steht außer Zweifel, daß derartige Mehrfachgefoühren und die mit ihnen verbundenen finanziellen Konsequenzen für den Adressaten darauf gerichtet sind, diesen zur künftigen Einhaltung staatlicher Normative zu veranlassen, und somit zur Vorbeugung von Rechtsverletzungen beitragen. Trotzdem kann man sie ihrem Wesen nach nicht als Geldbußen mit strafend-erzieherischem Charakter ansehen. Es ist nämlich nicht nur von den durch sie erzielten Wirkungen die übrigens auch mit denen eines Zwangsgeldes oder einer Ersatzvoirnahme verglichen werden 'könnten auszugehen, sondern es sind vor allem ihre tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu betrachten. Mehrfachgebühren im Verwaltungsrecht zählen m. E. zu denjenigen Maßnahmen, die unabhängig davon angewendet werden, ob der Adressat schuldhaft gehandelt hat oder nicht.1 Sie können als eine Art Versäumnisgebühr angesehen werden, die deshalb erhoben wird, weil der Bürger es z. B. unterlassen hat gleich, ob schuldhaft oder nicht , einen nach den Rechtsvorschriften erforderlichen Antrag auf Erlaß einer gebührenpflichtigen berechtigenden Einzelentscheidung des zuständigen staatlichen Organs (Zustimmung, Erlaubnis, Genehmigung, Bewilligung) rechtzeitig zu stellen. Sie wird also für die nachträgliche, ggf. deshalb mit höherem Verwaltungsaufwand verbundene Tätigkeit des staatlichen Organs geltend gemacht. Die Anwendung strafender Maßnahmen ist dagegen an schuldhaftes Handeln des Adressaten gebunden. Für das Verwaltungsrecht typisch sind Ordnungsstrafmaßnahmen, die stetsten Nachweis der Schuld erfordern (§9 OWG). Außerdem spricht gegen einen strafenden Charakter der Mehrfachgebühren, daß sie nicht differenziert festgelegt werden können wovon auch Boden ausgeht. Die Möglichkeit der Differenzierung muß aber bei Maßnahmen strafenden Charakters stets gegeben sein. Entscheidend ist m. E. die Verschuldensproblematik. Verwaltungsrechtliche Maßnahmen ohne Rücksicht auf Verschulden werden durch die zuständigen Staatsorgane ausgesprochen, um Gefahren oder Störungen von Bürgern oder Sachwerten abzuwehren oder zu beseitigen (Straßenverkehr, Brandschutz, Katastrophenschutz, Hygiene, Umweltschutz usw.) bzw. um ein reibungsloses Funktionieren staatlicher Leitung zu sichern (Bauwesen, Wasserwirtschaft, Straßenwesen usw.). Maßnahmen strafenden Charakters dienen demgegenüber dazu, auf bestimmte schuldhaft begangene Rechtsverletzungen zu reagieren. In dem von Boden behandelten Fall der Bauzustimmung kann es natürlich durchaus möglich sein, daß der Bürger, der ein Bauwerk errichten oder verändern will, genau weiß, daß er dazu vorher die Zustimmung des örtlichen Rates einzuholen hat. Unterläßt er das bewußt oder nutzt er leichtfertig nicht alle Möglichkeiten, um sich über die Rechtslage zu informieren, so handelt er schuldhaft. Das ist jedoch für die Erhebung der lOfachen Gebühr nach § 8 Abs. 2 der VO über Bevölkerungs'bauwerke unerheblich. Für sie gilt als Voraussetzung ausschließlich die objektive Sachlage, nämlich daß ohne vorherige Zustimmung ein Bauwerk errichtet oder verändert worden ist. Ebenso ist bei anderen in Rechtsvorschriften vorgesehenen Mehrfachgebühren allein die objektive Sachlage Anwendungsvoraussetzung. Beizupflichten ist jedoch Bodens Auffassung, daß neben der Erhebung der Mehrfachgebühr dort mit Ordnungsstrafen (als strafenden Maßnahmen) eingewirkt werden kann, wo in der zugrunde liegenden Rechtsvorschrift eine Ordnungsstrafbestimmung enthalten ist, der Betreffende schuldhaft gehandelt hat und die Anwendung'einer Ordnungsstrafe erforderlich ist. Das ist z. B. möglich, wenn der Bauauftraggeber vorsätzlich oder fahrlässig ein Bauwerk ohne Zustimmung des örtlichen Rates errichtet oder verändert (§ 12 Abs. 1 der VO über Bevölkerungsbauwerke) .3 1 Zur Anwendung der verwaltungsrechtlichen Ersatzvornahme ohne Rücksicht auf Verschulden vgl. W. Bernet/A. SChöWe/R. SChüler in NJ 1988, Heft 1, S. 22. 2 Vgl. dazu Verwaltungsrecht, Lehrbuch, Berlin 1979, S. 250 f. 3 Vgl. dazu W. Burkau, „Selbständige Anwendung weiterer Ord-nungss traf mall nahmen und Anwendung selbständiger verwal-tungsreChtliCher Maßnahmen“, NJ 1988, Heft 5, S. 200 f. Zum Übergang des Nutzungsrechts am volkseigenen Grundstück auf die Erben eines Eigenheims Dozent Dt. sc. WOLFGANG SCHNEIDER, Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-TJniversität Leipzig Diejenigen Eigenheime1, die von Bürgern in Ausübung eines staatlich verliehenen Nutzungsrechts (§ 287 ZGB) auf volkseigenen Grundstücken errichtet wurden, können vererbt werden (§ 289 Abs. 1 ZGB; § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken nachfolgend: NRG vom 14. Dezember 1970 [GBl. I Nr. 24 S. 372] i. d. F. des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke vom 19. Dezember 1973 [GBl. I Nr. 58-S. 578]).1 2 3 Als Objekte des persönlichen Eigentums (§23 Abs. 1 ZGB) und als Nachlaßgegenstände unterliegen sie grundsätzlich den Bestimmungen des § 362 ff. ZGB. Im Unterschied zu allen anderen Objekten des persönlichen Eigentums, die von jeder natürlichen Person geerbt,werden können, muß bei einem auf volkseigenem Boden stehenden Eigenheim der Erbe bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen, um das Eigentum daran erwerben zu können. Dies ist die direkte juristische Konsequenz daraus, daß das Nutzungsrecht an einem volkseigenen Grundstück nur dann auf den Erben übergeht, wenn er 1. die Staatsbürgerschaft der DDR besitzt, 2. nicht bereits Eigentümer eines anderen Eigenheims ist und 3. das zum Nachlaß gehörende Eigenheim für seine persönlichen Wohnzwecke nutzen will (§ 5 Abs. 2 Satz 2 NRG; §289 Abs. 2 Satz 2 ZGB). Daraus ergeben sich von der allgemeinen erbrechtlichen Lage nach § 362 ff. ZGB abweichende Rechtslagen. Verhältnis von Bodennutzungsrecht und Eigentumsrecht am Eigenheim Die Regelung des § 5 Abs. 2 NRG geht von der Existenz eines Erben aus, der in seiner Person die geforderten Voraussetzungen erfüllt oder nicht erfüllt. Erfüllt der Erbe eine der genannten drei Voraussetzungen nicht, kann er weder Nutzungsberechtigter des volkseigenen Grundstücks noch Eigentümer des darauf stehenden Eigenheims werden. Mit anderen Worten: Insoweit die subjektiven Rechte des Erblassers am volkseigenen Grundstück und Eigenheim nicht auf den nach § 362 ff. ZGB Erbberechtigten übergehen, ist er m. E. kein Erbe. Das Eigenheim geht dann in Volkseigentum über (gemäß § 6 Abs. 2 NRG i. V. m. § 295 Abs. 1 ZGB), das Nutzungsrecht am Grundstück wird gegenstandslos. Für das „ausgefallene“ persönliche Gebäudeeigentumsrecht erhält der von diesem Nachteil Betroffene .eine Geldentschädigung (§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 NRG i. V. m. dem EntschädigungsgesetzS), Die Aussage, daß der Erbberechtigte bezüglich des Eigentumsrechts am Eigenheim kein Erbe ist, beinhaltet folglich nicht, daß ihm der Wert (Zeitwert) des Eigenheims verlorenginge. Dieser fällt ihm mit der Erfüllung des Entschädigungs- 1 Zum Begriff „Eigenheim“ vgl. § 1 Abs. 1 und 2 der DB zur VO über den Neubau, die Modernisierung und Instandsetzung von Eigenheimen vom 18. August 1987 (GB1.I Nr. 21 S. 215). 2 Das gilt entsprechend für rechtsgeschäftlich erworbene Eigenheime auf volkseigenem Boden (§ 289 ZGB i. V. m. § 4 Abs. 4 Satz 1 NRG). 3 Gesetz über die Entschädigung für die Bereitstellung von Grundstücken - Entschädigungsgesetz vom 15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 17 S- 209); DVO zum Entschädigungsgesetz vom 15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 17 S. 211).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 30 (NJ DDR 1989, S. 30) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 30 (NJ DDR 1989, S. 30)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen die Verantwortung dafür, daß es dabei nicht zu Überspitzungen und ungerechtfertigten Forderungen an die kommt und daß dabei die Konspiration und Sicherheit der weiterer operativer Kräfte sowie operativer Mittel und Methoden, Möglichkeiten Gefahren für das weitere Vorgehen zur Lösung der betreffenden politisch-operativen Aufgaben. Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren, strafprozessualen Prüfungshandlungen in der Vorkommnisuntersuchung sowie in Zusammenarbeit mit operativen Diensteinheiten in der politisch-operativen Bearbeitung von bedeutungsvollen Operativen Vorgängen sind die Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung zu erteilen, die Funktechnik unter Einhaltung der Funkbetriebs Vorschrift Staatssicherheit zu benutzen, gewonnene politisch-operativ bedeutsame Informationen an den Referatsleiter weiterzuleiten.

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