Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 253

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 253 (NJ DDR 1989, S. 253); Neue Justiz 6/89 253 begrifflich der Unterschied zwischen einem bedingten und befristeten Vertrag aufgehoben. Dies würde aber dem Umstand nicht gerecht, daß sich ein befristetes Rechtsverhältnis gegenüber einem auflösend bedingten durch Berechenbarkeit und damit durch ein höheres Maß an Stabilität auszeichnet. Das eine Frist beendende Ereignis i. S. des § 471 Abs. 2 ZGB ist deshalb nicht als zukünftig ungewisser Vorgang (Bedingung) zu interpretieren, sondern als zukünftig gewisser Vorgang, der sich kalendarisch bestimmen läßt oder der den fraglichen Zeitraum in gewisser Weise berechenbar macht (z. B. leihweise Überlassung eines Gegenstandes bis zur Beendigung des Studiums, Beendigung einer Frist bei Erreichung eines bestimmten Lebensalters). Unabhängig aber davon, wie die Regelung des § 471 Abs. 2 ZGB zu verstehen ist, kann die These vertreten werden, daß eine Frist zwar ein genau bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum ist, daß es sich aber nicht bei jedem durch dieses Merkmal gekennzeichneten Zeitraum um eine Frist handelt. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch zu beurteilen, welchen Charakter Zeitumstände haben, die den Lauf von Fristen beeinflussen und die, wie z. B. im Fall des § 154 Abs. 1 ZGB, Fristen verlängern. Eine solche Einflußnahme ist in zahlreichen Fällen vorgesehen, so z. B. bei allen Gründen, die eine Verjährung hemmen. Die in § 477 Abs. 1 ZGB angegebenen Zeiträume sind grundsätzlich erst im nachhinein bestimmbar und nicht unter dem Gesichtspunkt festgelegt, daß sie zur Wahrnehmung von Rechten, zur Erfüllung von Pflichten usw. zu nutzen sind. Es ist lediglich ein Zeitraum beschrieben, der eine wirkliche Frist, d. h. einen genau bestimmten Zeitraum, den ein Anspruchsberechtigter zur Vermeidung von Rechtsverlusten (Verjährung) nutzen muß, verlängert. Dieser in sich abgeschlossene Zeitraum unterliegt deshalb auch nicht der Berechnungsregel für Fristen, sondern ist als reale Zeitdauer mit dem Kalendertag als hier kleinste Zeiteinheit in Ansatz zu bringen. Gleiches gilt für den Zeitraum von der Mängelanzeige bis zur Rückgabe der Ware gemäß § 154 Abs. 1 ZGB. Er unterliegt nicht der Bewertung, ob er eingehalten wurde oder nicht, ob sich hieraus Rechtsfolgen ergeben u. ä. Für eine solche Bewertung wären als Kriterien heranzuziehen die Nachbesserungsfristen gemäß § 152 Abs. 3 ZGB i. V. m. § 3 der (1.) DVO zum ZGB, aus deren Nichteinhaltung sich auch Rechtsfolgen ergeben. Ob diese Fristen eingehalten werden oder nicht, hat aber auf die Anrechnung des Zeitraums gemäß § 154 Abs. 1 ZGB auf die Garantiezeit (-frist) keinen Einfluß. Deshalb regelt § 154 Abs. 1 ZGB nicht die Summierung von zwei Fristen, sondern die Verlängerung einer Frist durch einen abgelaufenen realen Zeitraum. Prof. Dr. sc. MANFRED MÜHLMANN, Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig II Zum Kernproblem der Diskussion über die Garantiezeitverlängerung bei Nachbesserung ist die Frage geworden, ob der Zeitraum der Verlängerung der Garantiezeit (§ 154 Abs. 1 ZGB) eine Frist i. S. des § 470 f. ZGB ist. Unumstritten ist die Auffassung, daß unter einer Frist ein genau bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum zu verstehen ist. Wir stellen die These in Frage, alle Zeitbestimmungen des ZGB seien generell und unabdingbar eine Frist i. S. des § 470 f. ZGB und deshalb gemäß § 470 f. ZGB zu berechnen.1 Gerade unser Anliegen, eine möglichst auch zeitlich umfassende Gebrauchswertgarantie zu sichern, läßt dies geboten erscheinen. Man kann sich natürlich unter Bezugnahme auf die unbestritten grundsätzliche Bedeutung der Fristenregelungen des ZGB auf den Standpunkt stellen, daß alle Zeiträume, deren Anfang und Ende bestimmbar sind, als Fristen i. S. § 470 f. ZGB zu behandeln sind. Diese u. E. undifferenzierte Herangehensweise hätte zweifelsohne den Vorzug der Einheitlichkeit und der Vereinfachung der Gesetzesanwendung, muß sich aber der Frage stellen, ob das Ergebnis in jedem Fall auch rechtspolitisch befriedigend ausfällt. Begreift man den Zeitraum von der Mängelanzeige bis zur Rückgabe der nachgebesserten Ware an den Käufer als Frist i. S. des § 470 f. ZGB, so bedeutet das, es geht ein Tag der Gebrauchswertgarantiezeit verloren.1 2 Auf die rechtspolitischen und rechtssystematischen Aspekte, die gegen eine solche Gesetzesanwendung sprechen, sind wir in unserem Beitrag in NJ 1987, Heft 11, S. 462, eingegangen. Betont sei: Das Rechtsinstitut der Gebrauchswertgarantie stellt sich für den Käufer als das Instrument dar, das möglichst vollständig und umfassend die eingetretene Gebrauchswertbeeinträchtigung kompensiert. Das ZGB zielt darauf ab, alle materiellen Nachteile, die aus dem Auftreten des Mangels resultieren, zu begrenzen und auszugleichen. Ganz sicher ist es für den Käufer vor allem auch wichtig, daß ihm im Garantiefall die Möglichkeit der Prüfung für die volle Garantiezeit erhalten bleibt.3 Da ohnehin die in der Regel nicht erst am Tag der Geltendmachung eingetretene Einschränkung oder Unmöglichkeit der Nutzung der Ware ohne rechtliche Berücksichtigung bleibt, ist das Argument von W. Huribeck (NJ 1988, Heft 6, S. 250), daß „der Tag der Rückgabe der Ware vollständig in die Frist eingeht“ und der Käufer ja nun schon wieder ab Abholung z. B. in den Mittagsstunden die Ware nutzen kann, u. E. nur schwach; auf jeden Fall kommt bei Anwendung der Fristenberechnungsregel kein voller Tag Garantiezeitverlängerung zustande. Ein weiteres Argument für unsere Auffassung, den in § 154 Abs. 1 ZGB charakterisierten Zeitraum nicht als Frist i. S. des § 470 f. ZGB anzusehen, sondern als eigenständige, originär für den Garantiefall vorgesehene Bestimmung über die Verlängerung, die aus sich selbst heraus hinreichend erklärt ist, ist u. E. das Anliegen der Fristenregelung selbst. Gemäß § 149 Abs. 1 ZGB beginnt die sechsmonatige Garantiezeit mit der Übergabe der Ware an den Käufer. Der Lauf der Garantiefrist wird jedoch gemäß § 470 Abs. 1 ZGB erst am darauffolgenden Tag in Gang gesetzt. Durch diese Berechnungsmodalität wird gewährleistet, daß immer und unabhängig vom Zeitpunkt der Übergabe (Tageszeit) die volle Garantiezeit gewährt wird. Das ist u. E. eine sehr sorgfältige, den Interessen des Käufers Rechnung tragende Konstruktion. Kann man diese positive Wertung aber auch dann treffen, wenn die Regelung auf die Verlängerung der Garantiezeit bei Nachbesserung angewandt wird? Die den Käuferinteressen entgegenkommende Regelung verkehrt sich hier hinsichtlich ihrer Wirkungen ins Gegenteil; der Käufer büßt einen Tag der Garantiezeit ein. Es fällt schwer zu glauben, daß dies gesetzgeberische Absicht sei, zumal ja auch ohne Anwendung der Fristenberechnungsregeln feststellbar wäre, um welchen Zeitraum sich die Garantiezeit verlängert. Aus der Ausgestaltung der Nachbesserungs f r i s te n (§152 Abs. 3 ZGB; §3 der [1.] DVO zum ZGB) kann u. E. ebenfalls nur eine unsere Argumentation stützende Schlußfolgerung gezogen werden. Im Interesse des Käufers sollen die in § 3 Abs. 1 der (1.) DVO zum ZGB genannten Fristen unterschritten werden, sie dürfen aber nicht überschritten werden. Konsequenterweise regelt § 3 Abs. 4 der (1.) DVO zum ZGB, daß diese Höchstfristen mit der Geltendmachung des Mangels beginnen. Es wäre u. E. sinnwidrig anzunehmen, daß das Ziel, die Nachbesserungsfristen für die Garantieverpflichteten durchzusetzen, dadurch erreicht würde, daß nun auch hier § 470 f. ZGB Anwendung fände. Eine dem Anliegen der Regelung von verbindlichen Nachbesserungshöchstfristen gerecht werdende Gesetzesanwendung kann u. E. nur erfolgen, wenn man § 3 Abs. 4 der (1.) DVO zum ZGB als lex specialis gegenüber den Regelungen des § 470 f. ZGB ansieht, die ja was möglicherweise gelegentlich übersehen wird dispositiver Natur sind. Noch ein Argument, daß bei der Rechtsanwendung durchaus nicht jeder Zeitraum als Frist mit der Folge einer automatischen Anwendung der Fristenberechnungsregeln gemäß § 470 f. ZGB angesehen werden muß, zeigt sich bei näherer Betrachtung der Hemmung der Verjährung. Die Hemmung der Verjährung (vgl. §§ 477 Abs. 1, 480 Abs. 4 ZGB) bedeutet, daß der jeweilige Zeitraum, für den der Hemmungsgrund vorliegt, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Die 1 Vgl. z. B. W. Börner/T. Theel in NJ 1988, Heft 6, S. 250, wo sie ausführen: „Aus rechtssystematischer Sicht findet sich im ZGB kein Hinweis darauf, daß sich gerade § 154 Abs. 1 ZGB aus sich selbst heraus erklärt und nicht der Fristenregelung des § 470 ZGB unterliegt.“ 2 Auch bei Nachbesserungen im Zusammenhang mit hauswirtschaftlichen Dienstleistungen und Reparaturen darf u. E. § 470 f. ZGB nicht entgegen dem Anliegen des § 181 Abs. 1 ZGB angewandt werden. 3 Vgl. auch Fragen und Antworten, NJ 1976, Heft 14, S. 431.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 253 (NJ DDR 1989, S. 253) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 253 (NJ DDR 1989, S. 253)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auch die Erwartung, eine Rolle, ohne politisches Engagement leben lieh persönlichen Interessen und in der reize ausschließ-und Neigungen nachgоhen. Die untersuchten Bürger der fühlten sich in der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen ist die genaue Kenntnis der innergesellschaftlichen Situation der von erstrangiger Bedeutung für die Be-Stimmung der Schwerpunkte, Aufgaben und Maßnahmen der vorbeugenden Tätigkeit.

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