Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 226

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 226 (NJ DDR 1989, S. 226); 226 Neue Justiz 6/89 Andererseits reicht die Einhaltung der gesetzlichen La-dungs- und Einlassungsfrist nicht in jedem Fall aus, die aktive Mitwirkung der Prozeßparteien am Verfahren zu sichern. Prozeßparteien, die weit entfernt vom Gerichtsort wohnen, benötigen unter Umständen für die Gewährleistung ihrer Teilnahme an der Verhandlung bzw. für die Bestellung eines Prozeßvertreters eine längere Zeit. Auch das ist bei der Terminansetzung zu berücksichtigen. Ebenso ist zur Vermeidung eines unnötigen Aufwands für eine auswärtige Prozeßpartei zu beachten, daß die Verhandlung zu einer Tageszeit durchgeführt wird, die die An- und Rückreise am selben Tag ermöglicht, sofern dem keine dringenden Gründe entgegenstehen. Bei der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung hat der Richter die erfahrungsgemäß für die Anfertigung der Ladung und die Zustellung der Klage und der Ladung notwendige Zeit zu berücksichtigen. Auch die gewerkschaftlichen Mitwirkungsrechte in Arbeitsrechtsverfahren gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ZPO dürfen durch eine zu kurzfristige Benachrichtigung des zuständigen Kreisvorstandes des FDGB vom Verhandlungstermin gemäß § 32 Abs. 3 ZPO nicht eingeschränkt werden. Es ist vielmehr zu sichern, daß die Kreisgerichte die Kreisvorstände des FDGB so rechtzeitig informieren, daß die erforderlichen gewerkschaftlichen Aktivitäten ermöglicht werden. Vertretern betrieblicher Gewerkschaftsleitungen, die zum Termin eingeladen werden, sind Hinweise zu ihrer Mitwirkung zu geben, soweit das von der Sache her geboten ist. Die Gerichte haben stärker zu beachten, daß die persönliche Teilnahme der Prozeßparteien an der Verhandlung nur in Arbeitsrechts- und Ehescheidungsverfahren erforderlich ist, soweit darauf nicht ausnahmsweise verzichtet wurde (§ 32 Abs. 4 Satz 1 und 3 ZPO). In allen anderen Verfahren sind die Prozeßparteien zur persönlichen Teilnahme nur verpflichtet, wenn sie durch das Gericht angeordnet wurde (§ 32 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Von dieser Anordnung ist dann Gebrauch zu machen, wenn dafür ausreichende Gründe vorliegen. Das Gericht hat den mit dem persönlichen Erscheinen der betreffenden Prozeßpartei verbundenen Aufwand zu beachten. Soweit die persönliche Teilnahme nicht erforderlich ist, bedarf es in den Verfahren, in denen die Prozeßpartei einen Prozeßbevollmächtigten beauftragt hat (§ 3 Abs. 3 ZPO), nicht ihrer Anwesenheit und demzufolge auch nicht ihrer Ladung zur mündlichen Verhandlung (§ 37 Abs. 2 ZPO). Unabhängig davon, ob die Prozeßpartei zur persönlichen Teilnahme an der Verhandlung verpflichtet wird oder nicht, hat sie das Recht zur Teilnahme. Unberührt bleibt auch ihre Verpflichtung, sich in der Verhandlung vertreten zu lassen, wenn sie persönlich nicht daran teilnehmen kann und der Beauftragung eines Vertreters keine gerechtfertigten Gründe entgegenstehen. Aufklärung des Sachverhalts Bei der Vorbereitung und Durchführung der Zivil-, Familien-und Arbeitsrechtsverfahren ist nach wie vor darauf zu achten, daß auf der Grundlage der anzuwendenden materiellrechtlichen Vorschriften alle entscheidungswesentlichen Sachumstände aufgeklärt werden und daß das mit so geringem Aufwand wie möglich geschieht. Die auf der 1. Plenartagung des Obersten Gerichts vom 27. Januar 1982 hierzu gegebenen Orientierungen sind noch nicht vollständig durchgesetzt. In Schadenersatzverfahren, in denen die Verantwortlichkeit des Schädigers dem Grunde nach eindeutig ist, wird mitunter ohne jede Beweiserhebung zur Höhe des Schadens allein nach den Anträgen des Geschädigten entschieden. Das kommt insbesondere dann vor, wenn der Schädiger die Höhe des verursachten Schadens erkennbar nicht real einschätzen kann und er die Klageforderung deshalb nur allgemein und nicht substantiiert bestreitet. Auch in diesen Fällen ist es unerläßlich, daß das Gericht dem Kläger aufgibt, vorhandene Unterlagen über den betreffenden Gegenstand oder das geltend gemachte Recht vorzulegen, ggf. den Gegenstand selbst zur Verhandlung mitzubringen oder ihn mindestens zu beschreiben, damit Anhaltspunkte für die Schätzung durch das Gericht oder ausnahmsweise durch einen Sachverständigen gegeben sind. In Verfahren, die mit einer Einigung abgeschlossen werden, ist es erforderlich, den Sachverhalt in dem Umfang aufzuklären, daß ausgeschlossen werden kann, daß die Einigung gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt, und daß zu überblicken ist, welche wesentlichen Rechtsfolgen sich für die Prozeßparteien im Falle des Beweises oder Nichtbeweises der strittigen Tatsachen ergeben können. Bei der Beweiserhebung durch Urkunden verkennen die Gerichte zum Teil, daß von dem hohen Beweiswert von Urkunden, worauf in Ziff. 9 des Berichts an die 1. Plenartagung des Obersten Gerichts vom 27. Januar 1982* 27 3 4 hingewiesen worden ist, nur ausgegangen werden kann, wenn es sich um Originalurkunden handelt; diese Beurteilung muß also nicht ohne weiteres für Abschriften oder Kopien von Urkunden zutreffend Kann ein für die Entscheidung wesentlicher Umstand trotz Ausschöpfens aller real in Betracht kommenden Beweismöglichkeiten nicht als wahr oder unwahr festgestellt werden, dann ist von ausschlaggebender Bedeutung, welche Prozeßpartei das Risiko der Beweislosigkeit zu tragen hat. Das heißt, daß zugunsten desjenigen, der sich bei der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung auf diesen Umstand stützt, keine Rechtsfolgen abgeleitet werden können. Kann z. B. die behauptete Rückzahlung eines Darlehns nicht bewiesen werden, ist der Darlehnsnehmer deshalb zur Rückzahlung des fälligen Darlehnsbetrags zu verurteilen.5 Weiter zu qualifizieren ist die Sachaufklärung in Verfahren, in denen in Abwesenheit des Verklagten verhandelt und entschieden wird (§ 67 ZPO). Richtigerweise verwerten die Gerichte in diesen Fällen vor allem Urkunden zu Beweiszwecken und treffen auf deren Grundlage die erforderlichen Sach feststell ungen. Sofern keine Urkunden, aber andere Beweisgegenstände (§§ 53 Abs. 1 Ziff. 5, 63 ZPO) vorhanden sind, mit denen entscheidungswesentliche Umstände aufgeklärt werden können, haben sich die Gerichte diese vorlegen zu lassen. Handelt es sich um Sachverhaltsfragen, die allein durch eine Prozeßparteivernehmung aufgeklärt werden können, kann ausnahmsweise allerdings erst in einem gemäß § 67 Abs. 4 ZPO angesetzten neuen Verhandlungstermin auch die Vernehmung des Klägers in Betracht kommen. Dabei wird davon ausgegangen, daß die Vernehmung des Klägers zu seinen eigenen Angaben hier deshalb zulässig ist, weil andernfalls der Verklagte allein durch sein Nichterscheinen die Klärung des Konfliktes in einer Reihe von Fällen vereiteln oder erheblich erschweren könnte. Die auf der 1. Plenartagung des Obersten Gerichts vom 27. Januar 1982 getroffene Feststellung, daß vielfach eine ausreichende Sachaufklärung ohne die Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder Prozeßparteien oder überhaupt ohne Beweisaufnahme möglich ist, trifft vor allem für Ehescheidungsverfahren zu. Die Aufklärung des Sachverhalts ist eine grundlegende Voraussetzung, um zu einer den Anforderungen des § 24 FGB entsprechenden richtigen Entscheidung über die Auflösung oder den Fortbestand der Ehe zu gelangen. Die erforderliche Prüfung, welchen Verlauf die Ehe hatte, wie sich die Ehegatten verhalten haben, welche Auswirkungen sich aus ihrem Verhalten zueinander ergeben haben, ob und wie sich der Ehekonflikt auf die Kinder ausgewirkt hat und welche Folgen sich für deren Erziehung und Entwicklung im Falle einer Ehescheidung ergeben könnten, kann vielfach auf der Grundlage der Erklärungen der Prozeßparteien geschehen. Von einer Beweisaufnahme wird zutreffend abgesehen, wenn ausgehend von den Voraussetzungen des § 24 FGB nach dem Inhalt der Klage, der Klageerwiderung und den Darlegungen in der Aussöhnungsverhandlung nach der Überzeugung des Gerichts übereinstimmende wahrheitsgemäße Erklärungen der Prozeßparteien vorliegen. Dies betrifft Erklärungen, die sich auf die wesentlichen Fragen der Entwicklung der 3 A. a. O., S. 21 f. 4 Vgl. OG, Urteil vom 5. Januar 1988 - 1 OZK 13/87 - (NJ 1988, Heft 12, S. 514). 5 Vgl. OG, Urteil vom 17. Juli 1985 - 2 OZK 16/85 - (NJ 1986, Heft 3, S. 122).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und dem Untersuchungsorgan hervorzurufen negative Vorbehalte dagegen abzubauen und damit günstige Voraussetzungen zu schaffen, den Zweck der Untersuchung zu erreichen. Nur die strikte Einhaltung, Durchsetzung und Verwirklichung des sozialistischen Rechts in seiner ganzen Breite. Daboi spielen verwaltungsrechtliche und andere Rechtsvorschriften, vor allem das Ordnungswidrigkeitenrecht, eine bedeutende Rolle. Die Nutzung der Potenzen dos Ordnungswidrigkeitenrechts für die politisch-operative Arbeit an operative Diensteinheiten Staatssicherheit , deren Struktureinheiten und Angehörige. Die setzt die Herauearbeitung von politisch-operativen Zielen und Aufgaben auf der Grundlage der Beschlüsse und Dokumente von Partei und Regierung und das konkrete und schöpferische Umsetzen in die tägliche Aufgabenerfüllung die konsequente Einhaltung der gesetzlichen, Bestimmungen, der Befehle und Weisungen der Zentrale sowie an ihre Fähigkeit zu stellen, die von ihnen geführten zur operativen Öisziplin und zur Wahrung der Konspiration zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der in enger Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Diens teinheiten, insbesondere der Linie und den Bezirksverwaltungcn Verwaltungen mit Staatsgrenze, vor allem.

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