Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 209

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 209 (NJ DDR 1989, S. 209); Neue Justiz 5/89 209 geklagter inhaftiert worden ist, wesentlich geändert haben, die Inhaftierung aber weiterhin unumgänglich ist. Änderungsbeschlüsse sind zu erlassen (im Ermittlungsverfahren nur auf Antrag des Staatsanwalts), wenn sich der dringende Verdacht einer weiteren, den Gegenstand des Verfahrens bildenden Straftat ergibt, die bisher nicht im Haftbefehl aufgeführt ist, und dieser Verdacht die Untersuchungshaft ebenfalls notwendig macht oder sich der Verdacht der im Haftbefehl genannten Straftat nicht bestätigt, aber eine andere, den Gegenstand des Verfahrens bildende Straftat ermittelt ist, die die Untersuchungshaft notwendig macht oder an die Stelle der bisherigen Haftgründe andere getreten sind (z. B. Wiederholungsgefahr statt Verdunklungsgefahr). Der Änderungsbeschluß ist im Ermittlungsverfahren vom Kreisgericht, im gerichtlichen Verfahren vom Prozeßgericht zu erlassen. Ändert sich der Tatverdacht, ist der Beschuldigte oder der Angeklagte richterlich zu vernehmen (§ 126 StPO). Der Beschuldigte oder der Angeklagte ist über das Recht der Beschwerde zu belehren. Das Rechtsmittelgericht darf einen Beschluß über die Änderung des dringenden Tatverdachts nur dann erlassen, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung bereits Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Ein Änderungsbeschluß ist nicht erforderlich, wenn sich nur der Umfang der dem Beschuldigten oder dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen oder deren Ausmaß (z. B. die Anzahl gleichartiger Delikte bei mehrfacher Tatbegehung oder die Höhe des Schadens) ändert. 5. Vernehmung des Beschuldigten oder des Angeklagten und Verkündung des Haftbefehls Vorläufig Festgenommene oder auf Grund eines Haftbefehls ergriffene Personen sind dem Gericht vorzuführen und an Gerichtsstelle zu vernehmen. Das Gericht hat zu gewährleisten, daß vorläufig Festgenommene vor Erlaß des Haftbefehls und grundsätzlich am Tage ihrer Vorführung vernommen werden. Diesem Grundsatz ist auch an Wochenenden und Feiertagen Rechnung zu tragen. Das Gericht entscheidet in Abstimmung mit dem vorführenden Organ über den Zeitpunkt der Vernehmung. Es ist unzulässig, die im Gesetz (§126 Abs. 4 StPO) vorgesehene Ausnahmeregelung, nach der der Festgenommene auch noch an dem der Vorführung folgenden Tag vernommen werden kann, anzuwenderi, ohne daß dafür ernsthafte Gründe vorliegen. In den dafür in Betracht kommenden Fällen sind diese Gründe aktenkundig zu machen. Dem Beschuldigten oder dem Angeklagten ist in der richterlichen Vernehmung Gelegenheit zu geben, sich zu der erhobenen Beschuldigung zu äußern, die ihn entlastenden Umstände vorzubringen, Beweisanträge zu stellen sowie anzugeben, welche Angehörigen oder anderen Personen benachrichtigt werden sollen (§ 126 StPO). Das Protokoll über die richterliche Vernehmung hat die detaillierten Aussagen und Anträge des Vernommenen zu enthalten. Eine ausschließliche Bezugnahme auf Beschuldigtenvernehmungen ist unzulässig. Der Beschuldigte oder der Angeklagte ist über sein Recht auf Verteidigung zu belehren. Im Ergebnis der Vernehmung hat der Richter auf der Grundlage der bisherigen Ermittlungsergebnisse eigenverantwortlich zu entscheiden, ob dringender Tatverdacht, ein oder mehrere Haftgründe und die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft vorliegen. Die Bekanntgabe des Haftbefehls durch andere Organe (§ 124 Abs. 3 StPO) ersetzt nicht dessen Verkündung durch das Gericht. Über den Erlaß und den wesentlichen Inhalt eines Haftbefehls gegen einen Jugendlichen hat das Gericht auch die Erziehungsberechtigten zu informieren (§ 70 Abs. 3 StPO). Sie sind über ihr selbständiges Beschwerderecht zu belehren (§ 284 Abs. 2 StPO). Auch in der zweiten Instanz oder durch das Kassationsgericht erlassene Haftbefehle sind zu verkünden; die Zustellung reicht nicht aus. Die gesetzliche Regelung, Verhaftete spätestens am Tage nach ihrer Verhaftung dem Gericht vor- zuführen, gilt auch in diesen Fällen. Dem Verhafteten sind alle Rechte zu gewährleisten, die sich insbesondere aus § 126 Abs. 2 und 3 StPO ergeben. 6. Aufrechterhaltung des Haftbefehls bei Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus Ist es nach Einreichung der Anklageschrift beim Gericht erforderlich, einen Angeklagten zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen Geisteszustand (§43 StPO) in ein psychiatrisches Krankenhaus einzuweisen, bleibt der Haftbefehl, soweit die Voraussetzungen (§§ 122, 123 StPO) noch vorliegen, aufrechterhalten. III. Verfahren nach Verkündung von Strafurteilen 1. Verfahren nach Verkündung von Strafurteilen, die noch nicht rechtskräftig sind Nach Verkündung von Urteilen, mit denen auf eine Strafe mit Freiheitsentzug erkannt wird, ist beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 StPO ein auf den Haftgrund des § 122 Abs. 1 Ziff. 2 StPO gestützter Haftbefehl grundsätzlich auch dann aufrechtzuerhalten, wenn der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren verurteilt wird. Uber die Fortdauer der Untersuchungshaft ist durch Beschluß zu entscheiden. Der Beschluß ist nach dem Urteil zu verkünden. Gegen den Beschluß ist die Beschwerde zulässig. Wurde in einem solchen Fall zugleich Berufung gegen die Entscheidung eingelegt, ist über die Haftbeschwerde unverzüglich zu entscheiden. Aus anderen gesetzlichen Haftgründen erlassene Haftbefehle bleiben bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufrechterhalten, soweit dafür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Das Gericht kann bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils gegen einen nicht inhaftierten Verurteilten nach Einholung der Stellungnahme des Staatsanwalts Haftbefehl erlassen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. 2. Verfahren nach Rechtskraft des Urteils Mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils werden Haftbefehle gegenstandslos. An ihre Stelle tritt als Grundlage des weiteren Freiheitsentzuges das rechtskräftige, auf eine Strafe mit Freiheitsentzug erkennende Urteil. Gleiches gilt, wenn im Ergebnis der Hauptverhandlung die Einweisung des Angeklagten in eine psychiatrische Einrichtung angeordnet wurde. Eine Aufhebung des Haftbefehls ist nicht erforderlich. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils darf nur im Kas-sations- oder im Wiederaufnahmeverfahren und im Falle einer Verhandlung über den Widerruf einer Verurteilung auf Bewährung oder einer Strafaussetzung auf Bewährung ein Haftbefehl erlassen werden. Im Stadium der Strafenverwirklichung ist ein Haftbefehl nur unter den Voraussetzungen der §§ 122, 123 StPO zulässig im Falle einer Widerrufsverhandlung nach erfolgloser Vorführung, sofern begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß sich der Verurteilte verbirgt, um sich der Widerrufsverhandlung zu entziehen (§ 357 Abs. 3 StPO). Wurde ein Widerruf nicht angeordnet, ist der Haftbefehl aufzuheben; bis zur Rechtskraft der Widerrufsentscheidung, wenn sich der auf Bewährung Verurteilte oder derjenige, dem Strafaussetzung auf Bewährung gewährt wurde, nach Durchführung der Widerrufsverhandlung der Verwirklichung der Freiheitsstrafe zu entziehen sucht. IV. Der Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts der DDR zu Fragen der Untersuchungshaft vom 20. Oktober 1977 I PrB 1 112 2/77 '* wird aufgehoben. Dieser Beschluß ist in den OG-Informationen 1977, Nr. 4, S. 51 ff. und 1983, Nr. 2, S. 48 ff. veröffentlicht.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 209 (NJ DDR 1989, S. 209) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 209 (NJ DDR 1989, S. 209)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Erfüllung der Schwerpunktaufgaben der informalionsbeschaffungj Wirksamkeit aktiver Maßnahmen; Effektivität und Lücken Am Netz. Nut Atngsiacl der im Netz vor-handelten operativen. Möglichkeiten; Sicherheit des und Aufgaben zur Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der vorbeugenden Arbeit im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit ist, wie die Praxis zeigt, von prinzipieller Bedeutung für die Lösung der dem insgesamt übertragenen Aufgaben. Sie ist unerläßlich sowohl bei der Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundenen unumgänglichen Einschränkungen seiner Rechte und seine damit entstehenden Pflichten und Verhaltensanforderungen im Untersuchungshaftvollzug kennenzulernen, als Voraussetzung für ihre Einhaltung.

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