Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 208

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 208 (NJ DDR 1989, S. 208); 208 Neue Justiz 5/89 nicht wesentlich übersteigt, die Unumgänglichkeit in der Regel nicht vorliegen, wenn Umstände aus der beruflichen oder persönlichen Sphäre des Beschuldigten oder des Angeklagten erwarten lassen, daß er sich der Durchführung des Strafverfahrens nicht entziehen wird, oder diese Erwartung aus seiner Haltung zur Straftat nach deren Aufdeckung geschlußfolgert werden kann. Bei schweren fahrlässigen Vergehen ist in der Regel nur dann eine Inhaftierung unumgänglich, wenn der Grad der Schuld hoch ist (z. B. alkoholbedingtes pflichtwidriges Verhalten) und schwere Folgen (wie der Tot von Menschen oder außerordentlich große volkswirtschaftliche Schäden) eingetreten sind. 4.4. Wiederholungsgefahr Wiederholungsgefahr i. S. des § 122 Abs. 1 Ziff. 3 StPO ist gegeben, wenn die begründete Annahme besteht, daß der Beschuldigte oder der Angeklagte mindestens eine weitere Straftat begeht, falls er auf freiem Fuß bleibt Die wiederholte Mißachtung der Strafgesetze setzt Vorbestraftheit oder mehrfache Tatbegehung voraus. Eine Vortat kann auch erst im anhängigen Verfahren bekannt geworden sein. Aus dem gesamten bisherigen strafrechtswidrigen Verhalten des Beschuldigten oder des Angeklagten muß sich die Gefahr ergeben, daß er wiederum straffällig wird. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn zwischen der Vortat und der erneuten Straftat ein innerer Zusammenhang besteht, der erkennen läßt, daß die neue Tat Ausdruck der Fortsetzung des bisherigen strafrechtswidrigen Verhaltens ist. Bei der Einschätzung der Unumgänglichkeit der Inhaftierung kommt es entscheidend darauf an, von welcher Art und Schwere eine mögliche weitere Straftat bei Nichtinhaftnahme des Beschuldigten oder des Angeklagten sein könnte. Anhaltspunkte dafür ergeben sich z. B. aus der Art und Erheblichkeit der bisherigen Straftaten, der Angriffsrichtung, der Art und Weise der Tatbegehung, den Motiven und der Persönlichkeit des Täters. Die Unumgänglichkeit liegt in der Regel nur dann vor, wenn wegen der zu erwartenden Straftat die Gefahr einer erheblichen Mißachtung der Strafgesetze besteht. Die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft ist bei Vorliegen von Wiederholungsgefahr in der Regel nicht gegeben, wenn einschlägig Vorbestrafte Eigentumsstraftaten begehen, deren objektive Schädlichkeit bei einem Ersttäter die Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht rechtfertigen würde; Fahrzeuge unbefugt benutzen, die Tatintensität jedoch gering ist (z. B. wenn der Beschuldigte oder der Angeklagte keine Garage aufgebrochen hat, nur eine kurze Strecke gefahren oder nur als Beifahrer mitgefahren ist und keine bedeutenden Schäden am Kraftfahrzeug entstanden sind); sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit (§ 124 StGB) vornehmen. 4.5. Angedrohte Haftstrafe oder angedrohter Strafarrest und zu erwartende Strafe mit Freiheitsentzug Die Haftgründe der Haftstrafe und des Strafarrestes dienen einer sofortigen entschiedenen Reaktion auf bestimmte Vergehen mit rowdyhaftem oder grob disziplinwidrigem Charakter, insbesondere gegen die staatliche und öffentliche Ordnung sowie die militärische Disziplin. Das Anliegen besteht darin, die zügige Durchführung des Strafverfahrens zu sichern, damit durch den Ausspruch einer dem Strafzweck der §§ 41 Abs. 1, 252 Abs. 2 StGB entsprechenden Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eine nachhaltige Disziplinierung des Angeklagten erreicht wird. Voraussetzung der Inhaftierung ist eine zu erwartende Strafe mit Freiheitsentzug. Liegt allein ein derartiger Haftgrund vor, ist die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft in der Regel zu verneinen bei Rowdytum, wenn es sich um Gewaltanwendung von geringerer Intensität handelt, mit der die öffentliche Ordnung nur unbedeutend beeinträchtigt wurde; durch die Straftat nur geringfügige gesundheitliche Folgen oder unerhebliche materielle Schäden verursacht wurden; bei Verletzung von gerichtlichen Maßnahmen, wenn der Beschuldigte oder der Angeklagte ihm gemäß §§ 47, 48 StGB erteilte Auflagen verletzt, darüber hinaus die öffentliche Ordnung und Sicherheit aber nicht erheblich stört und sich an seinem Wohnort auf hält; bei krimineller Asozialität, wenn die Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder des gesellschaftlichen Zusammenlebens der Bürger allein daraus resultiert, daß der Beschuldigte oder der Angeklagte zivilrechtliche Verpflichtungen (z. B. Mietzahlungen, Energiekosten, Kreditrückzahlungen) nicht erfüllte und gelegentlich im Wohngebiet unter Alkoholeinfluß störend auffiel, ansonsten aber ein die Gesellschaft nicht stärker belastendes Leben führte; psychische Auffälligkeiten die selbständige Lebensbewältigung wesentlich erschwerten. II. Verfahrensfragen 1. Zur inhaltlichen Begründung des Haftbefehls Der Entscheidung über die Anordnung der Untersuchungshaft sind alle zutreffenden gesetzlichen Haftgründe (§ 122 Abs. 1 StPO) zugrunde zu legen und im Haftbefehl zu begründen. Der Haftgrund des Verbrechens schließt wegen der Mindeststrafe, die dem Beschuldigten oder dem Angeklagten für die ihm zur Last gelegte Straftat angedroht ist, die gleichzeitige Anwendung des Haftgrundes der Haftstrafe aus. 2. Bindung an den Haftbefehlsantrag des Staatsanwalts Das Gericht ist bei der Entscheidung über den Erlaß eines Haftbefehls im. Ermittlungsverfahren in tatsächlicher Hinsicht an den im Haftbefehlsantrag des Staatsanwalts enthaltenen Umfang der Beschuldigung gebunden, nicht aber an deren rechtliche Beurteilung. Es darf den Haftbefehl nicht auf Straftaten stützen, die dem Haftbefehlsantrag nicht zugrunde liegen. Zulässig ist es jedoch, die Entscheidung mit anderen als den im Haftbefehlsantrag genannten Haftgründen zu erlassen. 3. Haftprüfung Mit der Haftprüfung ist zu gewährleisten, daß niemand länger als notwendig in Untersuchungshaft bleibt. Die Prüfung ist in den Akten zu vermerken. Besondere Anlässe zur Haftprüfung durch die Gerichte sind vor allem die Entscheidung über die Eröffnung des gerichtlichen Hauptverfahrens; die Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt zur Durchführung weiterer Ermittlungen; längere Dauer von Begutachtungen; Verzögerungen des Verfahrens durch andere Umstände, insbesondere Krankheit des Angeklagten. Verspätet eingelegte Haftbeschwerden verpflichten zur Haftprüfung (§ 127 StPO). Ist dabei die Strafsache noch nicht beim Gericht anhängig, hat das Beschwerdegericht die Haftbeschwerde nach Feststellung der Verspätung und Zurückweisung als unzulässig unverzüglich dem Staatsanwalt zur Vornahme der Haftprüfung zuzuleiten. Betrifft die verspätet eingelegte Haftbeschwerde dagegen einen Haftbefehl, der im Ermittlungsverfahren erlassen wurde, gegen den die verspätete Beschwerde aber erst nach Anhängigkeit des Strafverfahrens beim Gericht eingeht, oder der nach Einreichung der Anklageschrift durch das Gericht erlassen wurde, ist die Haftprüfung durch das Prozeßgericht vorzunehmen. Ist das Prozeßgericht das erstinstanzliche Gericht und gelangt es bei der Haftprüfung zu dem Ergebnis, daß der Haftbefehl aufrechtzuerhalten ist, hat es die verspätete Beschwerde dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen. 4. Änderungen des Haftbefehls Haftbefehle sind zu ändern oder zu ergänzen, wenn sich die Voraussetzungen, unter denen ein Beschuldigter oder ein An-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung abzusichern.

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