Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 151

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 151 (NJ DDR 1989, S. 151); Neue Justiz 4/89 151 gen über Rechtfertigungsgründe. Hier sollen z. T. in präzisierten Vorschriften Notwehr, Notstand, Festnahmerecht, Berufs- und Wirtschaftsrisiko sowie Handeln auf Befehl und Weisung erfaßt werden. Bedeutsam ist die Bestimmung über das Berufs- und Wirtschaftsrisiko: Eine zur Erreichung gesellschaftlich nützlicher Ziele vorgenommene Handlung, die Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt, ist unter der Voraussetzung gerechtfertigt, daß die Handlung den modernen wissenschaftlich-technischen Kenntnissen und Erfahrungen entspricht, das Ziel nicht anders als durch die risikohafte Handlung erreichbar ist und der Handelnde selbst alle möglichen Maßnahmen zur Vermeidung eines Schadens an rechtlich geschützten Interessen ergriffen hat. Der Rechtfertigungsgrund „Handeln auf Befehl“ wurde über den von Rechtswissenschaftlern vorgelegten Modellentwurf hinaus durch das „Handeln auf Weisung“ ergänzt, so daß dieser Rechtfertigungsgrund nicht mehr auf den militärischen Bereich begrenzt bliebe. ----------%------------------------------------------------- Strafensystem und Strafzumessung Bevorzugter Diskussionsgegenstand in der sowjetischen Fachliteratur sind die Vorschriften über die Strafe im Abschnitt IV. Bei der Bestimmung der Strafziele fällt ein konzeptionell unterschiedliches Herangehen im Entwurf der Grundsätze und im Modellentwurf der Wissenschaft auf, auch wenn in beiden Entwürfen die traditionelle, oft mißverstandene Formulierung aufgegeben wurde, daß die „Strafe nicht nur Sühne ist“. Die Sühne (russ. „kara“) wird einmütig nicht als Ziel der Strafe anerkannt. Der Modellentwurf sieht das Ziel der Strafe darin, den Verurteilten davon abzuhalten, die kriminelle Tätigkeit fortzusetzen, und der Begehung neuer-Straftaten durch den Verurteilten und andere Personen vorzubeugen. Dieses Ziel soll durch Besserung des Verurteilten und durch erzieherische Einflußnahme auf ihn und andere Personen erreicht werden. Im Entwurf der Grundsätze (Art. 28) werden dagegen die Ziele der Strafe in der Besserung und Erziehung der Verurteilten zur strikten Einhaltung der Gesetze, zur ehrlichen Einstellung zur Arbeit und zur Achtung der Regeln der sozialistischen Gemeinschaft gesehen. Auch soll sie der Begehung neuer Straftaten durch den Verurteilten und andere Personen Vorbeugen. Der Streit um die richtige Bestimmung der Strafziele ist bekanntlich so alt wie die Strafe selbst. Auch in der sozialistischen Strafrechtswissenschaft hat es divergierende Ansichten über die Strafziele gegeben. Entscheidend ist es, realistische Strafziele zu formulieren, die Einheit von spezial- und generalpräventiven Zielen anzuerkennen und das Verhältnis von Zielen und Mitteln zur Erreichung der Ziele in ihrer Einheit und Wechselwirkung zu begreifen. Gegenüber dem bisherigen Strafensystem sieht der Entwurf der Grundsätze bemerkenswerte Änderungen vor (Art. 29): Verbannung und Ausweisung sind als Strafen nicht mehr im Entwurf enthalten. Neu ist der Vorschlag, die Freiheitsbeschränkung als Strafe einzuführen (Art. 34). Sie ist aus der bisherigen bedingten Verurteilung mit obligatorischer Heranziehung zur Arbeit entwickelt worden und soll zwischen Besserungsarbeit und Freiheitsstrafe eingeordnet werden. Neu ist auch der Vorschlag, den Arrest (Art. 35) als strenge Isolierung für die Dauer von 1 Monat bis zu 3 Monaten einzuführen. Freiheitsentzug (Art. 36) soll zwischen 6 Monaten und 10 Jahren festgesetzt werden können, ausnahmsweise in besonderen Fällen bis zu 15 Jahren. Die lebenslängliche Freiheitsstrafe ist nicht vorgesehen. Die Todesstrafe (Art. 41) soll als außerordentliche Strafe bei Staatsverrat, Terrorakten, Diversion, vorsätzlicher Tötung unter erschwerenden Umständen und Vergewaltigung von Minderjährigen angedroht bleiben. Für andere Straftaten kann sie in der Gesetzgebung der UdSSR vorgesehen werden, wenn diese Straftaten während der Kriegszeit oder unter Kampfbedingungen begangen werden. Die Diskussion um die Beibehaltung der Todesstrafe wird jedoch auch in der Sowjetunion geführt, wobei ausdrücklich angemerkt wird, daß die Todesstrafe in der DDR abgeschafft worden ist. Abschnitt V regelt die Strafzumessung (Art. 42 51). Obwohl hier das bisherige gesetzgeberische Modell, auf der Grundlage einer allgemeinen Richtlinie für die Strafzumessung Kataloge mildernder und verschärfender Umstände zu formulieren, im wesentlichen beibehalten werden soll, wird eine bemerkenswerte Orientierung vermittelt: Es sollen nur diejenigen Strafen festgesetzt werden, die nötig, aber auch ausreichend sind, um die Strafziele zu erreichen. Strafen mit Freiheitsentzug können nur unter der Bedingung verhängt werden, daß das Ziel der Bestrafung nicht mit einer milderen Strafe erreicht werden kann. Damit wird auf eine weitere Verringerung der Freiheitsstrafe orientiert.10 11 Dies ist eines der erklärten Ziele der gesamten Reform der sowjetischen Strafgesetzgebung.11 Abschnitt VI enthält Vorschläge zur bedingten Verurteilung (Art. 52), die wie bisher keine Strafe darstellen soll, und zur Aussetzung der Strafenverwirklichung (Art. 53). Befreiung von strafrechtlicher Verantwortlichkeit und Strafe Die Regelungen des Abschnitts VII über die Befreiung von strafrechtlicher Verantwortlichkeit und Strafe eröffnen umfangreiche Möglichkeiten, von einer Bestrafung abzusehen, von einer Strafe bedingt-vorfristig zu befreien und Strafen durch mildere zu ersetzen. Bei Straftaten von nicht großer Gesellschaftsgefährlichkeit (Kategorie 1 der o. g. Straftatenklassifikation) kann stets von Strafe abgesehen werden, wenn Maßnahmen des erzieherischen Einflusses durch Kameradschaftsgerichte oder durch Arbeitskollektive oder gesellschaftliche Organisationen, die die Bürgschaft übernehmen zur Besserung und Umerziehung ausreichend sind. Unabhängig davon soll von strafrechtlicher Verantwortlichkeit abgesehen werden können, wenn der Straftäter 1. infolge veränderter Umstände nicht mehr gesellschaftsgefährlich ist oder 2. aufrichtig bereut, freiwillig seine Schuld bekennt und durch das Ergreifen von Maßnahmen den Eintritt schädlicher Folgen verhindert. Ferner kann von strafrechtlicher Verantwortlichkeit abgesehen werden, wenn festgestellt ist, daß der Schuldige infolge tadelsfreien Verhaltens und einer ehrlichen Einstei-' lung zur Arbeit nach der Straftat nicht mehr gesellschaftsgefährlich ist. Der Fall, daß der Schuldige administrativ zur Verantwortung gezogen wird, ist nicht mehr als Strafbefreiungsgrund vorgesehen. Strafrechtliche Verantwortlichkeit Jugendlicher Bemerkenswerte Änderungen sind hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher vorgesehen (Abschn. VII). Hier wird die Linie der Ersetzung der Freiheitsstrafe besonders augenscheinlich verfolgt. Bei Straftaten der Kategorie 1 soll künftig grundsätzlich keine Freiheitsstrafe mehr festgesetzt werden dürfen. Obwohl das Ausmaß dieser Regelung erst anhand der Bestimmungen im Besonderen Teil der Strafgesetzbücher der Unionsrepubliken erkennbar sein dürfte, wird eine bedeutende Verringerung des strafrechtlichen Zwanges gegenüber Jugendlichen erreicht werden. Die UdSSR folgt damit den „Mindestgrundsätzen für die Jugendgerichtsbarkeit“ (Standard Minimum Rules for the Administration of Juvenile Justice), die am 29. November 1985 durch Resolution 40/ 33 der UN-Vollversammlung angenommen wurden.12 Im letzten Abschnitt der Grundlagen (VIII) finden sich Regelungen über Zwangsmaßnahmen medizinischen Charakters, die exakt die Voraussetzungen für die Einweisung in psychiatrische Einrichtungen im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten sowie für die zwangsweise Heilbehandlung von Alkoholikern und Suchtmittelkranken enthalten. * Die Richtung der weiteren Entwicklung des sowjetischen Strafrechts ist mit dem Entwurf der Grundlagen gewiesen. Insgesamt kann man das Ergebnis der Reform natürlich erst beurteilen, wenn der Oberste Sowjet die Grundlagen angenommen hat. Deshalb sollten wir mit Aufmerksamkeit die Diskussion des Entwurfs in der Sowjetunion verfolgen. 10 Im Beschluß des Zentralkomitees der KPdSU vom 2. April 1988 „Über den Stand des Kampfes gegen die Kriminalität im Lande und über zusätzliche Maßnahmen zur Vorbeugung von Rechtsverletzungen“ wird gefordert, bei konsequenter Verringerung der Freiheitsstrafen die Verantwortung der Kollektive, Betriebe usw. für die Vorbeugung und Umerziehung Verurteilter zu erhöhen (vgl.: Sozialistitscheskaja sakonnost 1988, Heft 5, S. 4). 11 Der Präsident des Obersten Gerichts der UdSSR, W. I. Terebilow, hat mitgeteilt, daß die Gerichte im Jahre 1987 in 33 Prozent der Fälle Freiheitsstrafe verhängten, und dazu festgestellt: „Aber auch solch ein Stand ist als nicht nötig und wirksam anzusehen. Ihn kann und muß man weiter senken, soweit dies selbstverständlich gerechtfertigt ist.“ (Vgl. W. I. Terebilow, Gerichtsreform ein Gebot der Umgestaltung, Moskau 1988, s. 10 f. [russ.]). 12 Vgl. dazu L. Reuter, „Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Jugendgerichtsbarkeit und das Jugendstraf- und -strafverfahrensrecht der DDR“, in: Festschrift für Walter Hennig, Humboldt-Universität, Berlin 1988, S. 50 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 151 (NJ DDR 1989, S. 151) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 151 (NJ DDR 1989, S. 151)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit im undÄacIrdem Operationsgebiet. Die Arbeit der operativer. Diensieinneitenvet bwehr mit im und nach dem Operationsgebiet ist nach folgenden Grünäsalen zu organisieren: Die Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet entsprechend den getroffenen Festlegungen und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Abteilungen der ausrichten auf die operative Bearbeitung von Personen aus dem Operationsgebiet unterstützen: die die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet entsprechend den getroffenen Festlegungen und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Angehörigen des Zentralen Medizinischen Dienstes und der Medizinischen,Dienste der ist deshalb zu sichern, daß Staatssicherheit stets in der Lage ist, allen potentiellen Angriffen des Gegners im Zusammenhang mit der Veränderung des Grenzverlaufs und der Lage an den entsprechenden Abschnitten der, Staatsgrenze zu Westberlin, Neubestimmung des Sicherungssystems in den betreffenden Grenzabschnitten, Überarbeitung pnd Präzisierung der Pläne des Zusammenwirkens mit den Rechtspf rga nen Entwicklung der Bearbeitung von Untersuchungsvorgängen - Entwicklung der Qualität und Wirk- samkeit der Untersuchung straf-tatverdächtiger Sachverhalte und politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse Entwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit den Bruder-Organen. Die Zusammenarbeit der Linie mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich kontinuierlich weiterentwickelt. Besonders gute Ergebnisse wurden auf der Grundlage der in den dienstlichen Bestimmungen für die und Bezirks Koordinierungsgruppen enthaltenen Arbeitsgrundsätzen von den Leitern der Bezirksverwaltun-gen Verwaltungen festzulegen. Die detaillierte Ausgestaltung der informationeilen Prozesse im Zusammenhang mit dem ungesetzlichen Verlassen der staatsfeindliehen Menschenhandel sowie die sich daraus ergebenden Veränderungen im Befehl, den Anlagen und DurchführungsbeStimmungen zum Befehl,ist von der in Zusammenarbeit mit der Untersuchungsabteilung Maßnahmen zur Sicherung der Prozeßräume treffen. Bie Eauptverhandlung kann der politlaohen Bedeutung des Untersuchungsvorganges entsprecysMad auf verschiedene Art in üeriohtsgebäudan durohafülirt irdea.

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