Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 130

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 130 (NJ DDR 1989, S. 130); 130 Neue Justiz 4/89 der Vereinten Nationen zu erörtern und die Arbeit an einem Handbuch über die friedliche Beilegung von Streitfällen zwischen Staaten weiterzuführen. Diskussion über den Kodexentwurf der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit und über einen Internationalen Strafgerichtshof Auf der 40. Tagung der UN-Völkerrechtskommission (ILC), die vom 9. Mai bis 29. Juli 1988 in Genf stattfand, hatte der Spezialberichterstatter seinen 6. Bericht zu diesem bedeutenden Kodifikationsprojekt vorgelegt9 10 11 und eine Reihe überarbeiteter Artikelentwürfe unterbreitet. Diese beschäftigten sich u. a. mit der Bestrafung oder Auslieferung von Straftätern, die Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit begehen, mit der Anwendung des Grundsatzes „ne bis in idem“ im Kodex19, mit dem Tatbestand der Aggression sowie weiterer Verbrechen gegen den Frieden, wie Einmischung in die Angelegenheiten eines anderen Staates, Verletzungen von Abkommen zur Abrüstung und Rüstungsbegrenzung, Kolonialismus und Söldnertum. Im Mittelpunkt der Diskussion sowohl in der ILC als auch im Rechtsausschuß der 43. Tagung der UN-Vollversammlung stand darüber hinaus die Frage der Schaffung eines Internationalen Strafgerichtshofs im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Kodex. Insgesamt beteiligten sich im Rechtsausschuß Vertreter von 59 Staaten an der Debatte zum Kodexentwurf. Dies spricht für die große Bedeutung, die der Erarbeitung des Kodex für die Festigung der Rechtsgrundlagen des Friedens beigemessen wird. Die Vertreter der sozialistischen Staaten und der Entwicklungsländer bewerteten die Arbeitsergebnisse der ILC positiv. So befürworteten sie ausdrücklich die vorgeschlagenen Straftatbestände der Aggression, der Drohung mit Aggressionsakten, der Einmischung in die Angelegenheiten eines anderen Staates, der Verletzung von Abkommen zur Abrüstung und Rüstungsbegrenzung, des Kolonialismus und des Söldnertums. Als unverzichtbar betrachteten sie jedoch auch die Aufnahme eines Straftatbestandes der Vorbereitung und Planung eines Angriffskrieges. Sie begründeten diese Forderung damit, daß zum einen die Strafbarkeit dieses Verbrechens nach Völkerrecht bereits Bestandteil des Londoner IMT-Statuts ist und ein Abweichen davon wie auch die Mehrzahl der ILC-Mitglieder betont hatte nicht gerechtfertigt wäre. Zum anderen ist es heute mehr denn je erforderlich, bereits die Planung und Vorbereitung eines Angriffskrieges als verbrecherisch zu bestimmen und die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit dafür zu bekräftigen. Die sozialistischen Staaten und eine Anzahl von Entwicklungsländern sprachen sich ferner dafür aus, die Feststellung des Aggressionstatbestandes der im wesentlichen der Definition der Aggression (Resolution 3314 [XXIX]) vom 14. Dezember 197411 entspricht eindeutig an einschlägige Entscheidungen des UN-Sicherheitsrates zu binden. Das bedeutet: Hat der Sicherheitsrat entschieden, daß eine Aggression vorliegt oder nicht vorliegt, so darf kein Gericht, weder ein nationales noch ein internationales, gegenteilig entscheiden. Die Mehrzahl der westlichen Staaten hat ihre ablehnende politische Grundhaltung zum Kodex der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit nicht aufgegeben. Ungeachtet der Tatsache, daß bereits die allgemeinen Bestimmungen für den Kodex und eine Reihe konkreter Artikelentwürfe für die Straftatbestände der Verbrechen gegen den Frieden vorliegen, die auch die grundsätzliche Billigung durch den Rechtsausschuß gefunden haben, konzentrierte sich ihre Argumentation darauf, daß es sich beim Gegenstand des Kodex um ein politisches Instrumentarium handele, das sich kaum für die Kodifikation durch ein rechtliches Organ die ILC eigne. Auch sei angesichts schon vorhandener Rechtsinstrumente zu einzelnen Tatbeständen der Nutzen des Projekts zweifelhaft. Einwände wurden vor allem gegen den Artikelentwurf über die Verpflichtung der Staaten zur Verurteilung oder Auslieferung von Straftätern, gegen weitere Artikelentwürfe zu den allgemeinen Prinzipien, aber auch zu den Tatbeständen der Aggression und anderer Verbrechen gegen den Frieden vorgebracht. So erklärte der Vertreter der USA, daß er den für ein politisches Organ, den UN-Sicherheitsrat, geschaffenen Text der Aggressionsdefinition von 1974 für wenig geeignet halte, als Verbrechenstatbestand in den Kodex aufgenommen zu werden.12 Andere Staaten wie Großbritannien, die BRD und Italien bestanden darauf, daß zunächst Übereinstimmung über eine allgemeine Definition der Verbrechen, die im Kodex erfaßt werden sollen, erzielt werden muß, bevor eine Normierung spezieller Tatbestände erfolgen kann.13 Die ILC und der Spezialberichterstatter hatten schon vor Jahren die Idee fallengelassen, eine allgemeine Definition für alle Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit zu erarbeiten. Statt dessen hat man sich auf die Aufstellung einer Liste konkreter Straftatbestände konzentriert. Schon in den vergangenen Jahren hatte die ILC die Staaten ausdrücklich aufgefordert, zur Schaffung eines Internationalen Strafgerichtshofs im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Kodex Stellung zu nehmen. Angesichts der Fortschritte bei der Erarbeitung des Kodex haben sich die sozialistischen Staaten im Rechtsausschuß prinzipiell aufgeschlossen gegenüber der Möglichkeit einer internationalen Strafgerichtsbarkeit geäußert und zum Teil ausdrücklich Untersuchungen über verschiedene Varianten bzw. Kombinationen mit der nationalen Gerichtsbarkeit angeregt. So erklärte der Vertreter der DDR, daß „die Schaffung unterschiedlicher Durchsetzungsmechanismen, für die es in völkerrechtlichen Konventionen schon Beispiele gibt, für den Kodex sorgfältig untersucht werden (sollte). Das schließt auch Untersuchungen aller juristischen und praktischen Probleme ein, mit denen verschiedene Varianten einer internationalen Strafgerichtsbarkeit verbunden wären“.14 Da eine Reihe von Entwicklungsländern ähnliche Positionen bezog, wurde in die Resolution zum Kodex erstmals ein Absatz eingefügt, der die ILC darin bestärkt, alle möglichen Varianten für eine gerichtliche Institution zu erkunden, der die Durchführung der Bestimmungen des Kodex zugewiesen werden sollte. Mehr oder weniger deutliche Zweifel an der Nützlichkeit eines Internationalen Strafgerichtshofs wurden dagegen erstmals von einer Reihe westlicher Staaten vorgebracht. Das ist insofern von Bedeutung, als bis vor kurzem gerade diese Staatengruppe oft das Scheinargument benutzte, der Kodex sei nicht durchsetzbar, solange sich die sozialistischen Staaten nicht mit der Schaffung eines Internationalen Strafgerichtshofs einverstanden erklärten. Die UN-Vollversammlung nahm am 9. Dezember 1988 die Resolution 43/164 zum Kodex der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit ftiit 137 Stimmen bei 5 Gegenstimmen (Großbritannien, Israel, USA, BRD und Frankreich) sowie 14 Stimmenthaltungen an. Diese Resolution bildet eine gute Grundlage für die zügige Weiterführung der Arbeiten an diesem Kodifikationsprojekt sowohl in der ILC als auch im Rechtsausschuß. Arbeitsergebnisse der UN-Völkerrechtskommission Im Mittelpunkt der Behandlung des ILC-Berichts15 im Rechtsausschuß standen neben dem Kodex der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit die von Spezialberichterstattern vorgelegten Entwürfe zu zwei weiteren Kodifikationsvorhaben: Zur Haftung für schädliche Folgen aus Handlungen, die vom Völkerrecht nicht verboten sind Im 4. Bericht formulierte der Spezialberichterstatter zur Haftungsproblematik 10 spezifische Artikelentwürfe, obwohl 9 Vgl. A/CN. 4/411. 10 Vgl. hierzu B. Graefrath, „Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit und das Verbot der Doppelbestrafung“, NJ 1988, Heft 2, S. 60 ff. 11 Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, a. a. O., S. 919 ff. 12 Vgl. A/C. 6/43/SR. 34. 13 Vgl. ebenda und A/C. 6/43/SR. 38. 14 A/C. 6/43/SR. 34. 15 A/43/10.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 130 (NJ DDR 1989, S. 130) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 130 (NJ DDR 1989, S. 130)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, die Einleitung vorbeugender, schadensverhütender und gefährenabwendender Maßnahmen und die zweckmäßige Leitung und Organisierung des politisch-operativen Zusammenwirkens mit den anderen staatlichen Organen, gesellschaftlichen Organisationen und Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis der Absicherung der Verhafteten im Zusammenhang mit der Verhinderung feindlichen Wirksamwerdens im Untersuchungshaftvollzug zeigt, sind insbesondere die von den Verhafteten mit der Informationssaminlung konkret verfolgten Zielstellungen in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine besonders hohe Verantwortung Realisierung Schadens- und vorbeugendet Maßnahmen im Rahmen politisch-operativer Arbeitsprozesse, X! vve allem in Verwirklichung des Klärungoprozesse und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteter Haltungen. Unterschriftenleistungen zur Demonstrierung politisch-negativer. Auf fassungen, zur Durchsetzung gemeinsamer, den sozialistischen Moral- und Rechtsauffassungen widersprechenden Aktionen.

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