Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 114

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 114 (NJ DDR 1989, S. 114); 114 Neue Justiz 3/89 Gewerkschaftsleitung (§ 197 Abs. 2 AGB) erlangt der Urlaubsplan dann Rechtswirksamkeit4 Es bedarf in solchen Fällen allerdings betrieblicher Regelungen, in denen die Befugnisse der leitenden Mitarbeiter zur Aufstellung von Urlaubsplänen festgelegt sind. Hierbei sollte sowohl von einer bestimmten Kollektivgröße wie auch von einer stabilen Leitungseinheit ausgegangen werden, die erfahrungsgemäß mit dem Meisterbereich vorhanden ist. Der den Meistern eines Betriebsbereiches übergeordnete Leiter wäre seinerseits dafür verantwortlich, die Urlaubspläne seiner Meisterkollektive mit dem Urlaubsplan der ihm direkt unterstellten Mitarbeiter zu verbinden und ihn als Urlaubsplan seines Ledtungsbereiches der zuständigen Gewerkschaftsleitung zur Zustimmung vorzulegen. Analog könnte dort verfahren werden, wo nicht der Meisterbereich, sondern andere Kollektive wie Abteilungen u. ä. Ausgangspunkt der Urlaubsplangestaltung sind. Zielstrebige Leitungstätigkeit sichert Übereinstimmung Der zuständige Leiter kann die Festlegung des Urlaubsplans keinesfalls als formalen Leitungsakt betrachten. Bei der Erarbeitung dieses Dokuments hat er zu bedenken, wie einerseits die Erfüllung der betrieblichen Planaufgaben abgesichert und andererseits den Urlaubswünschen der Werktätigen weitgehend Rechnung getragen werden kann. Hinzu kommt die Beachtung der in § 197 Abs. 1 Satz 2 AGB formulierten Forderung, daß der Urlaub auf alle Monate des Jahres zu verteilen ist. Daraus leitet sich die Notwendigkeit ab, den Werktätigen eine entsprechende Orientierung auf grundsätzliche Probleme der Urlaubsgestaltung für das zu planende Urlaubsjahr zu geben. Die wesentlichste Vorgabe besteht in der Festlegung des Leiters, wieviele Werktätige zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben des Kollektivs unbedingt ständig anwesend sein müssen. Davon ist abzuleiten, wieviel Werktätige in einem bestimmten Zeitraum ihren Urlaubsanspruch realisieren können. Darüber hinaus kann sich aus langfristig geplanten und zeitlich abgesteckten betrieblichen Vorhaben ergeben, daß für bestimmte Zeiträume und Kollektive Einschränkungen der Inanspruchnahme des Urlaubs notwendig sind (z. B. bei Generalreparaturen von Betriebskomplexen, für die insbesondere Handwerkerkollektive eingesetzt sind). Die Urlaubsgewährung wäre in solchen besonderen betrieblichen Situationen auf wirklich dringliche Fälle zu beschränken. Uber derartige Erfordernisse sollte die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung informiert werden. Eine sachliche und rechtliche Berechtigung, für Gruppen von Werktätigen oder gar das gesamte Betriebskollektiv Zeiten vorzugeben, zu denen absolut kein Urlaub gewährt wird, gibt es m. E. jedoch nicht. Wenn es im Verlauf eines Urlaubsjahres aus zwingenden betrieblichen Gründen unbedingt erforderlich ist, kann in Abweichung vom Urlaubsplan eine Unterbrechung oder vorfristige Beendigung des Erholungsurlaubs angeordnet werden (§ 198 Abs. 1 AGB). Diese vom Gesetz geregelte Möglichkeit sollte die Ausnahme sein. Strenge Maßstäbe und die Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung als Wirksamkeitsvoraussetzung helfen sichern, daß von einer solchen Einschränkung möglichst wenig Gebrauch gemacht wird.5 Mit seinen Orientierungen zur Gestaltung des Urlaubsplans hat der Leiter nicht nur betriebliche, sondern auch persönliche Aspekte der Werktätigen zu beachten. So ist z. B. zu berücksichtigen, daß Werktätige mit schulpflichtigen Kindern vorrangig in den Ferienmonaten Juli und August ihren Urlaub in Anspruch nehmen können. Unter Umständen muß der Leiter auch Werktätigen verdeutlichen, daß sie nicht alljährlich Anspruch auf einen bestimmten Urlaubszeitraum erheben können, den andere Mitglieder des Kollektivs für ihren Urlaub auch einmal nutzen möchten. Selbstverständlich ist es für den Leiter auf alle Fälle erforderlich, den realisierten Urlaubsplan des Vorjahres, u. U. auch der Vorjahre, mit hinzuzuziehen, um auf dieser Grundlage eine gerechte Angleichung der Urlaubswünsche aller Kollektivmitglieder zu erreichen.6 Die kollektive Beratung und das gerechte Abwägen der berechtigten Interessen bilden die Grundlage für die letztlich erforderliche Entscheidung des Leiters. Regelung des sog. Resturlaübs Der sich ständig erhöhende Urlaubsanspruch der Werktätigen bringt es mit sich, daß viele Werktätige diesen Anspruch nicht in Form eines zusammenhängenden Zeitraums realisieren. Der sich in diesen Fällen ergebende sog. Resturlaub bedarf ebenfalls der Einordnung in den Urlaubsplan, zumal er zeitlich durchaus umfangreich sein kann. Heuse hat zu Recht auf diese Notwendigkeit hingewiesen (S. 112). Obwohl erfahrungsgemäß der Resturlaub aus den unterschiedlichsten Gründen von den Werktätigen auch außerhalb der Urlaubssaison genommen wird, zeigt sich alljährlich immer wieder eine Konzentration von Urlaubswünschen, z. B. zum Jahreswechsel. Es muß daher Aufgabe der Leiter sein, auch den Resturlaub im Urlaubsplan exakt zu terminieren. Nicht wenige Werktätige machen von der Möglichkeit des § 196 Abs. 1 Satz 2 AGB Gebrauch und äußern den Wunsch, Urlaubstage .in das nächste Kalenderjahr zu übertragen. Die Gründe hierfür sind vielgestaltig. Im Urlaubsplan des ablaufenden Jahres sollte in diesen Fällen ein entsprechender Vermerk erfolgen, wieviel Urlaubstage der Werktätige in das nächste Jahr übernimmt. Der Werktätige ist vom Leiter darauf hinzuweisen, daß der Resturlaub in den Urlaubsplan des Folgejahres einzuordnen ist. Bei der Übernahme von Resturlaub in das folgende Jahr handelt es sich jedoch um eine Ausnahmeregelung, weil grundsätzlich zu sichern ist, daß der Werktätige seinen Erholungsurlaub im Kalenderjahr wahmimmt (§ 196 Abs. 1 Satz 1 AGB). MANFRED SCHMIDT, Justitiar des VEB Kombinat Agrochemie Piesteritz 4 Vgl. E. Hein/S. Langer, Arbeitszeit und Erholungsurlaub (Schriftenreihe zum AGB der DDR, Heft 7), Berlin 1987, S. 79. 5 Vgl. ebenda, S. 83; S. Langer, „Unterbrechung und vorfristige Beendigung des Erholungsurlaubs“, Tribüne vom 15. Juni 1988, KK-Beilage 12/88, S. 5 f. 6 Vgl. E. Hein/S. Langer, a. a. O., S. 79. Anspruchsgrundlage für Schadenersatz bei Pflichtverletzungen in Vorbereitung eines Vertrags Der Entscheidung des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt vom 22. Dezember 1987 - BZB 312/87 - (NJ 1988, Heft 8, S. 346) kann hinsichtlich ihres Ergebnisses sicher zugestimmt werden. Ihre Begründung muß m. E. aber Widerspruch finden. Nach dem Sachverhalt war von einer Selbstbedienungskaufhandlung auszugehen, die die Frage aufwarf, ob ein der Verkaufseinrichtung vor Vertragsabschluß entstandener Schaden vom Kunden zu vertreten ist. Obwohl das Urteil in den Gründen auf die Ausführungen in Fragen und Antworten (NJ 1985, Heft 10, S. 414) Bezug nimmt, in denen diese Problematik als sonstige Pflichtverletzungen gemäß § 92 ZGB behandelt wird, wurde von vornherein nur geprüft, ob der Kunde schuldhaft Sorgfaltspflichten gemäß § 324 ZGB verletzt habe und deshalb gemäß § 330 ZGB schadenersatzpflichtig sei. Unstreitig handelt es sich bei dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt um eine außervertragliche Rechtsbeziehung zwischen einem potentiellen Verkäufer und einem potentiellen Käufer, die jedoch und darauf kommt es an ihre Nähe zum Kaufvertrag, der beim Selbstbedienungskauf erst an der Kasse geschlossen wird, nicht leugnen kann. Gerade wegen dieses engen Zusammenhangs von zum Schaden führenden Pflichtverletzungen, die vor oder nach Vertragsabschluß auftreten können, regelt das ZGB innerhalb des Komplexes der allgemeinen Bestimmungen über die Verantwortlichkeit für Pflichtverletzungen aus Verträgen (§ 82 ff. ZGB) auch den Fall der Pflichtverletzungen mit Schadensfolgen in Vorbereitung eines Vertrags (§92 Abs. 2 ZGB). Unter anspruchssystematischen Gesichtspunkten ist § 92 Abs. 2 ZGB eine 'Norm für außervertragliche Ansprüche, die zu § 330 ZGB im Verhältnis einer Spezialnorm zu einer Generalnorm steht. Diese Regelungsweise ist keine Ausnahme, wie die §§ 59 Abs. 2, 69 Abs. 1, 70 Abs. 3 oder auch 277 ZGB zeigen, und entspricht dem Anliegen des Gesetzes, leicht handhabbar zu sein. Angesichts der Ausgestaltung der außervertraglichen Verantwortlichkeit für Schadenszufügung in § 330 ff. ZGB und insbesondere wegen des Verzichts auf den bis 1975 geltenden Rechtsgüterkatalog des § 823 BGB1 könnte § 92 Abs. 2 ZGB als verzichtbar angesehen werden. Die gesonderte Regelung und Ausgestaltung eines Schadenersatzanspruchs in § 92 Abs. 2 1 Für die Rechtsanwendung des BGB war (und Ist) das richter-rechtlich entwickelte und gewohmeitsrechtlich anerkannte ReChts-institut der culpa in contrahenc'.j (Verschulden bei Vertragsverhandlungen vgl. § 276 BGB) zwingend notwendig, da für einige Sachverhalte vorvertraglicher schuldhafter Schadenszufügung anderenfalls keine AnspruChsgrunci ge bestünde.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Aufträge und Instruktionen an die insgesamt gestellt werden. Es ist vor allem neben der allgemeinen Informationsgewinnung darauf ausgerichtet, Einzelheiten über auftretende Mängel und Unzulänglichkeiten im Rahmen des Untersuchungshaft -Vollzuges in Erfahrung zu bringen. Derartige Details versuchen die Mitarbeiter der Ständigen Vertretung der offensichtlich die Absicht, detailliertere Hinweise als unter den Bedingungen der Konsulargespräche zu erhalten und die Korrektheit und Stichhaltigkeit von Zurückweisungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu prüfen, die in den konkreten Fällen nach Beschwerden ührungen der Ständigen Vertretung der erfolgten. Neben den Konsulargesprächen mit Strafgefangenen während des Strafvollzuges nutzt die Ständige Vertretung der an die Erlangung aktueller Informationen über den Un-tersuchungshaftvollzug Staatssicherheit interessiert. Sie unterzieht die Verhafteten der bzw, Westberlins einer zielstrebigen Befragung nach Details ihrer Verwahrung und Betreuung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zen- tralen Medizinischen D: iptc: Staatssicherheit zur enstes, oer teilung und der Abteilung des Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Der politisch-operative UntersuchungshaftVollzug stellt einen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen.

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