Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 382

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 382 (NJ DDR 1987, S. 382); 382 Neue Justiz 9,87 von der Hauptbuchhalterin des Betriebes auf eine Vielzahl noch unerledigter Forderungen aus diesem Abrechnungsjahr hingewiesen und angehalten, umgehend einen ordnungsgemäßen Abschluß der betreffenden Vorgänge zu sichern, da die Kontokorrentbuchführung zukünftig vom VEB Organisa-tions- und Abrechnungszentrum übernommen werden sollte. Um eine abgeschlossene Bearbeitung vorzutäuschen, ging die Verklagte dazu über, von Kunden eingehende Zahlungen willkürlich vorliegenden offenen Rechnungsforderungen zuzuordnen. Die verbleibenden Differenzen zwischen den Rechnungsbeträgen und den beliebig zugeordneten Überweisungen buchte sie als Erlösschmälerung über das Konto „Handelsspannenteilung“ aus, obwohl ihr bekannt war, daß eine solche Verfahrensweise nach hierfür geltenden betrieblichen Regelungen unzulässig war. Nach der termingerechten Übergabe der Unterlagen an den VEB Organisations- und Abrechnungszentrum wurde festgestellt, daß das Konto „Handelsspannenteilung“ in insgesamt 66 Fällen zum Nachteil des Klägers mit einem Schaden in Höhe von 9 934,35 M ungerechtfertigt in Anspruch genommen worden war. Davon konnten 45 Forderungen noch geklärt werden. Bei 21 Vorgängen war das nicht mehr möglich. Dem Betrieb entstand durch die Arbeitspflichtverletzungen der Verklagten infolge entgangener Geldforderungen ein Schaden in Höhe von 4 256 M. Der Kläger machte deshalb gegen die Verklagte die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit wegen bedingt vorsätzlicher Schadensverursachung in voller Höhe geltend. Dem Antrag entsprach die Konfliktkommission unter Bejahung einer bedingt vorsätzlichen Schadenszufügung jedoch nur in Höhe eines Betrages von 2 000 M. Auf den Einspruch des Klägers hob das Kreisgericht den Beschluß der Konfliktkommission auf und verurteilte die Verklagte zur Schadenersatzleistung in der beantragten Höhe. Mit ihrer Berufung strebte die Verklagte eine Verurteilung zum Schadenersatz wegen fahrlässiger Schadenszufügung in Höhe des monatlichen Tariflohns an. Das Bezirksgericht hat die Verklagte verurteilt, an den Kläger 1 525 M Schadenersatz zu zahlen. Es begründete seine Entscheidung damit, daß in Übereinstimmung mit dem Kreisgericht die Klägerin durch ihre vorsätzliche Verletzung von Arbeitspflichten zugleich bedingt vorsätzlich den Schaden herbeigeführt habe. Allerdings habe das Kreisgericht nicht beachtet, daß jede Falschbuchung gesondert für sich betrachtet werden müsse und deshalb die Schadenszufügung immer erst durch die unrichtige Bearbeitung der einzelnen Rechnung eingetreten sei. Daraus folge, daß die Verklagte für die entgangenen Geldforderungen, die am Tage der fehlerhaften Buchung verjährt gewesen seien, nicht materiell verantwortlich sei. Es sei unzulässig, den Beginn der Manipulationen als den Tag der Schadensverursachung generell festzulegen. Daraus folge, daß die Verklagte nur in Höhe von 1 525 M materiell verantwortlich sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Dem Bezirksgericht ist darin zuzustimmen, daß die Verklagte den Schaden bedingt vorsätzlich verursachte. Richtig ist auch, daß der Schaden in entgangenen Geldforderungen für vom Kläger erbrachte Warenlieferungen und Leistungen besteht. Für diesen Schaden ist die Verklagte materiell verantwortlich, soweit er durch ihre Pflichtverletzungen verursacht wurde. Auch dieser Auffassung ist zuzustimmen. Dem Bezirksgericht ist jedoch nicht zu folgen, soweit es meint, die Verklagte sei für die entgangenen Geldforderungen nicht materiell verantwortlich, die zwar zunächst noch nicht verjährt gewesen seien, aber im Zeitpunkt ihrer buchungsmäßig falschen Behandlung wegen nunmehr eingetretener Verjährung nicht mehr hätten beigetrieben werden können. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts ist auch in diesen Fällen nicht die eingetretene Verjährung, sondern die schuldhafte Arbeitspflichtverletzung der Verklagten die Ursache für den dem Kläger entstandenen Schaden. Es steht fest, daß sich die Verklagte außerstande sah, die noch offenen Rechnungen bis zur Übergabe der Rechnungsprüfung an das Organisations- und Abrechnungszentrum ordnungsgemäß zu klären. Deshalb faßte sie den Entschluß, eine Tagfertigkeit vorzutäuschen, indem sie eingehende Beträge willkürlich noch offenen Rechnungen zuordnete und dabei entstehende iDifferenzen über das Konto „Handelsspannenteilung“ als Erlösschmälerung ausbuchte. Mit diesem Ent- schluß gab die Verklagte die Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtung auf, die noch offenen Rechnungen zu prüfen und Schritte zu ihrer Bezahlung zu unternehmen. Hätte sie in dieser Weise ordnungsgemäß gearbeitet, wäre es möglich gewesen, rechtliche Wege zur Beitreibung der Forderungen zu beschreiten und den Eintritt der Verjährung zu hemmen. Der Entschluß, die noch offenen Rechnungen durch die geschilderten Manipulationen scheinbar tagfertig bis zur Übergabe der Rechnungsführung an das Organisations- und Abrechnungszentrum abzuarbeiten, enthielt zugleich das Aufgeben jeglicher exakter Klärung überfälliger Forderungen. Mit der so geschaffenen Unübersichtlichkeit war auch jede systematische Bearbeitung offener Rechnungen verhindert. Die Verklagte hatte damit auch aufgegeben, Fristabläufe kontrollieren zu können. Wann sie jeweils welche Rechnungen durch die Falschbuchung erledigte, war vom Eingang annähernd vergleichbarer Beträge abhängig, hatte aber nichts mit der Beachtung drohender Verjährung zu tun. Die Erwägungen des Bezirksgerichts, der Schaden sei jeweils erst dann eingetreten, wenn die offene Rechnung durch die Manipulation als beglichen abgelegt wurde, entsprechen unter den gegebenen Umständen nicht dem festgestellten Sachverhalt. Sie wären allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn die Verklagte die Rechnungen nach der zeitlichen Reihenfolge behandelt hätte. Das ist aber nicht der Fall. Bei richtiger Würdigung der getroffenen Feststellungen in ihrem Zusammenhang hätte das Bezirksgericht erkennen müssen, daß die Ursache für die nicht mehr zu erreichende Erfüllung von 21 Rechnungen in Höhe von insgesamt 4 256 M allein durch das pflichtwidrige schuldhafte Handeln der Verklagten gesetzt wurde. Dieser Auffassung hat auch der Zentralvorstand der Gewerkschaft Handel, Nahrung ünd Genuß in seiner Stellungnahme zum -Kassationsantrag zugestimmt. Das Urteil des Bezirksgerichts steht wegen Verletzung der Bestimmungen in §§ 260 Abs. 1, 261 Abs. 3 AGB und § 54 Abs. 5 ZPO mit dem Recht nicht im Einklang und war daher aufzuheben. Da es weiterer Sachaufklärung nicht bedurfte, hatte der Senat nach Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts im Wege der Selbstentscheidung die Berufung der Verklagten gegen das Urteil des Kreiserichts abzuweisen (§ 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Familienrecht § 39 FGB; §§ 38 Abs* 1, 39, 42 Abs. 2, 306 ZGB. Wird im gerichtlichen Verfahren zur Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums nach Ehescheidung ein Grundstück oder Eigenheim in das Alleineigentum einer Prozeßpartei übertragen, so können die rechtlichen Interessen der anderen Prozeßpartei, der an diesem Grundstück oder Eigenheim kein Vorkaufsrecht durch eine notariell beglaubigte Vereinbarung oder eine gerichtliche Einigung eingeräumt worden ist, auf Antrag durch eine gerichtliche Entscheidung über ein Vorkaufsrecht gewahrt werden. OG, Urteil vom 28. Mai 1987 - OFK 13 87. Im Verfahren zur Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums nach Ehescheidung beantragte jede Prozeßpartei, das Eigenheim in ihr Alleineigentum zu übertragen. Der Kläger beantragte außerdem, ihm für den Fall, daß er das Eigenheim nicht erhält, ein Vorkaufsrecht einzuräumen. Das Kreisgericht hat das Eigenheim in das Alleineigentum der Verklagten übertragen, weil bei ihr die beiden minderjährigen Kinder leben. Der Antrag des Klägers auf Gewährung eines Vorkaufsrechts wurde abgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Urteil des Kreisgerichts verletzt § 39 FGB und § 2 Abs. 3 ZPO. Im Hinblick auf das bedeutsame Interesse des Klägers am Eigenheim, das sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten bei bestehender Ehe (§ 13 Abs. 1 FGB) und;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben und die Überbewertung von Einzelerscheinungen. Die Qualität aller Untersuchungsprozesse ist weiter zu erhöhen. Auf dieser Grundlage ist die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten zu gestalten. Das Zusammenwirken mit den Organen des und der Zollverwaltung, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten, den anderen staats- und wirtschaftsleitenden Organen, Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräften; den evtl, erforderlichen Einsatz zeitweiliger Arbeitsgruppen; die Termine und Verantwortlichkeiten für die Realisierung und Kontrolle der politisch-operativen Maßnahmen. Die Leiter haben zu gewährleisten, daß jeder Operative Vorgang auf der Grundlage eines dem aktuellen Stand der Bearbeitung entsprechenden Operativplanes bearbeitet wird. Die operativen Mitarbeiter sind bei der Erarbeitung von Ersthinweisen, bei sowie in der Voi gangs- und Untersuchungsarbeit durchzusetzen. Alle Entscheidungen und Maßnahmen sind so zu treffen, daß sich der Hauptstoß gegen die Organisatoren und Inspiratoren politischer Unterqrundtätiqkeit gerichtet sind. Die hier dargestellten Möglichkeiten der Durchführung operativer Zersetzungsmaßnahmen sollen beispielhaft aufzeigen, wie Ansatzpunkte genutzt werden können. Dabei gilt es zu beachten, daß selbst- Insbesondere Artikel der Verfassung der Deutschen Demokratische Republik., des Gesetzes über den Ministerrat, des Gesetzes über die Bildung des Ministeriums für Staatssicherhe., des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft, zur kurzfristigen Beseitigung ermittelter Mißstände und Wiederherstellung :. yon Sicherheit und. Ordnung, sowie, zur -Durchführung-. Von Ordhungsstrafverfahren materieller Wiedergutmachung.

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