Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 203

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 203 (NJ DDR 1987, S. 203); Neue Justiz 5/87 203 Fragen und Antworten Wie ist die Jahresendprämie für diejenigen Werktätigen zu bemessen, die den Ehrendienst in bewaffneten Organen angetreten bzw. nach dessen Beendigung die Tätigkeit im Betrieb wiederauf genommen haben? Gemäß § 117 Äbs. 2 Buchst, b AGB besteht in diesen Fällen Anspruch auf anteilige Jahresendprämie, und zwar entsprechend den erreichten Leistungen für den Zeitraum der Tätigkeit im Betrieb (vgl. Arbeit und Arbeitsrecht 1986, Heft 1, S. 18). Dabei ist unerheblich, ob der aus dem aktiven Wehrdienst Entlassene seihe Tätigkeit wieder in dem Betrieb aufnimmt, in dem er bis zum Zeitpunkt der Einberufung gearbeitet hat, oder ob er ein Arbeitsrechtsverhältnis mit einem anderen Betrieb begründet. Bei der Festlegung der Höhe der anteiligen Jahresendprämie für das jeweilige Planjahr, in dem der Werktätige seine Tätigkeit wiederaufnimmt, können auch gute Leistungen während des Wehrdienstes berücksichtigt werden (vgl. G. Eckhardt u. a., Lohn und Prämie Erläuterungen zum AGB, Heft 4, Berlin 1987, S. 114). Sind im Betriebskollektivvertrag Festlegungen getroffen, wonach die Dauer der Betriebszugehörigkeit bzw. der Betriebstreue materiell anzuerkennen ist, so sind die Dienstzeiten bei der NVA mit einzubeziehen. Dies entspricht den Grundsätzen der FörderungsVO vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 256), wonach sich die Dauer der Dienstzeit auch anwartschaftssteigernd bei der Anerkennung der Betriebszugehörigkeit auswirkt (§ 5 FörderungsVO). Welchen Anspruch auf Jahresendprämie hat ein Werktätiger bei Aufnahme eines Direktstudiums an einer Hoch- oder Fachschule und nach Abschluß des Studiums sowie einer Tätigkeit im Vorpraktikum? Der Betrieb hat mit den Werktätigen, die er zum Studium delegiert, auf der Grundlage des § 153 Abs. 2 Buchst, b AGB einen Qualifizierungsvertrag abzuschließen, in den auch die arbeitsrechtlichen Ansprüche aufzunehmen sind. Dazu gehört auch der Anspruch auf anteilige Jahresendprämie. Sie wird gewährt für den Zeitraum vor der Aufnahme und nach erfolgreicher Beendigung des Studiums an einer Hoch- oder Fachschule. Dabei hat der Absolvent selbstverständlich ebenso dann Anspruch. auf anteilige Jahresendprämie, wenn er nach der Beendigung des Studiums eine Tätigkeit in einem anderen Betrieb aufnimmt als in dem, der ihn delegiert hat (§ 117 Abs. 2 Buchst, d AGB). Jedoch ist der Abschluß eines Qualifizierungsvertrags mit dem Werktätigen keine Voraussetzung für den Anspruch auf anteilige Jahresendprämie. Der Anspruch besteht generell für die Zeit der Arbeit im Betrieb, vorausgesetzt, der Werktätige hat die entsprechenden Leistungen erbracht. Ein Anspruch auf anteilige Jahresendprämie ist auch für Vorpraktikanten gegeben, die im Jahr der Aufnahme eines Direktstudiums im Betrieb arbeiten. Das Vorpraktikum ist entsprechend der AO über das Vorpraktikum vom 20. Februar 1984 (GBl. I Nr. 10 S. 115) eine spezifische Vorbereitung von künftigen Studenten auf das Hochschulstudium in festgelegten Fachgruppen und Fachrichtungen. Das betrifft alle Vorpraktikanten der Fachrichtungen, die vom Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen festgelegt sind und bei denen das Vorpraktikum Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist. Für den genannten Personenkreis muß die anteilige Jahresendprämie leistungsgerecht festgelegt werden. Gemäß § 9 Abs. 3 der PrämienVO vom 9. September 1982 (GBl. I Nr. 34 S. 595) richtet sich die Höhe der Jahresendprämie auch in diesen Fällen danach, wie die vorgegebenen Leistungskriterien erfüllt worden sind. Bei der Festlegung der Höhe der Jahresendprämie ist der Vergleich zur Prämie von Werktätigen mit gleicher Arbeitsaufgabe, Qualifikation und Leistung vorzunehmen (§ 6 Abs. 4 der 1. DB zur PrämienVO vom 9. September 1982 [GBl. I Nr. 34 S. 598]). Welches Organ ist für die Entscheidung von Streitigkeiten zuständig, die beim Abschluß und' bei der Erfüllung von Verträgen über die Einrichtung und Führung von Postscheckkonten entstehen? * 1 Die AO über den Postscheckdienst PostscheckAO vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 9 S. 102), die den Abschluß und die Erfüllung von Verträgen über die Einrichtung und Führung von Postscheckkonten (sog. Kontoverträge) regelt, bezieht sich auf Nebenkonten für kontoführungspflichtige Betriebe und auf Hauptkonten für Betriebe, die nicht zur Führung von Konten verpflichtet sind (vgl. § 5 Abs. 1 und 4 der ZahlungsVerkehrsVO vom 13. Oktober 1983 [GBl. I Nr. 30 S. 293]). Die PostscheckAO (§ 2 Abs. 1 erfaßt damit vor allem diejenigen Beziehungen, die mit Kontoverträgen zwischen Wirtschaftseinheiten gemäß § 2 VG und der Deutschen Post kontoführendes Postscheckamt Zusammenhängen. Diese Verträge sind Wirtschaftsverträge i. S. des Vertragsgesetzes. Für die Entscheidung von Streitigkeiten über deren Gestaltung und Erfüllung ist das. Staatliche Vertragsgericht gemäß § 14 Abs. 1 SVG-VO zuständig. Die PostscheckAO erfaßt ferner Beziehungen, die beim Abschluß und bei der Erfüllung von Kontoverträgen zwischen der Deutschen Post und Betrieben i. S. des § 11 Abs. 2 ZGB wie z. B. Handwerkern, Gewerbetreibenden und weiteren rechtsfähigen Betrieben gemäß § 1 Abs. 2 und 3 der Zah-lungsverkehrsVO entstehen. Hierbei handelt es sich um zivilrechtliche Beziehungen. Streitigkeiten über die Erfüllung von .Kontoverträgen, die zwischen diesen Partnern abgeschlossen werden, werden von den Gerichten entschieden (§ 4 GVG). Nach § 16 Satz 1 der PostscheckAO bleiben die vor dem 1. Mai 1986 geführten Postscheckkonten für Bürger nach den vereinbarten Bedingungen des Kontovertrages bestehen. Darüber hinaus kann das Postscheckamt gemäß § 16 Satz 3 der PostscheckAO entscheiden, daß unter bestimmten Voraussetzungen Kontoverträge mit Bürgern neu abgeschlossen werden können. Streitigkeiten über die Erfüllung solcher weiter bestehenden oder auf Grund entsprechender Entscheidung des Postscheckamtes neu abgeschlossenen Kontoverträge werden ebenfalls von den Gerichten entschieden (§ 4 GVG). Der Abschluß eines Kontovertrages zwischen Postscheckamt und Bürger kann jedoch nicht durch gerichtliche Entscheidungen erzwungen werden. Die Entscheidung' des Postscheckamtes gemäß § 16 der PostscheckAO ist eine Entscheidung, die nicht der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts BilanzierungsVO vom 15. November 1979 (GBl. I 1980 Nr. 1 S. 1); BestandsverwertungsAO vom 14. April 1983 (GBl. I Nr. 13 S. 145). Zur Verantwortung der Betriebe für die ständige Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwaltung und zweckbestimmten Verwendung der materiellen Fonds. Protest des Staatsanwalts des Bezirks Frankfurt (Oder) vom 14. April 1986 - 343 - 32 - 86. Im Strafverfahren gegen den Lagerleiter des Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebes M- wegen Materialdiebstahls wurde unter' Einbeziehung der Staatlichen Finanzrevision und der Bilanzinspektion als begünstigende Bedingung der Straftaten ermittelt, daß im Betrieb Bestände an Baumaterial gebildet wurden, die im Rechnungswesen nicht als Materialbestände nachgewiesen waren. Durch rechtswidrigen Verkauf dieses Materials entstand dem Betrieb erheblicher finanzieller Schaden. - Gemäß § 31 St AG erhob der Staatsanwalt des Bezirks beim Rat des Bezirks Protest. Aus der Begründung: Zu den festen Prinzipien der erfolgreichen Verwirklichung der ökonomischen Strategie gehört, die materiellen Fonds mit hoher Effektivität einzusetzen, durch eine dem tatsächlichen Bedarf entsprechende Bestandsbildung und durch sparsamste Verwendung materieller Mittel einen maximalen Leistungszuwachs zu gewährleisten sowie Verluste zu vermeiden bzw.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft; der Haftgründe; der Einschätzung der Persönlichkeit des Verhafteten zu bestimmen. Die Festlegung der Art der Unterbringung obliegt dem Staatsanwalt und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter per- sönlich bzw, den Offizier für Sonderaufgaben realisiert. Der Einsatz der inoffiziellen Kräfte erfolgt vorwiegend zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der Diensteinheit, zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner wird nachfolgend auf ausgewählte Problemstellungen näher eingegangen. Zu einigen Problemen der Anlässe Voraussetzung für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie weiter ope rativ-technisch kontrolliert und weitergeleitet werden. Die Notwendigkeit der operativ-technischen Kontrolle, wie zum Beispiel mittels Schräglicht und andere Methoden, ergibt sich aus der Tatsache, daß -sicl der neueingestellte Angehörige anif Anforderungen Probleme einstelJ muß, die sich aus dem Charakter der Verpflichtung als Berufssoldat r? ergeben.

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