Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 402

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 402 (NJ DDR 1985, S. 402); 402 Neue Justiz 10/85 den Vorsatz hat, durch Vergewaltigung sexuelle Befriedigung zu erlangen. Unterschiedliche Begehungsweisen sind in diesen Fällen ohne Bedeutung. Ob bei mehrfachen Straftaten ein schwerer Fall nach § 121 Abs. 2 Ziff. 3 oder nach § 122 Abs. 3 Ziff. 3 StGB vorliegt, richtet sich danach, durch welche Handlung der strafverschärfende Umstand herbeigeführt wurde. Dabei ergeben sich folgende Varianten: Wird nach einer Vergewaltigung eine erneute derartige Tat begangen, ist der schwere Fall nach § 121 Abs. 2 Ziff. 3 StGB gegeben. Wird nach diesen Vergewaltigungen eine sexuelle Nötigung bzw. Mißbrauchshandlung vorgenommen, so liegt gleichzeitig der schwere Fall nach § 122 Abs. 3 Ziff. 3 StGB vor. Wird nach einer Vergewaltigung eine Nötigung bzw. ein Mißbrauch zu sexuellen Handlungen begangen, so liegt ein schwerer Fall nach § 122 Abs. 3 Ziff. 3 StGB (der zuletzt begangenen Tat) vor. Begeht der Täter danach noch eine Vergewaltigung, so ist der schwere Fall nach §§ 121 und 122 StGB gegeben. Folgt einer Nötigung bzw. Mißbrauchshandlung eine weitere solche Handlung, liegt ein schwerer Fall gemäß ■§ 122 StGB vor. Wird nach einer Nötigungs- bzw. Mißbrauchshandlung eine Vergewaltigung begangen, dann stellt dies einen schweren Fall nach § 121 StGB dar. Insoweit ist die im StGB-Kommentar auf S. 314 (Anm. 9c zu § 121) getroffene Aussage, daß die letzte Handlung immer eine Vergewaltigung sein müsse, zu undifferenziert. Tateinheit oder Tatmehrheit mit weiteren Delikten * § Fügt der Täter dem Opfer durch Gewaltanwendung einen gesundheitlichen Schaden zu, so liegt Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (§ 115 StGB) in der Alternative der Gesundheitsschädigung vor. Der Tatbestand des § 115 StGB setzt nicht rohes und brutales Vorgehen voraus. Die in dem Urteil des Obersten Gerichts vom 6. Juli 1971 3 Zst 14/71 (NJ 1971, Heft 19, S. 586) dazu vertretene andere Auffassung wird nicht aufrechterhalten. Der Tatbestand des § 115 StGB ist auch erfüllt, wenn der Täter bedingt vorsätzlich handelt. Bei fahrlässiger und auch bei vorsätzlicher Verursachung einer schweren Körperverletzung durch Vergewaltigung, durch Nötigung oder Mißbrauch zu sexuellen Handlungen ist § 121 Abs. 2 Ziff. 2 bzw. § 122 Abs. 3 Ziff. 2 StGB als das spezielle Gesetz anzuwenden. In diesen Fällen verbietet sich eine tateinheitliche Verurteilung sowohl nach § 116 Abs. 1 StGB als auch nach § 116 Abs. 2 StGB. Bei vollendeter Vergewaltigung wird eine damit einhergehende Nötigung oder ein Mißbrauch zu sexuellen Handlungen vom Tatbestand des § 121 StGB mit erfaßt. Handelt es sich um eine versuchte Vergewaltigung, so besteht Tateinheit zwischen § 121 Abs. 4 und § 122 StGB.- Greift der Täter nach vollendeter Vergewaltigung das Opfer erneut an und nimmt sexuelle Mißbrauchs- oder Nötigungshandlungen vor, so ist Tatmehrheit zwischen §§ 121 und 122 StGB gegeben. Der Tatbestand des § 122 StGB setzt Gewalt oder Drohung voraus. Das Berühren erogener Zonen ohne die genannten Tatbestandsvoraussetzungen ist als Beleidigung (§ 137 StGB) zu beurteilen. Zwingt der Täter nach der Vergewaltigung oder der Nötigung bzw. dem Mißbrauch zu sexuellen Handlungen das Opfer zu bestimmten Verhaltensweisen, die mit einem schweren Nachteil verbunden sind, oder droht er dem Opfer, daß ihm ein schwerer Nachteil zugefügt werde, wenn es die Tat offenbare, liegt eine in Tatmehrheit begangene Nötigung (§ 129 StGB) oder Bedrohung (§ 130 StGB) vor.6 Bei einem Rücktritt von einer versuchten Vergewaltigung ist der Täter für die tateinheitlich oder in Tatmehrheit begangene Handlung nach § 122 StGB strafrechtlich verantwortlich, wenn mit dem Versuch eine vollendete Nötigung oder ein Mißbrauch zu sexuellen Handlungen einherging bzw. diese vorangegangen war oder wenn unmittelbar nach der freiwilligen und endgültigen Abstandnahme von der Vergewaltigung solche Handlungen folgten. Strafzumessung bei Vergewaltigung * sowie bei Nötigung und Mißbrauch zu sexuellen Handlungen Bei Verbrechen auf diesem Gebiet ist das Tatverhalten durch eine rabiate, rücksichtslose und in schwerwiegender Weise auf das Opfer einwirkende Art der Tatbegehung, durch erhebliche Gewaltanwendung und Hemmungslosigkeit gekennzeichnet. Das Erscheinungsbild solcher schweren Straftaten wird z. B. bstimmt vom Einsatz gefährlicher Mittel, um die Gegenwehr zu brechen bzw. das Opfer gefügig zu machen, vom Würgen des Opfers bis zur Bewußtlosigkeit, von besonderer Gefühllosigkeit und Rohheit des Täters, von erheblichen Verletzungen bzw. starken psychischen Erschütterungen des Opfers, von massiven Drohungen gegen Leben oder Gesundheit, um die Wirkung der Gewaltanwendung noch zu verstärken. Bei den Freiheitsstrafen im Verbrechensbereich wird zutreffend differenziert nach der Art und Weise der Tatbegehung sowie dem Zustandekommen der Straftat, der Tatintensität, der Tatvorbereitung, den physischen oder psychischen Auswirkungen (auch in Abhängigkeit vom Alter des Opfers) und den Vorstrafen wegen ähnlicher, mit Gewaltanwendung begangener Straftaten (ohne die Fälle der §§ 121 Abs. 2 Ziff. 3, 122 Abs. 3 Ziff. 3 StGB), dem Rückfallintervall und dem Verhalten des Täters in diesem Zeitraum. Für die Bewertung der Straftat ist auch die konkrete Täter-Opfer-Beziehung wichtig. Wird eine Frau beispielsweise überfallartig unter Ausnutzung des Überraschungsmoments, an entlegener Stelle oder nachts, nach Eindringen des Täters in ihre Wohnung oder nach ihrer Mitnahme in einem Fahrzeug rücksichtslos und brutal zu sexuellen Handlungen gezwungen und wird die Gegenwehr des Opfers von vornherein einkalkuliert und das Vorgehen darauf ausgerichtet, so sind wichtige Umstände für die Charakterisierung einer erheblichen objektiven und subjektiven Tatschwere gegeben. Das Zustandekommen der Straftat im Zusammenhang mit der konkreten Täter-Opfer-Beziehung (bekannte oder fremde Frau) darf jedoch hinsichtlich der Beurteilung der Gesamtschwere der Tat und der strafrechtlichen Konsequenzen nicht verselbständigt werden. Die Gründe für eine Strafmilderung sind eingehend zu prüfen. Es ist nicht gerechtfertigt, eine Strafmilderung damit zu begründen, daß es dem Täter möglich gewesen wäre, noch gewalttätiger oder rücksichtsloser vorzugehen, bzw. daß die Gegenwehr der Geschädigten hätte größer sein können. Dabei ist z. B. die körperliche Überlegenheit des Täters oder die Angst der Geschädigten vor weiterer Gewalt bzw. das Unvermögen zu größerem Widerstand infolge des Überfalls zu berücksichtigen. Bei mehrfacher Nötigung bzw. mehrfachem Mißbrauch zu sexuellen Handlungen oder beim Vorliegen anderer erschwerender Umstände nach § 122 Abs. 3 StGB wird zutreffend dann von der außergewöhnlichen Strafmilderung gemäß § 62 Abs. 3 StGB Gebrauch gemacht, wenn die Handlungen weniger intensiv sind, kein hoher Verwirklichungsgrad vorliegt und das Geschehen sich nicht oder nur unbedeutend auf die Geschädigte ausgewirkt hat. Die Verurteilung auf Bewährung wird zutreffend insbesondere bei Nötigung zu sexuellen Handlungen (§ 122 StGB) angewendet, wenn die Begehungsweise dieser Straftaten durch ein weniger gewaltsames Vorgehen gekennzeichnet ist. Werden keine gefährlichen Gegenstände als Mittel der Gewalt oder Drohung eingesetzt und weist die Tat einen geringen Verwirklichungsgrad auf, liegt die Straftat in der Regel im Vergehensbereich, und es ist die Anwendung einer Verurteilung auf Bewährung zu prüfen. Dabei werden z. B. die Ausgangssituation und der Anlaß der Tat, eine zunächst auf Freiwilligkeit der Beziehung ausgerichtete Motivation des Täters, ein stimulierendes Vorverhalten der Geschädigten, die nicht intensive Art und Weise der Tatbegehung und die Auswirkungen der Tat berücksichtigt. Für die Ausgestaltung von Bewährungsverurteilungen ist . die Auferlegung von Bewährungspflichten z. B. dann notwendig, wenn das labile, unzuverlässige Gesamtverhalten des Täters und seine Arbeitsbummelei auf übermäßigen Alkoholgenuß zurückzuführen sind, der auch bei der Tatbegehung eine wesentliche Rolle spielte. Die Bewährungspflichten nach § 33 Abs. 3 und 4 StGB sind auf solche Maßnahmen auszurichten, die den straftatbegünstigenden Faktoren entgegenwirken. 6 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß sich Gewalt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leben oder Gesundheit nicht gegen die Frau, die vergewaltigt werden soll, direkt richten müssen, sondern auch gegen Personen richten können, die der Frau nahestehen, um auf diese Weise ihren WiUen zu beeinflussen und den Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Der Tatbestand der Vergewaltigung ist auch dann erfüllt, wenn sich die Frau im Zustand eines Alkoholrauschs befindet. Sie ist in diesem Zustand nicht wehrlos 1. S. des § 121 Abs. 1 StGB, selbst wenn sie sich nicht mehr an alle Einzelheiten des Tathergangs erinnern kann. Vgl. dazu auch BG Cottbus, Urteil vom 8. September 1976 - 001 BSB 174/76 - (NJ 1977, Heft 15, S. 523).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 402 (NJ DDR 1985, S. 402) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 402 (NJ DDR 1985, S. 402)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland, die in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen.

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