Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 383

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 383 (NJ DDR 1985, S. 383); 383 Neue Justiz 9/85 fügt bereits über langjährige Erfahrungen als Vorsitzender einer Konfliktkommission. Er bemüht sich, alle Mitglieder in die Erfüllung der Aufgaben des gesellschaftlichen Gerichts einzubeziehen, die durch das Stadtbezirksgericht Lichtenberg gegebenen Orientierungen in der Arbeit umzusetzen und alle notwendigen organisatorischen Voraussetzungen für eine gute und kontinuierliche Tätigkeit zu sichern. Das wirkt sich positiv vor allem auf die gründliche Vorbereitung der Beratungen (§ 2 SchKO) und auf die sonstige konfliktvorbeugende sowie rechtsberatende Arbeit der SchK-Mitglieder aus. Ein Beispiel soll das verdeutlichen: Die SchK erhielt von der Volkspolizeiinspektion eine Übergabeentscheidung, auf deren Grundlage über mehrfachen Diebstahl von sozialistischem Eigentum (Vergehen nach §§ 158, 161 StGB) begangen von fünf Jugendlichen zu beraten war. Vier Schüler und ein Lehrling, die ihre Freizeit im Wohngebiet gemeinsam verbrachten, hatten von Mitte Januar bis Ende Februar 1985 aus einer Schule Milch entwendet, nachdem sie dort gewaltsam eingedrungen waren. In zwei Fällen hatten sie Fensterscheiben von Zeitungskiosken eingeschlagen, um Bücher, Zeitschriften und Schreibgeräte zu stehlen. Insgesamt war ein Schaden in Höhe von 520 M entstanden. Der Sachverhalt war eindeutig ermittelt, und die Geschädigten hatten ihre Schadenersatzanträge gestellt. Rechtzeitig vor dem Beratungstermin nahm die SchK Verbindung zu den jeweiligen Schulen und zum Ausbildungsbetrieb des Lehrlings auf. Eingeladen wurden neben den Eltern der Jugendlichen auch die jeweiligen, Klassenleiter und FDJ-Sekretäre, der Lehrmeister und die Vertreter der Geschädigten. Mit vier Mitgliedern der SchK bereitete der Vorsitzende die Beratung intensiv vor. Er hatte dazu eine Übersicht ausgearbeitet, aus der sich die individuelle Tatbeteiligung, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Jugendlichen und der noch zu leistende Schadenersatz ergaben. Die SchK stellte sich das Ziel, mit der Beratung einen wirksamen erzieherischen Einfluß auf die Jugendlichen aus- zuüben, vor allem nachhaltig die Einsicht in das Falsche ihres Verhaltens zu vermitteln, das Streben nach unverzüglicher Wiedergutmachung des Schadehs herauszubilden, eine verbesserte Einstellung zum künftigen Verhalten in der Freizeit zu erzeugen und damit der Wiederholung von gesetzwidrigen Handlungen dieser Jugendlichen vorzubeugen. Zur Beratung waren auch Vertreter aus den Klassenkollektiven gekommen. Es fiel allen Jugendlichen schwer, in der öffentlichen Beratung zu begründen, warum sie diese Rechtsverletzungen begangen haben. Übereinstimmend brachten sie zum Ausdruck, daß Übermut und falsche Freizeitgestaltung ihr Fehlverhalten motivierte. Alle fünf bekundeten Einsicht und den Willen zur möglichst schnellen Wiedergutmachung des Schadens. Vor ihrer Entscheidung prüfte die SchK eingehend, welche Möglichkeiten die Jugendlichen haben, um aus eigenem Einkommen den Schadenersatz zu leisten und eventuell eine Geldbuße zu zahlen. Das War die notwendige Voraussetzung für differenzierte Reaktionen. Zwei Schüler erhielten als Erziehungsmaßnahme eine Rüge. Die Wiedergutmachung war ihnen aus ihrem monatlichen Taschengeld möglich. Bei den anderen, deren Tatbeitrag intensiver war, entschied sich die SchK für die Anwendung differenzierter Geldbußen gemäß § 27 Abs. 3 SchKO, um so eine nachhaltige erzieherische Einwirkung auf sie auszuüben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse ließen diese Maßnahme zu, da Lehrlingsentgelt, Taschengeld und Ersparnisse die Zahlung aus eigenem Einkommen erwarten lassen konnten. Zudem hat die SchK mit den Vertretern der Schule an Ort und Stelle auch über die Möglichkeit der Schüler beraten, sich durch Arbeit während der Schulferien ein zusätzliches Einkommen zu sichern und damit ihren Zahlungsverpflichtungen in kürzester Frist nachzukommen. Zur Kontrolle der Verwirklichung ihres Beschlusses verpflichtete die SchK gemäß § 15 Abs. 3 .SchKO die Jugendlichen, in der Sprechstunde am 7. August 1985 die entsprechenden Einzahlungsbelege vorzuweisen. Nachdem mit den Vertretern der jeweiligen Klassenkollektive über die Lernhaltung und das Freizeitverhalten der beschuldigten Jugendlichen und deren Stellungnahmen dazu beraten worden war, bestätigte die SchK die Verpflichtung der betreffenden Schüler, vor ihrer Klasse besonders unter dem Gesichtspunkt der Pflichten als Mitglieder des sozialistischen Jugendverbandes eine kritische Auswertung ihres Verhaltens vorzunehmen. Gemäß § 26 Abs. 1 SchK wurden die Jugendlichen im Einvernehmen mit den Geschädigten zum Schadenersatz Verpflichtet. Besonders eindrucksvoll war das gemeinsame Bemühen aller SchK-Mitglieder, in der Beratung die konkreten Lebensund Erziehungsbedingungen der Jugendlichen auch mit Hilfe der Eltern, der Vertreter der Schulen und der Klassenkollektive aufzuklären und auf dieser Grundlage differenziert nach Art und Schwere der Rechtsverletzung die Erziehungsmaßnahmen festzulegen. Zugleich wurden die rechtlichen Möglichkeiten aüsgeschöpft, um die Verwirklichung der. auferlegten Verpflichtungen zu sichern und so auch die Autorität des gesellschaftlichen Gerichts zu stärken. KATHARINA DUKES, Berlin Rechtsprechung Arbeitsrecht § § 60 Abs. 1 und 3 AGB. 1. Ein Werktätiger, der von seinem Einspruchsrecht gegen eine fristgemäße Kündigung Gebrauch macht, ist gehalten, unverzüglich zumindest solange eine andere Arbeit zu übernehmen, bis über den Arbeitsstreitfall rechtskräftig entschieden ist. Dabei muß die neue Tätigkeit nicht immer seinem bisherigen Qualifikationsniveau entsprechen. 2. Bemüht sich der Werktätige allein deshalb nicht um andere Arbeit, weil er die Kündigung für unrechtmäßig hält, kann er sich bei einer Forderung auf entgangenen Verdienst nicht darauf berufen, daß er im fraglichen Zeitraum zu Recht unterlassen habe, andere Verdienstmöglichkeiten zu nutzen. BG Erfurt, Urteil vom 29. Oktober 1984 - BAB 51/84. Der verklagte Betrieb hat die gegenüber dem Kläger am 15. Mai 1984 ausgesprochene Kündigung am 25. Juni 1984 wieder zurückgezogen. Der Kläger, der in der Zeit vom 30. Mai 1984 bis zur Rücknahme der Kündigung am 25. Juni 1984 nicht arbeitete, hat Schadenersatz in Höhe eines Anteils seines monatlichen Lohns geltend gemacht. Der Verklagte hat dem Kläger einen geringeren Betrag zugebilligt, da der Kläger es aus ungerechtfertigten Gründen unterlassen habe, in der Zeit bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Berechtigung der Kündigung eine andere Tätigkeit aufzunehmen. Der Kläger hat beantragt, den Verklagten zur Zahlung von weiteren 124,48 M zu verurteilen. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. In seiner Berufung hat der Kläger behauptet, daß er Anspruch auf diese Summe habe, weil er dem Betrieb sofort mitgeteilt habe, daß die Kündigung keine Gültigkeit haben könne. Deshalb habe er sich auch nicht um eine andere Arbeit bemüht. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Bei einer gerichtlich aufgehobenen Kündigung hat ein Werktätiger unter den in §60 Abs. 3 AGB genannten Voraussetzungen Anspruch auf Zahlung des ihm entgangenen Verdienstes in Höhe des Durchschnittslohns, soweit er sich nicht das anrechnen lassen muß, was er aus ungerechtfertigten Gründen zu verdienen unterlassen hat. Unter diesem Aspekt hat das Kreisgericht geprüft, ob der Anspruch des Klägers gerechtfertigt ist. Das hat es zutreffend verneint. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandr lung vor dem Kreisgericht dargelegt, daß er dem Betriebsleiter mitgeteilt habe, daß er sich nicht um andere Arbeit bemühen werde er hat es auch nicht getan , weil er von der Unrechtmäßigkeit der Kündigung ausgehe. Eine solche Verhaltensweise fst gesellschaftlich nicht zu billigen. Vielmehr ist der Werktätige, der von seinem Einspruchsrecht gegen eine Kündigung Gebrauch macht, gehalten, unverzüglich eine andere Arbeit zumindest solange zu übernehmen, bis über den Arbeitsstreitfall rechtskräftig entschieden ist. Das kann u. U. auch eine Tätigkeit sein, die nicht seinem bisherigen Qualifikationsniveau entspricht. Eine ungerechtfertigte Zurückhaltung bei der Aufnahme einer anderen Arbeit wie im vorliegenden Fall;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 383 (NJ DDR 1985, S. 383) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 383 (NJ DDR 1985, S. 383)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die gesamte Tätigkeit des Referatsleiters und die darin eingeschlossene tscliekistisclie Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter. Die Aufgaben im Sicherungs- und Kontrolidienst erden in der Regel von nicht so hohem Schwierigkeitsgrad, sehen wir uns bei der Vorlage von Lichtbildern zum Zwecke der Wiedererkennung von Personen in Befragungen und Vernehmungen gegenüber. Diese Maßnahme kommt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Gemeinsamer Standpunkt des Obersten Gerichts der Kollegium für Strafrecht Militärkollegium. zur Anwendung des Absatz des Gesetzes über den Wehrdienst in der Wissenschaftliche Arbeiten AUTORENKOLLEKTIV: Grundlegende Abforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen sogenannte gesetzlich fixierte und bewährte Prinzipien der Untersuchungsarbeit gröblichst mißachtet wurden. Das betrifft insbesondere solche Prinzipien wie die gesetzliche, unvoreingenommene Beweisführung, die Aufklärung der Straftat gefährden darf; prinzipiell Gefahren ununterbrochen, zu jeder Tages- und Nachtzeit, bei allen Maßnahmen in der Untersuchungshaftanstalt, vor allem bei Bewegungen außerhalb der Verwahrräume objektiv vorhanden sind.

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