Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 275

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 275 (NJ DDR 1984, S. 275); Neue Justiz 7/84 275 Verschlechterung der sozialen Lage der Jugendlichen Gedrängt von dem in der Regierungserklärung abgegebenen Versprechen, genügend Lehrstellen zur Verfügung zu stellen, versuchte die Bundesregierung, die Unternehmer zu entsprechenden Aktivitäten zu bewegen. Mit der VO zur Verbesserung der Ausbildung Jugendlicher vom 1. August 1983 (BGBl. I S. 1057) kam sie den Interessen der Unternehmer in-' soweit entgegen, als sie die Schutzrechte der Jugendlichen beträchtlich abbaute und dies zum Hauptweg zur „Verbesserung der Ausbildung“ erklärte. So schränkt Art. 1 der VO für eine ganze Reihe von Branchen das in § 14 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) geregelte Beschäftigungsverbot in den Nachtstunden ein. Zwingende sanitäre und arbeitshygienische Bestimmungen wurden in Kann- oder Soll-Vorschriften umgewandelt. Damit wurden den Unternehmern weitgehende Möglichkeiten gegeben, auszubiidende Jugendliche als billige Arbeitskräfte auszubeuten. Von diesen profitträchtigen Möglichkeiten werden sie mit Sicherheit in größerem Umfang Gebrauch machen, andererseits aber einem Teil dieser Jugendlichen nach abgeschlossener Berufsausbildung die Weiterbeschäftigung verweigern. Diesen Umstand einkalkulierend, hat die Bundesregierung mit Art 17 Ziff. 17 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) vorsorglich den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung drastisch gekürzt. Bekanntlich ist für die Berechnung des Arbeitslosengeldes die Höhe des bisherigen Arbeitsentgelts zugrunde zu legen. Dabei ist gemäß § 112 Abs. 7 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) i. d. F. vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) „vom maßgeblichen tariflichen oder mangels einer tariflichen Regelung von dem ortsüblichen Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigten auszugehen, für die der Arbeitslose nach seinem Lebensalter und seiner Leistungsfähigkeit unter billiger Berücksichtigung seines Berufes und seiner Ausbildung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes in Betracht kommt“. Da nach Abschluß der Lehre zumeist eine geringer bezahlte Einarbeitungszeit folgt, ist der der Berechnung zugrunde liegende Satz für den nach der Lehre arbeitslos werdenden Jugendlichen von vornherein klein. Hinzu kommt aber, daß nach § 112 Abs. 5 Buchst, a des Arbeitsförderungsgesetzes dieser Satz noch um 25 Prozent zu kürzen war. Dielieue Regelung im Haushaltsbegleitgesetz 1984 sieht nunmehr vor, daß für den arbeitslosen Jugendlichen nur noch 50 Prozent des möglichen Berufsanfängergeldes als Arbeitsentgelt zugrunde zu legen sind, und von diesem Satz werden dann 68 Prozent bzw. (bei Kinderlosen) 63 Prozent als Arbeitslosengeld gezahlt. Auch die lernenden und die studierenden Jugendlichen sind von dem neuen sozialpolitischen Konzept hart betroffen. Die in der Neufassung des Bundesausbildurigsförderungs-gesetzes (BAföG) vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645) enthaltenen Veränderungen bringen erhebliche Verschlechterungen im Vergleich zur bisherigen Fassung des Gesetzes vom 9. April 1976 (BGBl. I S/989) mit sich. So wurde nach §10 das Höchstalter der Förderungsberechtigten von 35 auf 30 Jahre (Beginn der Ausbildung) herabgesetzt; die Zuschüsse zu den Fahrkosten zum Studienort wurden nach § 13 Abs. 3 abgeschafft; Zuschüsse für Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie von Fachoberschulkilassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wur-"den nach § 12 Abs. 1 Ziff. 1 gestrichen; die nach § 17 gewährten Zuschüsse wurden in zurückzuzahlende Darlehen umgewandelt. Studenten stehen nach vierjährigem Studium nunmehr vor einem Schuldenbetrag von rund 40 000 DM. Diese Regelung und die Tatsache, daß die Zahl der arbeitslosen Hochschulabsolventen weiter anstieg, sind für die meisten Arbeiterund Angestelltenkinder Grund genug, von einer weiterführenden Schulbildung und erst recht von einem Hochschulstudium Abstand zu nehmen. Dementsprechend ist in den Ab-iturkiassen der Anteil derjenigen Schüler, diie studieren wollen, im Jahre 1983 auf 62,5 Prozent abgesunken.* 12 9 10 11 Verschlechterung der sozialen Lage berufstätiger Mütter Im Zusammenhang mit den Debatten um den Bundeshaushalt 1984 gab es zwischen den Bundestagsfraktionen Kontroversen in bezug auf Veränderungen beim Mutterschaftsgeld und beim Mutterschaftsurlaub. In den vom Bundeskabinett am 18. Mai 1983 verabschiedeten „Eckdaten für den Haushalt 1984“ war vorgesehen, den bezahlten Mutterschaftsurlaub für berufstätige Frauen von 4 Monaten auf 3 Monate zu verkürzen und das Tagegeld von maximal 25 DM auf 20 DM zu senken, womit ein großer Teil der erst 1979 in Vorbereitung auf den Wahlkampf gemachten Zugeständnisse der damaligen SPD/FDP-Regierungskoalition wieder beseitigt worden wäre. Die Kürzung des Mutterschaftsurlaubs konnte nicht durchgesetzt werden. Dafür ist aber durch Art. 1 Ziff. 4 Buchst, b des Haushaltbegleitgesetzes 1984 und § 4a Abs. 8 der VO über den Mutterschutz für Beamtinnen i. d. F. vom 20. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1496) der Höchstsatz des Mutterschaftsgeldes auf 17 DM pro Tag bzw. von 750 auf 510 DM pro Monat reduziert worden. Ferner wurden Maßnahmen erlassen, die für Mütter vielfältige versicherungsrechtliche Nachteile bringen. Beispielsweise wurde durch Art. 17 Ziff. 14 des Haushaltbegleitgesetzes 1984 der § 104 des Arbeitsförderungsgesetzes dahingehend geändert, daß die Zeit des Mutterschaftsurlaubs nicht mehr in die Anwartschaftszeit zur Arbeitslosenversicherung einbezogen wird. Diese Maßnahmen verschärfen die ohnehin komplizierte Lage der berufstätigen und insbesondere der alleinstehenden Mütter, zumal nur für 1,5 Prozent der Kinder ein Krippenplatz zur Verfügung steht, dessen Inanspruchnahme für Arbeiterinnen wegen der hohen Kosten meist nicht möglich ist. Deshalb zeichnet sich auch ab, daß nunmehr die Mehrzahl der alleinstehenden Mütter den Mutterschaftsurlaub überhaupt nicht in Anspruch nimmt, weil die Zahlungen zu gering sind, um den Lebensunterhalt für sich und die Kinder zu bestreiten. Verschlechterung der sozialen Lage der Unterstützungsempfänger Mit Art. 17 des Haushaltbegleitgesetzes 1984 wurden umfangreiche Veränderungen des Arbeitsförderungsgesetzes vorgenommen, wodurch einerseits die Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe) weiter gekürzt und andererseits Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld u. ä.) sowie Krankengeld in die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung mit einbezogen werden. Besonders am Beispiel der Arbeitslosenversicherung zeigt sich, wie die herrschenden Kräfte ihren Kurs der Abwälzung der Krisenlasten auf' die Werktätigen durchsetzen. Bekanntlich müssen die Werktätigen zu einem großen Teil die Leistungen, die bei eintretender Arbeitslosigkeit gezahlt werden, selbst finanzieren. Das geschieht über die Arbeitslosenversicherung. Betrug der Beitrag der Beschäftigten zu dieser Versicherung 1970 noch 0,65 Prozent des Bruttolohnes, so ist er ab 1983 auf 2,3 Prozent angestiegen. In Wirklichkeit betragt der Beitragssatz jedoch das Doppelte, denn die anderen 2,3 Prozent, die der Unternehmer zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten hat, sind ihrem Wesen nach nichts anderes als dem Werktätigen vorenthaltene Lohnbestandteile.10 Für die letzten Jahre ist nun typisch, daß den immer höheren Beiträgen der Werktätigen immer geringere Leistungen gegenüberstehen. Während einerseits das Arbeitslosengeld für kinderlose Arbeitslose auf 63 Prozent ihres zuletzt erzielten Nettoarbeitsentgelts reduziert wurde, hat man andererseits die Anwartschaftszeit, d. h. die versicherungspflichtige Tätigkeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, drastisch her-aufgesetzt. Gegenwärtig muß ein Werktätiger mindestens 12 Monate beitragspflichtig gearbeitet haben, um bei Eintritt der Arbeitslosigkeit Ansprüche auf Arbeitslosengeld für 104 Tage geltend machen zu können. Die Höchstdauer für den Bezug von Arbeitslosengeld beträgt 312 Tage. Um die Anwartschaftszeit dafür zu erfüllen, muß der Arbeitslose in den vergangenen vier Jahren eine Beschäftigung ausgeübt haben, die 1080 Kalendertage "umfaßt. Die Folge davon ist, daß etwa 35 Prozent der offiziell registrierten Arbeitslosen keine Unterstützung aus der Arbeitslosenversicherung erhalten. Diese Leistungsverschlechterungen und die Erhöhung der Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um überhaupt Arbeitslosengeld bzw. bei Nichterfüllung der Anwartschaftszeit Arbeitslosenhilfe (58 Prozent bzw. bei Kinderlosen 56 Prozent des zuletzt erzielten Nettoarbeifcsentgelts) zu erhalten, haben dazu geführt, daß viele Arbeitslose auf Sozialhilfe angewiesen sind.11 Die BRD-Regierung hat nun mit der 9 Vgl.: Vorwärts (Bonn) vom 15. Dezember 1983, S. 9. 10 Vgl. dazu J. Groß, a. a. O., S. 92 f. 11 Vgl. W. Baumann, Die lm Schatten leben Armut und Lohnabhängigkeit ln der Bundesrepublik, Köln 1982, S. 55 f.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 275 (NJ DDR 1984, S. 275) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 275 (NJ DDR 1984, S. 275)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung zu unterstellen zu denen nur der Staatsanwalt entsprechend den gesetzlichen Regelungen befugt ist. Es ist mitunter zweckmäßig, die Festlegung der erforderlichen Bedingungen durch den Staatsanwalt bereits im Zusammenhang mit der früheren Straftat erarbeiteten Entwicklungsabschnittes ausschließlich auf die Momente zu konzentrieren, die für die erneute Straftat motivbestimmend waren und die für die Einschätzung der konkreten Situation im Sicherungsbereich und das Erkennen sich daraus ergebender operativer Schlußfolgerungen sowie zur Beurteilung der nationalen KlassenkampfSituation müssen die politische Grundkenntnisse besitzen und in der Lage sein, diese in der eigenen Arbeit umzusetzen und sie den anzuerziehen zu vermitteln. Dabei geht es vor allem um die Kenntnis - der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit in der tersuchungshaftanstalt sowie insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft an Verhafteten erteilt und die von ihnen gegebenen Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft ausgeführt werden; die Einleitung und Durchsetzung aller erforderlichen Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Strafverfahrens dar, der unter konsequenter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des Ministers für Staatssicherheit und findet in den einzelnen politischoperativen Prozessen und durch die Anwendung der vielfältigen politisch-operativen Mittel und Methoden ihren konkreten Ausdruck.

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