Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 98

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 98 (NJ DDR 1981, S. 98); 98 Neue Justiz 3/81 Dem X. Parteitag der SED entgegen Langfristige Planung der Rechtsetzung Erfahrungen und Schlußfolgerungen aus der Durchführung der Gesetzgebungspläne 1976 bis 1980 Prof. Dr. sc. STEPHAN SUPRANOWITZ, Stellvertreter des Ministers der Justiz In Durchführung der Beschlüsse des IX. Parteitages der SED wurde eine umfangreiche Arbeit mit dem Ziel geleistet, die sozialistische Rechtsordnung systematisch weiterzuentwickeln. Bedeutende Rechtsvorschriften wurden in Kraft gesetzt und die Rechtsgrundlagen des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens weiter ausgestaltet. Kennzeichnend für diese Entwicklung ist vor allem, daß der Inhalt des sozialistischen Rechts systematisch weiter vervollkommnet und seine gesellschaftliche Wirksamkeit erhöht wurde. Eng verbunden hiermit 'besteht ein Merkmal der legislativen Arbeit dieser Zeit aber auch darin, daß sie erstmals auf der Grundlage langfristiger Gesetzgebungspläne für die Jahre 1976 bis 1980 durchgeführt wurde, also durch den Versuch charakterisiert war, in einem neuen Sinne und auf einer höheren Stufe Rechtsetzung planmäßig zu betreiben. Im folgenden werden Erfahrungen bei der Verwirklichung dieser Gesetzgebungspläne wiedergegeben. Sie sollen die in der Fachliteratur geführte Diskussion über die Gesetzgebungsplanung fördern.1 Sinn und Zweck der Gesetzgebungsplanung Der Gedanke, Gesetzgebungspläne zu schaffen, wurde aus der rechtspolitischen Forderung der Partei nach planmäßiger Vervollkommnung des sozialistischen Rechts hergeleitet.2 Bei der Ausarbeitung der zunächst auf die Bereiche des Wirtschaftsrechts und der Rechtspflege begrenzten Pläne wurden Erfahrungen berücksichtigt, die in einigen sozialistischen Ländern vor allem in der UdSSR zum damaligen Zeitpunkt bereits in bestimmtem Umfang vorhanden waren.3 Seither wurden Probleme der Gesetzgebungsplanung in der DDR vorwiegend unter praktischen Aspekten, weniger aber mit dem Ziel der theoretischen Verallgemeinerung erörtert. Daraus erklärt sich auch, daß die Frage nach den Kriterien und Maßstäben für die Bewertung dessen, was mit Hilfe der Gesetzgebungspläne erreicht oder auch nicht erreicht wurde, bisher nicht näher untersucht und folglich auch nicht durch Verweis auf gesicherte Diskussionsergebnisse beantwortet werden kann. Für eine Antwort muß man sich darüber verständigen, worin der Sinn und Zweck der Gesetzgebungsplanung zu sehen ist. Sicher besteht eine einheitliche Auffassung darüber, daß Gesetzgebungsplanung mehr als ein die Zusammenarbeit der Beteiligten ordnendes, also vorwiegend organisatorisches oder auch nur gesetzgebungstechnisches Prinzip ist. Sie muß wenn sie in ihren Möglichkeiten begriffen und sinnvoll genutzt werden soll als eine auf die bessere Lösung inhaltlicher Erfordernisse der Rechtsgestaltung gerichtete Methode angesehen werden. In diesem Sinne begreife ich die Gesetagebungsplanung als Einflußnahme auf die Rechtsentwicklung mit dem Ziel, alle wesentlichen Schritte zur Vervollkommnung der Rechtsordnung sachlich und zeitlich mit der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung im Fünfjahrplanzeitraum zu synchronisieren, wirksamer untereinander zu koordinieren und bewußter in die Gesamtentwicklung des Rechtssystems zu integrieren. Sie ist eine Methode staatlicher Leitung der Rechtsentwicklung und zugleich eine spezifische Form der Verwirklichung des demokratischen Zentralismus bei der Leitung der Rechtsetzung. Der Übergang zur Planung der Gesetzgebung drückt die Erkenntnis aus, daß beim erreichten Entwicklungsstand unseres Rechts, seiner inneren Struktur und Komplexität und nicht zuletzt seiner vielgestaltigen internationalen Verflechtung, die Weiterentwicklung seiner Normen nicht mehr sporadisch, nicht mehr aus der allgemeinen Sicht und Kompetenz eines einzelnen Bereiches, nicht mehr von der Einsicht oder Nichteinsicht eines einzelnen Zweigorgans abhängig gemacht werden darf, sondern 'bewußt in Durchsetzung gesellschaftlicher Erfordernisse und in Ausübung gesamtgesellschaftlicher Verantwortung zu erfolgen hat. Der Übergang zur Planung der Rechtsetzung ist deshalb nicht zufällig. Er ist vielmehr ein Element-jenes Gesamtprozesses der Vervollkommnung der Leitung und Planung der gesellschaftlichen Entwicklung durch den sozialistischen Staat, der für die Entfaltung des Sozialismus gesetzmäßig und typisch ist. Die Planung umfaßt alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens, darunter durchaus folgerichtig auch den Bereich des Rechts. Hiermit ist auch erklärt, warum heute alle Länder der sozialistischen Staatengemeinschaft in dieser oder jener Form zur Planung der Gesetzgebung übergegangen sind.4 Auch die sich hier ergebenden Möglichkeiten für die Herausbildung erforderlicher rechtlicher Voraussetzungen zur Durchführung der sozialistischen ökonomischen Integration, die von den RGW-Ländern im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnungen sowie durch Ausarbeitung internationaler Rechtsnormen zu schaffen sind, können nicht übersehen werden.5 Sinn und Zweck der Gesetzgebungsplanung bestehen also in der systematischen Vervollkommnung des sozialistischen Rechts entsprechend der voranschreitenden gesellschaftlichen Entwicklung. Das heißt, sie ist in erster Linie auf die weitere Qualifizierung seines Regelungsniveaus, seiner gestaltenden rechtspoli tischen und juristischen Prinzipien, auf die Weiterentwicklung seiner Formen und Strukturen, schließlich auf den Ausbau seines Gesamtsystems und seine wissenschaftliche Begründetheit insgesamt gerichtet. Die Planung der Gesetzgebung ist Mittel und Weg das Ziel ist die höhere gesellschaftliche Wirksamkeit unseres Rechts Mit dieser Überlegung ist vor allem ein Maßstab formuliert worden, an dem die Wirksamkeit der Gesetzgebungsplanung und ihre Ergebnisse aus gesamtgesellschaftlicher Sicht gemessen werden können. Ein solcher Maßstab verpflichtet, in erster Linie die Frage zu beantworten, ob es mit Hilfe der Gesetzgebungsplanung gelungen ist, zur rechten Zeit wirksameres Recht zu schaffen. Damit ist zugleich auch gesagt, daß die diszipliniertere Vorbereitung der Entwürfe von Rechtsvorschriften und ihre koordinierte Ausarbeitung zwar wichtige Voraussetzungen geordneter Rechtsetzung sind auf deren 'Durchsetzung der Gesetzgebungsplan selbstverständlich auch einzuwirken hat , das hauptsächliche Anliegen dieses Planes jedoch nicht auf deren Gewährleistung reduziert werden darf.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 98 (NJ DDR 1981, S. 98) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 98 (NJ DDR 1981, S. 98)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Verfahren umfaßt das vor allem die Entlarvung und den Nachweis möglicher Zusammenhänge der Straftat zur feindlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten Untergrund-tät igkeit Potsdam, Duristische Hochschule, Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Humitzsch Fiedler Fister Roth Beck ert Paulse Winkle eichmann Organisierung der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung aller beabsichtigten Fahnenfluchten mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetzlichen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit relevant sind, ohne dadurch gesetzliche, oder andere rechtliche Grundsätze über die Unterbringung und Verwahrung Verhafteter zu negieren zu verletzen. Vielmehr kommt es darauf an, die politisch-operativen Interessen Staatssicherheit ausreichend und perspektivisch zu berücksichtigen sowie die Pflichten und Rechte der hauptamtlichen herauszuarbeiten voll zu wahren.

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