Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 81

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 81 (NJ DDR 1981, S. 81); Neue Justiz 2/81 81 lieh ändern oder instand halten, wenn sie dazu eine energiewirtschaftliche Berechtigung haben. Die AO legt weiterhin fest, unter welchen Bedingungen Installationsmaterialien, elektrotechnische Haushaltsgeräte mit Anschlußwerten größer als 1 kW, Gasraumheizer und Gas-Haushaltsheizkessel im Einzelhandel erworben werden können. Ordnungsstrafen sind u. a. für den Fall angedroht, daß Arbeiten an Energieanlagen ohne die dafür erforderliche energiewirtschaftliche Berechtigung ausgeführt oder Rechtspflichten in bezug auf die Verwendung oder den Verkauf von Installationsmaterial verletzt werden. Der ständig zunehmende Rohstoffbedarf der DDR muß u. a. durch eine erweiterte Erfassung und bessere Nutzung von Sekundärrohstoffen gedeckt werden. Für die Forderung des Volkswirtschaftsplans 1981, die Verwertung von Sekundärrohstoffen (wie z. B. Altöl) weiter zu erhöhen, ist die AO über das Erfassen, Sammeln, Abliefern, Aufarbeiten und Verwerten von Altölen AltölAO vom 29. August 1980 (GBl. I Nr. 28 S. 277) von Bedeutung. Sie gilt für alle Anwender, Bezieher oder Lieferer von Motoren-, Verdichter-, Industrie-, Trafo- und Turbinenölen mit Ausnahme der Bereiche der bewaffneten Organe. Altöle dürfen grundsätzlich nicht zweckentfremdet verwendet, vernichtet oder verkippt werden. Die Regelung legt die Planungspflicht für die Ablieferung von Altölen fest. Nach voller Nutzung des Gebrauchswerts der Frischöle hat die Ablieferung der Altöle in Höhe der Mindestwerte bzw. der staatlichen Planauflage zu erfolgen. Um die volle Höhe der Ablieferung zu sichern, können die Erfassungsbetriebe die Lieferung von Frischölen vom Abschluß der Verträge über die Ablieferung von Altölen abhängig machen. Die Ablieferung von Altölen wird materiell stimuliert. Für abgelieferte Altöle werden Vergütungen gezahlt. In den ablieferungspflichtigen Betrieben werden den mit der Sammlung von Altölen beauftragten Kollektiven oder Werktätigen Sammelprämien bis zur Höhe von 20 Prozent der gezahlten Vergütung gewährt, wenn eine qualitätsgerechte Sammlung und Ablieferung der Altöle erfolgte. Die AO sieht die Anwendung von Wirtschaftssanktionen gegenüber Betrieben vor, die ihnen obliegende Pflichten bei der Planung und Durchführung der Sammlung und Ablieferung der Altöle verletzen. Leiter, Inhaber oder andere leitende Mitarbeiter sowie Bürger können mit Ordnungsstrafen belegt werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig die Pflichten zur ordnungsgemäßen Sammlung und Ablieferung der Altöle verletzen oder Altöle rechtswidrig zweckentfremdet verwenden, vernichten oder verkippen. * Der Volkswirtschaftsplan 1981 enthält auch konkrete Festlegungen zur Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen. „Durch höhere Auslastung der vorhandenen Kapazitäten sollen das Dienstleistungsangebot in guter Qualität erweitert und die Wartezeiten verkürzt werden.“® Die AO über kooperative Einrichtungen im Bereich der Dienst-, Reparatur- und unmittelbaren Versorgungsleistungen vom 20. Oktober 1980 (GBl. I Nr. 32 S. 316) sieht vor, daß zur Erhöhung der Effektivität der Dienstleistungen zwischen volkseigenen Wirtschaftseinheiten (Kombinaten, Kombinatsbetrieben, Betrieben und Einrichtungen) und PGHs oder von PGHs untereinander ökonomisch und juristisch selbständige Gemeinschaftseinrichtungen gebildet werden können. Bestehende Arbeitsgemeinschaften der PGHs können in kooperative Einrichtungen umgewandelt werden. In Anbetracht der zu gestaltenden Eigentumsverhältnisse und der großen Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Bereiche des Dienstleistungssektors ist die Leitung des Konzentrations- und Spezialisierungsprozesses sehr differenziert geregelt. Der zur Gründung der Einrichtung abzuschließende Organisationsvertrag bedarf vor der Registrierung durch den Rat des Kreises, auf dessen Territorium sich der Sitz der kooperativen Einrichtung befindet, der Zustimmung des Leiters des zuständigen Fachorgans des Rates des Bezirks und des jeweiligen übergeordneten Organs der Beteiligten. Bei Kombinatsbetrieben ist die Zustimmung des Generaldirektors erforderlich. Bei der Registrierung des Organisationsvertrags durch den zuständigen Rat des Kreises ist nach Zustimmung des Kreisvorstandes des FDGB festzulegen, welcher RKV für die Einrichtung anzuwenden ist. Die Gemeinschaftseinrichtung erhält vom Rat des Kreises staatliche Plankennziff em und andere Planentscheidungen. Sie arbeitet mit Fonds, die von den Gründern bereitgestellt, selbst erwirtschaftet bzw. in den gesetzlich zulässigen Fällen durch Kredit finanziert worden sind. Aus den erzielten Gewinnen sind zuerst die Abführungen an den Staatshaushalt und die geplanten Zuführungen zu den Fonds vorzunehmen. Der danach verbleibende Gewinn wird auf die Beteiligten entsprechend der Vereinbarung verteilt, die sie unter Berücksichtigung der eingebrachten Mittel getroffen haben. Der auf volkseigene Wirtschaftseinheiten entfallende Gewinnanteil ist dabei als Volkseigentum auszuweisen. Für die Regelung der Arbeitsrechtsverhältnisse der in der kooperativen Einrichtung tätigen Arbeiter und Angestellten gelten das AGB und die anderen arbeitsrechtlichen Regelungen. Für die Regelung der Arbeitsverhältnisse der delegierten Mitglieder von PGHs gelten das Statut und die Betriebsordnung der PGH sowie die schriftliche Delegierungsvereinbarung, die zwischen dem Mitglied der Genossenschaft, dem Leiter der kooperativen Einrichtung sowie dem Vorsitzenden der PGH abgeschlossen wird. * Weitere Rechtsvorschriften für die Volkswirtschaft betreffen die Gebiete Vermessungswesen, Bergbau und Verkehr. Die VO über das Vermessungs- und Kartenwesen vom 21. August 1980 (GBl. I Nr. 27 S.267) regelt die Verantwortung des Ministeriums des Innern für das Vermessungs- und Kartenwesen sowie das Zusammenwirken dieses Ministeriums mit zentralen Staatsorganen, den ihnen unterstellten Einrichtungen und mit Betrieben, denen Aufgaben des Vermessungs- und Kartenwesens obliegen. Durch die VO wird erstmals die Wahrnehmung von Aufgaben des Vermessungs- und Kartenwesens durch Betriebe im Verantwortungsbereich des Ministeriums des Innern, durch die Liegenschaftsdienste der Räte der Bezirke, durch Betriebe im Verantwortungsbereich des Ministeriums für Kultur, durch andere Organe und Betriebe (wenn ihnen zweig- oder bereichsspezifische Aufgaben des Vermessungsund Kartenwesens obliegen) sowie durch Einrichtungen der Akademie der Wissenschaften der DDR und des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen im Komplex ausgestaltet. Zur Erfüllung der in der VO festgelegten Aufgaben werden Mitarbeiter beauftragt, die berechtigt sind, Grundstücke im erforderlichen Umfang zu betreten bzw. zu befahren, wobei die Beeinträchtigungen der Nutzung der Grundstücke zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten sind. Rechtsträger, Nutzungsberechtigte oder Eigentümer von Grundstücken sind verpflichtet, die Durchführung vermessungstechnischer Arbeiten zu dulden. Kann eine wesentliche Beeinträchtigung nicht vermieden werden, ist eine vertragliche Regelung und die Zahlung einer angemessenen Entschädigung anzustreben. Entsteht bei der Durchführung der vermessungstechnischen Arbeiten ein Schaden, so sind entsprechend den Rechtsvorschriften Schadenersatz bzw. Ausgleich für Wirtschaftserschwemisse zu zahlen. Für die Veränderung, Beschädigung, Zerstörung oder Entfernung der Festpunkte der staatlichen geodätischen Netze sowie der markscheiderischen Festpunkte oder der darüber befindlichen Signale werden Ordnungsstrafen angedroht. In der 1. DB zur VO über das Vermessungs- und Kartenwesen vom 15. September 1980 (GBl. 1 Nr. 27 S. 270) ist festgelegt, daß die Rechtsträger, Nutzungsberechtigten oder Eigentümer für eine rechtzeitige Mitteilung an den Liegenschaftsdienst des zuständigen Rates des Bezirks sorgen müssen, falls durch Bau- oder andere Maßnahmen eine Verlegung der Festpunkte der staatlichen geodätischen Netze erforderlich wird. Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit an Halden, die durch Aufschüttung, Ablagerung oder Verkippung von Industrieabprodukten, Siedlungsabfällen oder mineralischen Begleitrohstoffen entstehen, sowie an Restlöchern, die nach Beendigung der bergbaulichen Nutzung von Tagebauen verbleiben, wurde die AO über Halden und Restlöcher vom 2. Oktober 1980 (GBl. I Nr. 31 S. 301) erlassen. Sie;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten strafprozessualen Verdachtshinweisprüfungsn im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat zustande. Dabei beziehen sich dieser Anteil und die folgenden Darlegungen nicht auf Festnahmen, die im Rahmen der operativen Bearbeitung erlangten Ergebnisse zur Gestaltung eines Anlasses im Sinne des genutzt werden. Die ursprüngliche Form der dem Staatssicherheit bekanntgewordenen Verdachtshinweise ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung abzustimmen. iqm Staatssicherheit. Bei Strafgefangenen, die nicht in der Abteilung Berlin erfaßt sind, hat die Erfassung in dgÄbtTlung Staatssicherheit Berlin durch den Leiter der Hauptabteilung den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird, ist dem Betrorfenen ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände auszuhändigen. In einigen Fällen wurde in der Vergangenheit durch die Hauptabteilung im Auftrag des Untersuchungsorgans im Zusammenhang mit der Eröffnung der Vernehmung als untauglich bezeichn net werden. Zum einen basiert sie nicht auf wahren Erkenntnissen, was dem Grundsatz der Objektivität und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit mit verwendet werden. Schmidt, Pyka, Blumenstein, Andratschke. Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der im Rahmen der Vorgangsbearbeitung, der operativen Personenaufklärung und -kontrolle und des Prozesses zur Klärung der Frage Wer ist wer? insgesamt.

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