Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 210

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 210 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 210); entscheidend diese neuen Verhältnisse mitformen und mitgestalten müssen. Die bürgerlich-rechtliche Gleichberechtigung darf kein Danaergeschenk für die Frauen sein, die von den ihnen neu gegebenen Rechten keinen Gebrauch mehr machen können; ihnen darf nicht unter dem Titel der Gleichberechtigung das genommen werden, was sie heute noch haben. Die Frauen in ihrer Gesamtheit müssen erst einmal Mut zur Gleichberechtigung bekommen; gerade die Gefährdung ihrer materiellen Existenz bei einer Scheidung ihrer Ehe läßt manche Frauen in mehr als einer Zuschrift wird mir das zum Ausdruck gebracht eine Gleichberechtigung ablehnen, die nach ihrer Auffassung ihre Existenz gefährdet und ihnen Rechte bringt, die sie nicht mehr ausnutzen können. Deshalb darf keine formale, sondern es muß eine reale Gleichberechtigung geschaffen werden, die anerkennt und berücksichtigt, daß viele Frauen auch heute noch der wirtschaftlich schwächere Teil in der Ehe sind. Diese Erwägungen haben bei den Diskussionen über die Neuregelung der Unterhaltsansprüche bei bestehender Ehe im Rahmen der „Allgemeinwirkungen der Ehe“ eine große Rolle gespielt und haben dazu geführt, daß die im Entwurf des Rechtsausschusses des Deutschen Volksrates schließlich gewählte Fassung*) absichtlich so elastisch wie möglich gehalten worden ist. Es sollte keine nur formale Gleichberechtigung geschaffen werden, die die noch vorhandene wirtschaftliche Schwäche der Frau unberücksichtigt läßt ,Bei der Unterhaltsfrage tritt wieder besonders deutlich hervor, daß wir bei der gesetzlichen Regelung von der Lage der Frau ausgehen müssen, wie sie heute tatsächlich besteht, um nicht durch das Geschenk der Gleichberechtigung ihr Unrecht zu tun Man wird also zu einer Formulierung kommen müssen, die zwar einen ausdrücklichen Unterschied zwischen Mann und Frau nicht macht, die aber so elastisch gehalten ist, daß die Rechtsprechung ohne schematische Gleichmacherei zu einer gerechten Lösung kommt**).“ Die gleichen Erwägungen müssen aber gelten, wenn abzuwägen ist, inwieweit der Widerspruch einer Frau gegen eine Scheidung ihrer Ehe beachtlich ist. Nathans Auffassung: „eine Frau von 40 bis 55 Jahren möge sich durch eigene, ihren Kräften entsprechende Arbeiten ihren Unterhalt verdienen“ oder: „dem Wesen der Ehe entspricht es nicht, den Widerspruch ausschließlich oder nur vorwiegend deshalb zu beachten, weil dem schuldlosen arbeitsfähigen Ehegatten die Versorgungsgrundlage nicht geschmälert werden soll“, wird deshalb der Wirklichkeit nicht gerecht. Es ist unbillig, allein auf die objektive Arbeitsfähigkeit abzustellen. Denn dabei wird übersehen, daß viele der Frauen aus den „alten“ Ehen entweder keine Berufsausbildung haben oder aber mit dieser Berufsausbildung nichts anfangen können, weil sie durch jahrelange Nichtausübung entwertet ist. *) Nathan, NJ 1949, Nr. 5, S. 102 ff. **) Benjamin, Vorschläge zum deutschen Familienrecht, Berlin 1948, S. 17, 18. Welche praktischen Folgerungen sind aus diesen Erwägungen zu ziehen? Man muß den Mut haben anzuerkennen, daß ein großer Teil unserer alten Ehen den Charakter einer Versorgungsanstalt haben. Bei der Frage, ob eine Ehe wegen Zerrüttung geschieden werden soll, ist daher die materielle Sicherstellung des widersprechenden Teiles offen und sorgfältig zu prüfen: Arbeitsfähigkeit, Berufsausbildung, örtliche Arbeitsverhältnisse usw. sind zu berücksichtigen. Es kann sich dann ergeben, daß bei sonst gleicher Lage eine Ehe geschieden werden kann, eine andere nicht. Dabei ist selbstverständlich, daß die Frage der Versorgung nur einer der insgesamt zu prüfenden Umstände ist aber doch ein sehr entscheidender. Die „untragbare“ soziale Ungerechtigkeit, von der Nathan spricht, muß in Kauf genommen werden, um eine andere Ungerechtigkeit zu vermeiden, die bei einer Scheidung nach den von ihm vertretenen Grundsätzen auftreten kann. Die Ungerechtigkeit wird nach Nathans Methode auf die Frau abgewälzt wird sie damit tragbarer? Widersprüche unserer Gesellschaftsordnung kann auch die beste Rechtsprechung nicht beseitigen; sie kann sie nur auf das besterträgliche Maß zurückführen. Den Richter trifft damit eine große Verantwortung. Die neuen Eheschöffen sind berufen, eben diese Verantwortung tragen zu helfen und es ihm zu erleichtern, die richtige Entscheidung zu finden. Die Verwirklichung der tatsächlichen Gleichberechtigung der Frau muß laufend genau beobachtet werden. Gerade die fortschrittlichen Frauen werden ein Interesse daran haben, daß die Notwendigkeit, die hier vertretenen Gesichtspunkte bei der Urteilsfällung zu berücksichtigen, immer seltener wird. Deshalb möge sich der Richter angesichts des Tempos unserer Entwicklung davor hüten, zur Untermauerung seiner Entscheidung auf Vorentscheidungen zurückzugreifen, die vielleicht in (ihren Voraussetzungen bereits überholt sind, wenn er sein Urteil zju sprechen hat. Im Endergebnis erkennt auch Nathan an: es ist stets auf den Einzelfall abzustellen. Bei der Bewertung des Widerspruchs eines Ehegatten gegen die Scheidung muß jedoch heute noch die Versorgung des widersprechenden Ehegatten, besonders der Frau, als ein besonders zu beachtender Faktor anerkannt werden. Eine Neuregelung des ehelichen Güterrechtes im Sinne der dem Rechtsausschuß des Deutschen Volksrates jetzt zur Beschlußfassung vorliegenden „Zugewinngemeinschaft“ wird dazu beitragen, die wirtschaftliche Lage der Frau bei einer Scheidung der Ehe zu sichern und damit mittelbar auch die hier erörterte Frage des Scheidungsrechtes ihrer Lösung näher zu bringen. Der Zweck meiner Ausführungen sollte nur der sein, zu verhüten, daß die Verwirklichung einer unserer notwendigsten gesellschaftlichen Aufgaben, die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau, schon vor ihrer gesetzlichen Durchführung dadurch diskreditiert wird, daß sie mit Nachteilen für die Frau beginnt. Neue Fragen aus der Hausratsverordnung Von Amtsgerichtsrat Dr. Rademacher, Borna In NJ 1948 S. 218 ff. und 1949 S. 110 ff. war zu einigen Fragen der Hausratsverordnung vom 21. Oktober 1944 Stellung genommen worden. Inzwischen erweisen sich aus der Praxis heraus weitere Erörterungen als zweckmäßig. Vor allem aber ist durch die „Verordnung betr. die Übertragung von familienrechtlichen Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Amtsgerichte“ vom 21. Dezember 1948 (ZVOR1. S. 588) und die 1. DVO dazu vom 17. Mai 1949 )ZVOBl. S. 325) das Verfahren weitgehend in das eigentliche Ehescheidungsverfahren eingegliedert, woraus sich in der praktischen Handhabung der HausratsVO eine Reihe weiterer Fragen ergeben wird. Die Voraussetzungen des Verfahrens der Hausratsteilung, das Wesen dieser Teilung und auch das Verfahren selbst haben jedoch ihre volle Selbständigkeit behalten, so daß die auf diesem Gebiet bisher entstandenen und noch entstehenden Fragen nichts von ihrer praktischen Bedeutung verloren haben. I. Begriff des Hausrates A) Hinsichtlich des Begriffes des Hausrates kann auf die Ausführungen von Michaelis in NJ 1949 S. 110 ff. Bezug genommen werden, denen beizutreten ist. Ergänzend wird bemerkt, daß vielfach versucht wird, auch Tiere (Kaninchen, Ziegen, Hühner) in die Hausratsteilung einzubeziehen. Das ist natürlich unzulässig. Nicht beigetreten werden kann den Ausführungen von Michaelis, soweit es sich um verbrauchbare Sachen, wie Lebens- und Genußmittel oder Brennmaterial handelt. Diese rechnen nicht zum Hausrat, obwohl in der Praxis oft derartige Anträge gestellt werden, so in Bergbaugegenden mit Vorliebe die Teilung von Deputatbriketts, die der Bergmann verdient hat. Nach Sinn und Sprachgebrauch setzt der Begriff des Hausrates eine gewisse dauernde Beziehung des fraglichen Gegenstandes zur Lebensgemeinschaft der Ehegatten voraus. Sie entfällt 210;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 210 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 210) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 210 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 210)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände lösen. Der Einsatz von erfolgt vorrangig: zum Eindringen in die Konspiration feindlicher Stellen und Kräfte; Dadurch ist zu erreichen: Aufklärung der Angriffsrichtungen des Feindes, der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur wirkungsvollen Aufspürung und Bekämpfung der Feindtätigkeit, ihrer Ursachen und begünstigenden Bedingungen. Es darf jedoch bei Einschätzungen über die Wirksamkeit der politisch-operativen Untersuchungsarbeit zur Aufdeckung und Aufklärung von Angriffen gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. der vorbeugenden Verhinderung und Wiedergutmachung von Schäden am sozialistischer Eigentum, der Gewährleistung einer hohen Ordnung und Sicherheit, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der straftatbezo genen Beweisführung vor und nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die in Verbindung mit rechtswidrigen Versuchen die Übe r-siedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Zur Durchsetzung der Gemeinsamen Anweisung psGeh.ffä lstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, defür Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft Polozenie predvaritel nom zakljucenii pod strazu der Arbeitsübersetzung des Mdl Zentral-stelle für Informationen und Dokumentation, Dolmetscher und Übersetzer, Berlin,.

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