Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 81

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 81 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 81); burg“ die Rede ist, so kann diese verfehlte rechtliche Terminologie nichts an dieser theoretischen Überlegung ändern. Das Gesetzgebungsrecht, das der Provinz Mark Brandenburg durch den Befehl vom 22.10.1945 erteilt wurde, findet gern. Punkt 1 dieses Befehls89) seine Schranken an den Gesetzen des Kontrollrats und den Befehlen der SMAD, also an der Verfassung des Kondominats in Deutschland. Wie oben dargetan wurde, ist aber auf Grund der durch das Kondominat geschaffenen Rechtslage die Identität der Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts erhalten geblieben. Daher konnte die Provinz Mark Brandenburg über diesen Grundsatz, der aus der Kondominats-Verfassung folgt, mangels Zuständigkeit nicht verfügen. Deshalb hat die.Verordnung vom 26.9.1945 keine konstitutive Bedeutung, insoweit sie die Nicht-Identität der früheren und jetzigen Provinz Brandenburg darlegen oder normieren will. Sie gibt lediglich eine irrige Rechtsauffassung wieder und ist insofern rechtlich bedeutungslos. Daher ist die Mark Brandenburg Träger ihrer vor dem 8.5.1945 entstandenen Rechte und Pflichten geblieben, soweit sich nicht aus den geänderten Verhältnissen und den neuen Rechtsgrundsätzen des Kondominats etwas anderes ergibt, und treffen für die Mark Brandenburg die gleichen Erwägungen zu, die hinsichtlich der Kommunen und der sonstigen Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts angestellt wurden. Ueber den Inhalt der deutschen Gerichtsbarkeit (Anmerkungen zur Rechtsprechung de9 Kammergerichts) Von Dr. Hans Nathan, Vortragendem Rat in der Deutschen Justizverwaltung Mit der von den Besatzungsmächten angeordneten Wiederaufnahme der deutschen Gerichtsbar-’ keit sind in der Rechtsprechung der Berliner und anderer Gerichte Auffassungen zu Tage getreten, die eine Klarstellung des Inhalts dieser von ihnen ausgeübten Gerichtsbarkeit erforderlich machen. Diese in erster Linie vom Kammergericht vertretenen Auffassungen nehmen mit unzureichender Begründung eine staatsrechtliche Entwicklung voraus, die hoffentlich niemals eintreten wird, die Entwicklung zu einem Zustand nämlich, in dem sich Berlin und die einzelnen Besatzungszonen untereinander völkerrechtlich als Ausland gegenüberstehen. Als ein Beispiel für die fragliche Rechtsprechung des Kammergerichts mag das in diesem Heft (S. 99) abgedruckte Urteil des 2. Zivilsenats vom 2. 8.1946 dienen, dessen Gedankengang sich in Verbindung mit den Darlegungen einer weiteren Anzahl vorliegender Entscheidungen wie folgt zusammenfassen läßt: Die'Berliner Gerichte hätten mit entsprechenden früheren Gerichten keinen Zusammenhang; sie seien von der Militärregierung Groß-Berlin „neu errichtet“ und nur von dieser leiteten sie ihre Gerichtsbarkeit her, die ausdrücklich auf Groß-Berlin beschränkt sei. Infolgedessen könnten die Berliner Gerichte „nur dann Rechtsschutz gewähren, wenn die Rechtsstreitigkeit in einer Beziehung zum Stadtgebiet“ stünde. 1. Um das Feld für die Erörterung des eigentlichen Problems abzugrenzen, soll zunächst gezeigt werden, daß diese Folgerung für den Fall des vereinbarten Gerichtsstands (um einen solchen handelt es sich in der abgedruckten Entscheidung) irrig ist, selbst wenn man die Prämissen des KG als zutreffend unterstellen wollte. Der Irrtum kommt in den dem obigen Zitat folgenden Sätzen der Entscheidung zum Ausdruck, in denen gesagt wird, daß durch Vereinbarung der Parteien „der Rechtsweg weder erweitert noch beschränkt“ werden kann. In Wirklichkeit handelt es sich hier aber gar nicht um eine Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges die in der Tat nicht der Parteidisposition unterliegt , sondern um eine Frage des persönlichen Geltungsbereichs der Gerichtsbarkeit. Das KG übersieht, daß nach dem System der ZPO deren Anwendbarkeit gerade in dieser Beziehung durch Art. II des Kontrollratsgesetzes Nr. 4 auch dem KG vorgeschrieben wird , wie übrigens auch nach den meisten ausländischen Rechtssystemen der Gerichtsbarkeit des in Frage kommenden Hoheitsträgers nicht nur diejenigen Personen unterstehen, die ihr von Gesetzes wegen unterworfen sind, sondern auch diejenigen, die sich ihr freiwillig unterwerfen. Dieser Grundsatz kommt in § 38 ZPO zum Ausdruck," wonach die Unterwerfung unter eine „fremde“ Gerichtsbarkeit prozeßtechnisch die Form der Vereinbarung der Zuständigkeit annimmt. Um einen Parallelfall zu bilden, der der vom KG faktisch vorgenommenen Unterscheidung zwischen Zoneninland und Zonenausland genau entspricht, so konnten von jeher seit der Geltung der ZPO Ausländer, sich (abgesehen von dem Ausnahmefall des § 40 ZPO) durch Vereinbarung der Gerichtsbarkeit jedes beliebigen sachlich zuständigen deutschen Gerichts unterwerfen, auch wenn für sie ohne diese Vereinbarung keinerlei Gerichtsstand in Deutschland begründet war (vgl. Jonas-Pohle, ZPO, 16. Aufl. Anm. V A 1 u. 3 vor §1, Anm. I, IV zu §38). Die hierdurch geschaffene Zuständigkeit kann das Gericht nicht mit der Begründung von sich weisen, daß es nur die Gerichtsbarkeit für ein bestimmtes Gebiet „in Anspruch nähme“ (vgl. Jonas-Pohle, a. a. O. § 38 Anm. I). Hieraus folgt, daß, selbst wenn man die Ausführungen des KG über die staatsrechtliche Grundlage seiner Gerichtsbarkeit als richtig unterstellt, die Begründung der Zuständigkeit der Berliner Gerichte durch Parteivereinbarung immer noch zulässig ist. Schon damit fallen alle jenen Entscheidungen, die, wie das unten abgedruckte Urteil, einer solchen Parteivereinbarung die Wirksamkeit versagen. 2. Darüber hinaus sind aber auch jene Ausführungen unzutreffend. Mag an dem gegenwärtigen staatsrechtlichen Schwebezustand auch vieles unklar sein, soviel steht nach den übereinstimmenden Erklärungen der alliierten Besatzungsmächte fest, daß Deutschland als staatsrechtliche Einheit existiert und die Stelle der noch fehlenden deutschen Zentralgewalt kraft Okkupationsrechtes vom Alliierten Kontrollrat eingenommen wird (vgl. Peters, Neue Justiz 1947 S. 2 ff.). Nach Ziff. 1 der Deklaration über das Kontroll-verfahren in Deutschland vom 5.6.1945 wird die oberste Gewalt in Deutschland von den 4 Oberbefehlshabern ausgeübt, und zwar von jedem in seiner Besatzungszone und von allen gemeinsam in den Deutschland als ein Ganzes betreffenden Angelegenheiten. Daß die Gerichtsbarkeit im weiteren Sinne, d. h. die Staatsgewalt in ihrer Richtung auf die Verwirklichung des Rechts dabei grundsätzlich als eine Deutschland als ein Ganzes betreffende Angelegenheit betrachtet wird, geht unzweideutig daraus hervor, daß die grundlegende Gesetzgebung auf dem Gebiete der Justiz und der Gerichtsorganisation Kontrollratsgesetzgebung ist; in der Präambel zur Kontrollratsproklamation Nr. 3 vom 20.10.1945 wird ausdrücklich gesagt, daß die Grundsätze zur Wiederherstellung der Rechtspflege für ganz 81 “) VOBl. B. 1945, S. 25.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen üntersuchungshaftvollzug durchzusetzen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung gerichtete emo trat ivhaadlunge und jkro vokafc Verhafteter sein oder im Falle von verhafteten und Bürgern, Je Berlins von. der ständigen Vertretung der in der ist rückläufig. Bewährt hat sich die lückenlose Dokumentstion der Betreuungs- und Vollzugsmaßnahmen gegenüber verhafteten Ausländern sowie deren Verhaltensweisen bei der erfolgreichen Zurückweisung von Beschwerden seitens der Ständigen Vertretung der selbst oder über das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen von Feindeinrichtungen in der genutzt werden können. Die von Verhafteten gegenüber den Mitarbeitern der Ständigen Vertretung der und der argentinischen Botschaft in der hochwertige Konsumgüter, wie Fernsehgeräte und Videorecorder sowie Schmuck zum spekulativen Weiterverkauf in die DDR.

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