Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 80

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 80 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 80); rechtigt angesehen werden müßten, und soweit sich nicht die Auflösung früherer Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts daraus ergibt, daß ihr Gebiet durch neue Grenzziehung (z. B. Oder-Neisse-Linie) derart zerrissen wurde, daß ihre Identität aus diesem Grunde entfallen ist78), sind die Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts erhalten geblieben. Daran wird auch dadurch nichts geändert, daß in der Zeit des Umbruches die Personen, die diese Gebietskörperschaften leiteten, völlig gewechselt haben. Der Rechtsgedanke, den das Reichsgericht für den Begriff der Behörde entwickelt hat, daß nämlich ihr Bestand von der physischen Person des Beamten völlig unabhängig sei79), trifft auch für die Repräsentanten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts jeder Art zu. Einen Sonderfall bilden diejenigen Gemeinden und Gemeindeverbände, deren Gebiet infolge der Potsdamer Beschlüsse ganz oder teilweise aus dem Kondominat über Deutschland herausgelöst wurde. Sie sind entweder wirklich untergegangen, weil auch die Bevölkerung völlig ausgewechselt wurde und damit ein Rechtsnovum geschaffen wurde, auf das die bisher entwickelten Grundgedanken keine Anwendung mehr finden können, oder zwar erhalten geblieben, weil ein Teil ihres Gebiets noch zum Kondominat gehört, können aber wegen der Erheblichkeit ihres Verlustes an Gebiet und Gebietsangehörigen nicht mehr ohne weiteres als Träger der alten Rechte und Pflichten angesehen werden. In diesem Falle bedarf es einer positiven gesetzlichen Regelung ihres Geschickes. Wie man also auch zum Problem der Fortdauer der staatlichen Existenz Deutschlands stehen möge, so muß man doch die Weiterexistenz' der Gemeinden und Gemeindeverbände bejahen, da eine gegenteilige Entscheidung der Behörden des Kondominats nicht vor liegt und angesichts der Bestimmung in III A 2 des Berichts über die Berliner Konferenz80) anzunehmen ist, daß eine derart wichtige Frage von allen Souveränen gemeinschaftlich geklärt werden muß. Da eine ausdrückliche andere Gesamtentscheidung der Souveräne nicht erfolgt ist, sind sie deshalb der bisher üblichen Staatenpraxis gefolgt. Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind demnach Schuldner ihrer vor dem 8. 5.1945 entstandenen Verbindlichkeiten geblieben. In der Praxis ergeben sich daraus zweifellos für sehr viele Kommunen und Kömmunalverbände gfößere Schwierigkeiten. Solange keine andere gesetzliche Regelung ihnen hilft, müssen sie gegebenenfalls in der sowjetischen Besatzungszone das durch die Stundungsverordnung geschaffene Verfahren in Anspruch nehmen. Da es als unerwünscht gelten muß, daß sie auf diese Weise hinsichtlich ihres Finanzgebarens der amtsgerichtlichen Kontrolle unterstellt werden, wäre es zweckmäßig, eine andere gesetzliche Regelung für ihre vor dem 8. 5.1945 entstandenen Schulden zu schaffen. Jedoch könnte diese andere Regelung nur als Ausführungsverordnung zur Stundungsverordnung ergehen, wenn sie deren Grundsätze unberührt läßt. Damit wäre aber den Gemeinden und Gemeindeverbänden wohl wenig gedient. Nach der gegenwärtigen Rechtslage können sie jedenfalls für die vor dem 8. 5.1945 entstandenen Verbindlichkeiten voll in Anspruch genommen werden. In Zivilprozessen, die auf Grund dieser Situation entstehen und in denen eine Gemeinde oder ein Kommunalverband Partei ist, hat auf dem Gebiet der Mark Brandenburg der Richter gem. § 1 der 7") Vgl. Huber, Staatensukzession, S. 72 u. 109. ’ ) RGSt. Bd. 23, S. 366. ) Amtsbl. d. Kontrollrats, Beiheft Nr. 1, S. 14. Verordnung über die Aussetzung gerichtlicher Verfahren vom 20.11.194581) zu prüfen, ob die Entscheidung nicht offenbar unbillig würde, falls sie auf Grund der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung ergehen müßte, ob eine anderweitige gesetzliche Regelung alsbald mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, und ob daher das Verfahren ausgesetzt werden kann. Da der Richter inzwischen einstweilige Maßnahmen im Rahmen der Billigkeit treffen kann, falls er das Verfahren aussetzt, könnte er auch die Interessen der Gläubiger von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts genügend berücksichtigen. Der Richter wäre zur Aussetzung des Verfahrens jedoch nur dann berechtigt, falls er die Überzeugung erlangt, daß eine gesetzliche Regelung des Problems der Gemeindeschulden vor dem 8. 5.1945 bevorsteht. Gegebenenfalls wäre es also zweckmäßig, die Gerichte der Mark Brandenburg dahin zu verständigen, daß ein Gesetz zur Regelung dieses Problems ausgearbeitet werden wird. VI. Die Mark Brandenburg. Die Mark ßrandenburg ist ein Kommunalverband, so daß sich für sie an sich keine anderen Probleme ergeben würden, als für sonstige Kommunen und Kommunalverbände. Ein Zweifel kann nur dadurch entstehen, daß ihr durch den Befehl der SMAD vom 22.10.194582) nach Bildung der Provinzialverwaltung durch den Befehl vom 4. 7.194583) das Gesetzgebungsrecht verliehen wrnrde, so daß sie also Funktionen erhielt, die Sie als Kommunalverband innerhalb des früheren preußischen Staates, der seinerseits durch das Gesetz vom 30.1.1934 zu einer bloßen Gebietskörperschaft des Reiches absank, nicht besaß. Ferner ist zu berücksichtigen, daß ein Teil des früheren Gebietes der Provinz auf Grund der Potsdamer Beschlüsse durch die Abtrennung des östlich der Oder-Neisse-Linie gelegenen Landes verloren gegangen ist. Beide Umstände können aber an der Aufrechterhaltung der Identität der Gebietskörperschaft nichts ändern.-Wie in dieser Beziehung zutreffend Loening in bezug auf das Land Thüringen gezeigt hat84), vermag die Verschiebung von Funktionen an der Identität einer Gebietskörperschaft auch dann nichts zu ändern, wenn sie durch Verlust früherer hoheitlicher Funktionen vom Staat zur bloßen Gebietskörperschaft abgesunken ist, oder wenn sie das Gesetzgebungsrecht und damit praktisch gesehen eigene hoheitliche Funktionen neu erwirbt. Auch der Gebietsverlust ist nicht so bedeutend, daß an der Identität ernstlich gezweifelt werden könnte. Es sei in diesem Zusammenhang daran erinnert, daß nach dem Verlust der staatlichen Hoheitsrechte durch die früheren Mitgliederstaaten des deutschen Bundesstaates auf Grund des Gesetzes vom 30.1.1934 die Identität dieser.früheren Staaten mit den neuen Gebietskörperschaften des Reiches praktisch nirgends in Zweifel gezogen wurde. Umsoweniger besteht Anlaß, die Nicht-Identität einer Gebietskörperschaft mit sich selbst deshalb zu behaupten, weil sie zu ihren alten Funktionen die neuen Funktionen des Gesetzgebungsrechts erhalten hat. Wenn demgegenüber in der Verordnung über den Übergang von Forderungen und anderen Rechten auf die Provinz Mark Brandenburg vom 26. 9.194585) im § 1 vom Übergang des Eigentums, der Forderungen und anderen Rechte von der „früheren Provinz Brandenburg“ auf die „Provinz Mark Branden- * *) si) VOB1. B. 1946, S. 2. *) VOB1. B. 1945, S. 25. 8") VOB1. B. 1945, S. 1. 0 Vgi. DRZ 1946, S. 130 ff. s) VOB1. B. 1945, S. 29. 80;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 80 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 80) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 80 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 80)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der Rechtssicherheit Hauptrichtungen und Inhalte zur weiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine große Verantwortung. Es hat dabei in allgemein sozialer und speziell kriminologischer Hinsicht einen spezifischen Beitrag zur Aufdeckung. Zurückdrängung. Neutralisierung und Überwindung der Ursachen und Bedingungen auf treten. Dieser realen Komplexität muß im konkreten Fall der Vorbeugung durch komplexes Vorgehen entsprochen werden. Vorbeugungsmaßnahmen dürfen sich grundsätzlich nicht auf einzelne Wir-kungszusanmenhänge von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei , Berichterstattert Genosse Erich Honecker, Bietz-Verlag Berlin, - Hede des Genossen Erich Hielke zur Eröffnung des Partei lehrJahres und des vom Bericht des Politbüros an das der Tagung des der Partei , Dietz Verlag Berlin Über die Aufgaben der Partei bei der Vorbereitung des Parteitages, Referat auf der Beratung das der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung in den genannten Formen zu regeln, wo das unbedingt erforderlich ist. Es ist nicht zuletzt ein Gebot der tschekistischen Arbeit, nicht alles schriftlich zu dokumentieren.

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