Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 71

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 71 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 71); schwerde und die weitere Beschwerde unter Aufhebung der Beschränkungsbestimmungen seit Kriegs-heginn wieder zugelassen und der Beschwerdegegenstand wieder auf 50, RM festgesetzt. (Insoweit enthalten die VOen der anderen OLG Präsidenten kaum Abweichungen.) In § 8 der VO wird auch für Zivilsachen bestimmt, daß beim Reichsgericht schwebende Revisionen auf das Oberlandesgericht übergehen. Diese Regelung ist sonst in den Ausfüh-rungs-VOen der OBG-Präsidenten, die in allen Bezirken fast gleichlautend ergangen ist, enthaltet). Dort ist auch das Verfahren für den Übergang der Revisionen vom Reichsgericht auf die OLGe im einzelnen übereinstimmend geregelt. Eine verschiedene Regelung gibt es nur für die Rechtsmittel, die vor dem Inkrafttreten der VO hätten eingelegt werden müssen. Die VO des OLG-Präsidenten Celle vom 7. 3.1946 bestimmt in § 7 Abs. 2, daß es die durch diese VO wieder zugelassenen Rechtsmittel nur gegen Entscheidungen gibt, die nach dem 7.3.1946 ergangen sind, während die VOen der anderen OLG-Präsidenten eine derartige Beschränkung nicht enthalten. (Andererseits ist nur für den Bezirk des OLG Celle am 11. 9.1946 (Hann. Rpfl. 1946 S. 98) eine VO über die Zulässigkeit der Berufung gegen zivil-rechtliche Urteile aus der Zeit vor dem 15.10.1944, soweit diese infolge Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens am 20. 3. 1946 noch nicht rechtskräftig waren, ergangen.) Für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit bringen die erwähnten Ausführungs-VOen der OLG-Präsidenten zu den VOen über die Wiedereröffnung der Gerichte entsprechende Regelungen dahin, daß beim Reichsgericht oder Kammergericht anhängige Beschwerden oder weitere Beschwerden auf das Oberlandesgericht übergehen. Für den Zivilprozeß ist weiter auf die gleichlautend in allen OLG-Bezirken (z. B. Hamburg am 5. 8. 1946, GVOB1. 1946 S. 88) ergangene VO zu verweisen, durch die unter Aufhebung des § 7 Abs. 8 der 4. Verein-fachungs-VO vom 12. 1. 1943 § 845 ZPO wieder in Kraft gesetzt worden ist. Von grundsätzlicher Bedeutung ist die ebenfalls einheitlich erlassene VO über die Aussetzung gerichtlicher Verfahren, die am 10. 2. 1J46 in Kraft getreten ist (vgl. Hann. Rechtspfl. 1946 S. 10). Hiernach sind gerichtliche Verfahren von amtswegen oder auch auf Antrag auszusetzen, wenn sie entweder vertragliche Verbindlichkeiten betreffen, die auf einen vom Reich oder einer sonstigen öffentlichen Körperschaft erteilten Auftrag zurückgehen, oder wenn sie durch Grundstücks- oder Schiffspfandrechte gesicherte Verbindlichkeiten betreffen und das belastete Grundstück oder Schiff durch Kriegsereignisse zerstört ist. Von der Aussetzung kann nach § 2 abgesehen werden, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners nicht wesentlich beinträchtigt ist und die Aussetzung für den Gläubiger eine unbillige Härte wäre. Die ergehenden Entscheidungen sind mit der Beschwerde anfechtbar, über die das Oberlandesgericht entscheidet. Soweit schon ein vollstreckbarer Titel vorliegt, kann die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt werden. Die Verfahren waren zunächst bis zum 1. 7. 1946 auszusetzen. Diese Frist wurde bis zum 31.12. 1946 und später bis zum 30. 4. 1947 verlängert (Vgl. Hann. Rpfl. 1946 S. 68 und 1947 S. 8). Die Hemmung von Verjährungsfristen und ähnlichen Fristen wurde durch VOen der OLG-Präsidenten in unterschiedlicher Weise, aber mit dem gleichen Ergebnis zunächst bis Ende 1946 ausgedehnt (für Celle durch VO vom 31. 12. 1945, Hann. Rpfl. 1946 S. 2; für Kiel durch VO vom 6. 3. 1946, SchlHA 1946 S. 7; für Düsseldorf durch VO vom 31. 12. 1945 JB1. 1946 S. 1; für Oldenburg durch VO in JB1. 1945 Nr. 3; für Braunschweig durch VO vom 16. 1. 1946 JB1. 1946 S. 6; für Hamm durch VO vom 31. 12. 1945 JB1. 1946 S. 1 und für Hamburg durch VO vom 17. 12. 1945, GVOB1. 1945 S. 17). Die VO des Präsidenten des Zentralen Justizamts vom 16'. 12. 1946 (vgl. Hann. Rpfl. 1946 S. 145) brachte für die Zone die einheitliche Regelung da.hin, daß die Verjährung vom Inkrafttreten 2) Vgl. JBl. Braunschweig 1946 S. 4; JB1. Hamm 1946 S. 23; JB1. Düsseldorf 1946 S 12; JBl. Oldenburg I. Jahrg Nr. 5; Hann. Rpfl. 1946 S. 19; SchlHA 1946 S. 94; Hamb. GVOB1. 1945 Nr. 17. der 2. Kriegsmaßnahme-VO am 15. 10. 1944 bis zum 31. 12. 1947 gehemmt wurde. § 2 der VO erstreckte diese Regelung auf verschiedene andere Fristen, und § 3 bestimmte, daß die entsprechenden Vorschriften der Vertragshilfe-VO und der VO über Verjährungsfristen vom 9. 12. 1943 bis Ende 1947 nicht anzuwenden seien. Für Klagen gegen Versicherungsgesellschaften aus Kriegsschädenansprüchen wurde durch gleichlautende VOen der OLG-Präsidenten (z. B. Celle vom 6. 8. 1946, Hann. Rpfl. 1946 S. 81) bestimmt, daß solche Verfahren ohne besondere Genehmigung der Militärrregierung unzulässig und schwebende Verfahren einzustellen seien. Auf dem Gebiet des Handelsrechts wurde durch VO des Präsidenten des Zentraljustizamtes vom 4. 1. 1947 (Hann. Rpfl. 1947 S. 7) die 6. VO über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Handelsrechts aufgehoben, durch die bei Eintragungen in Handelsregister von verschiedenen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und anderer handelsrechtlicher Gesetze abgesehen werden konnte, wenn dies „aus Gründen der öffentlichen Ordnung geboten“ war. Zur Wiedergutmachung von ' Ungerechtigkeiten im Handelsrecht wurde durch gleichlautende VOen der OLG-Präsidenten über die Wiederaufnahme einer gelöschten Firma (vgl Hann. Rpfl. 1946 S. 22) gestattet, daß eine nach dem 1. 1. 1933 gelöschte Firma wieder eingetragen werden kann, wenn der Betrieb des Handelsgeschäfts aus rass;sehen, politischen oder religiösen Gründen eingestellt worden war und von dem früheren Inhaber oder dessen Rechtsnachfolger wieder aufgenommen werden soll. Entsprechendes gilt für die Wiederannahme einer früheren Firmenbezeichnung, wenn die Firma aus diesen Gründen verändert worden war. Außerdem kann der OLG-Präsident die Wiederannahme einer gelöschten oder geänderten Firma oder eines geänderten Namens einer anderen juristischen Person gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse der Beteiligten an der Führung der alten Firma oder des alten Namens besteht. Durch die VO über Abwesenheitspflegschaft, die gleichlautend von allen OLG-Präsidenten erlassen und z. B. in Hann. Rpfl. 1946 S. 41 veröffentlicht wurde, wurde bestimmt, daß natürlichen oder juristischen Personen sowie Gesellschaften ein Abwesenheitspfleger für die Vermögensangelegenheiten bestellt werden kann, die in der britischen Besatzungszone zu erledigen sind, wenn die Verbindung mit den in Betracht kommenden Personen unterbrochen oder info’ge der jetzigen Verhältnisse ungewöhnlich erschwert ist. Zuständig für die Bestellung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein entsprechendes Bedürfnis hervortritt. § 35 der 2. Kriegsmaßnahme-VO vom 27. 9. 1944, durch den die Bestellung von Briefrechten an Grundstücken untersagt wurde, ist durch gleichlautende VO der OLG-Präsidenten vom April 1946 aufgehoben worden (vgh JBl. Braunschweig 1946 S. 22). Die Zuständigkeit der Nachlaßgerichte wurde durch eine ebenfalls gleichlautende VO der OLG-Präsidenten (für Celle VO vom 21. 1. 1946, Hann. Rpfl. 1946 S. 3) dahin abgeändert, daß § 73 Abs. 3 FGG, der einen besonderen Gerichtsstand für die Fälle vor-! sieht, in denen der Erblasser ein Ausländer ohne Wohnsitz im Inland war, auch dann für entsprechend anwendbar erklärt wurde, wenn der Erblasser zwar ein .Inländer, das an sich zuständige Nachlaßgericht aber nicht erreichbar ist. Durch VO des Präsidenten des Zentralen Justizamtes vom 25. 11. 1946 (Hann. Rpfl. 1946 S. 143) wurde unter Aufhebung des § 52 der 2. Kriegsmaßnahmen-VO die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für das Verfahren in Fideikommißsachen wieder hergestellt. Abänderungen des Verschollenheitsgesetzes brachte die VO des Präsidenten des ZentraljusMz-amtes vom 16. 12. 1946 (Hann. Rpfl. 1947 S. 6). Von besonderer Bedeutung ist die durch Art. I dieser VO erfolgte Ergänzung des § 4 VersehG, wonach der Beginn der Frist aus § 4 Abs. 1 durch VO des Zentraljustizamtes bestimmt wird, und der durch Art. in der VO neugeschaffene § 7 a, wonach Personen, die vor dem 8. Mai 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen verhaftet, verschleppt oder in ein Konzentrationslager oder einen sonstigen Zwangsaufenthalt 71;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 71 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 71) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 71 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 71)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

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