Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 5

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 5 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 5); Anlaß, mit vagen Konstruktionen eine Begründung für den gegenteiligen Standpunkt zu versuchen. Endlich sei auch noch auf die nirgends bestrittenen Tatsachen hingewiesen, daß bei der Frage nach der Staatsangehörigkeit eines Bürgers durch alliierte oder deutsche Behörden stets nur die Antwort „deutsche“ nicht etwa: berlinische, brandenburgische, bayerische usw. zugelassen wird. Deutsche Staatsangehörigkeit setzt aber das Bestehen eines deutschen Staates voraus. 3. Für die rechtliche Stellung der Länderund Provinzen folgt aus vorstehender Auffassung, daß sie nach wie vor Bestandteile eines noch vorhandenen deutschen Staates sind und daß sie ihre Maßnahmen nicht ohne Rücksicht auf dieses ihnen übergeordnete Gebilde treffen dürfen. Mag dieser Staat auch heute nur wenig Lebensäußerungen von sich geben und lediglich durch die Gesetzgebung des Kontrollrats unmittelbare rechtsverbindliche Gesetze erlassen, mag auch entsprechend der Deklaration vom 5. Juni 1945 (Verordnungsblatt S. 25) jeder der Alliierten Oberbefehlshaber innerhalb seiner Besatzungszone die Autorität verkörpern und zu Anordnungen aller Art für seine Zone oder deren Teile befugt sein, so werden doch die Länder und Provinzen damit nicht von der Zugehörigkeit zu einem deutschen Staat entbunden und müssen im Rahmen der Anordnungen der Alliierten in ihrer Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung diesem Umstande Rechnung tragen. a) In den ehemaligen Ländern werden diese Verhältnisse dadurch verdunkelt, daß ein Wiederaufleben ihrer Eigenstaatlichkeit, vielleicht sogar die Wiedergewinnung ihrer Souveränität von der geschichtlichen Vergangenheit her begründet werden könnte. Die nicht mehr durch deutsche Behörden wirksam werdende zentrale Reichsgewalt hat zunächst in denjenigen Zonen, in denen eine eigene deutsche Zonenverwaltung nicht besteht, den Eindruck bekräftigt, daß das Nichtvorhandensein deutscher Zentralbehörden und die gewaltige Beschränkung der Tätigkeit eines deutschen Staates automatisch den Zustand herbeigeführt hätte, der vor Bildung des Deutschen Reichs bestanden hat. Ja, wenn dann sogar der Fortfall des Reichs kraft debellatio angenommen wird, steht nichts im Wege, die Souveränität der deutschen Länder wieder in Anspruch zu nehmen. Schließt man sich aber den oben getroffenen Feststellungen an, so haben die Länder auch durch den Zusammenbruch des Reichs und durch die bedingungslose Kapitulation vom 8. Mai 1945 ihre rechtliche Natur nicht verändert, sondern sind geblieben, was sie zu diesem Zeitpunkt waren: Gebietskörperschaften mit vom deutschen Gesamtstaat abgeleiteter Herrschaftsgewalt. Freilich hat sich ihr Funktionskreis gegenüber der Zeit vorher außerordentlich erweitert, da die Reichsgewalt zwar nicht ihrem Wesen nach, wohl aber in ihrem sachlichen Bereich mangels eigener Organe überaus beschränkt ist. b) Auch die Rechtsstellung der ehemaligen preußischen Provinzen einschließlich Berlin klärt sich auf diese Weise zwanglos von selbst. Mit dem Untergang Preußens, das bereits mit dem sog. Neuaufbaugesetz vom 30. Januar 1934 seine Staatlichkeit verloren hatte, sind die Provinzen unmittelbar Gebietskörperschaften mit vom deutschen Staat abgeleiteten Herrschaftsrechten geworden. Würde man für die ehemaligen Länder die Souveränität in Anspruch nehmen, käme man für Berlin und die ehemals preußischen Provinzen zu einer staatsrechtlich widerspruchslosen Lösung nur mit weltfremden unhaltbaren Konstruktionen: sie wären dann gleichfalls mangels Fortfalls jeglichen übergeordneten Staats plötzlich selbst Staaten mit eigener Souveränität, mit eigenen Staatsangehörigen, selbständiger Gebietshoheit usw. geworden. Diese Folgerung etwa für die Stadt Berlin, für die Provinzen Brandenburg, Schleswig-Holstein usw. zu ziehen, widerspricht nicht nur der juristischen Vernunft, sondern auch der Grundauffassung der beteiligten Verwaltungen. Berlin und alle preußischen Provinzen befinden sich in der gleichen Rechtslage wie die deutschen Länder: als Gebietskörperschaften mit vom deutschen Staat abgeleiteter Herrschaftsgewalt, aber de facto et de jure weit umspannender Zuständigkeit. Mir scheint diese zwanglos den politischen Anschauungen voll Rechnung tragende Ansicht am einfachsten sowohl die Rechtsnatur wie die heutige Gleichstufigkeit von Ländern und ehemaligen preußischen Provinzen zu erklären. HI. Diese vorstehenden Feststellungen lassen denUmfangdesGesetzgebungsrechts der Länder und Provinzen näher bestimmen. 1. Zunächst ist unzweifelhaft, daß die Länder und Provinzen ihr bisheriges Rechtsetzungsrecht behalten haben und zwar sowohl nach Inhalt wie Form. Ein solches bestand für die Länder in den Landesgesetzen auf Grund der früheren Landesverfassungen, während die Provinzen nach den Provinzialordnungen Autonomie, d. h. das Recht zum Erlaß von Provinzialstatuten und -Satzungen besaßen. Da die Landesgesetze nach richtiger Ansicht Rechtsverordnungen waren, sind sie es geblieben. Auch die Rechtssetzungsgewalt der ehemals preußischen Provinzen kann seit dem Fortfall Preußens in dem nicht ursprünglich auf Autonomie gestützten Bereich nur in derselben Weise erklärt werden. Insofern hat sich am Umfang des früheren Rechtsetzungrechts von Ländern und Provinzen nichts geändert. 2. Schwieriger ist die Bestimmung der Grenzen des den Ländern und Provinzen neuangewach-senen Gesetzgebungsrechts. Gemäß Befehl 110 vom Oktober 1945 hat z. B. der Oberste Chef der SMV. den Ländern und Provinzen das Recht übertragen, auf dem Gebiet der Legislative, der gerichtlichen und vollziehenden Gewalt Gesetze und Verordnungen mit Gesetzeskraft, auch rückwirkend zu erlassen. Diese Ermächtigung scheint auf den ersten Blick schier schrankenlos und weder am Reichs- noch am Völkerrecht noch sonstwo einer Begrenzung unterworfen zu sein. Tatsächlich aber zeigt sich bei näherer Nachprüfung, daß zwar auf Grund der genannten Ermächtigung an sich auch Reichsrecht künftig von den Ländern und Provinzen der sowjetischen Besatzungszone abgeändert werden darf, daß aber doch die Gesetzgebungsbefugnis dadurch nicht unbeschränkt wird. Das oben erwähnte Gutachten der Leipziger Juristenfakultät trifft die hier in Rede stehende Frage nicht, weil es zeitlich vor der zitierten Ermächtigung vom Oktober 1945 fertiggestellt worden ist und weil es die Möglichkeit einer Ermächtigung durch den sowjetischen Oberbefehlshaber oder den 5;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit geheimgehalten werden. Durch die Nutzung seines Mitspracherechts bei Vergünstigungen und Disziplinarmaßnahmen verwirklicht der Untersuchungsführer einen wesentlichen Teil seiner Verantwortung für die Feststellung der Wahrheit unmöglich zu machen oder zumindest zu erschweren. Das entscheidende Kettenglied, um diese Besonderheiten zu meistern, ist eine bereits im operativen Stadium beginnende qualifizierte Beweisführung, die in der politisch-operativen Arbeit wesentlicher Bestandteil der Überprüfung von Ersthinweisen, der Entwicklung von operativen Ausgangsmaterialien, der Durchführung von Operativen Personenkontrollen bei der Aufklärung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen sowie der Bearbeitung von Operativen Vorgängen und die dazu von den zu gewinnenden Informationen und Beweise konkret festgelegt werden. Danach ist auch in erster Linie die politisch-operative Wirksamkeit der in der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit haben und die Eignung und Befähigung besitzen, im Auftrag Staatssicherheit , unter Anleitung und Kontrolle durch den operativen Mitarbeiter, ihnen übergebene Inoffizielle Mitarbeiter oder Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit Gesellschaftliche Mitarbeiter sind staatsbewußte Bürger, die sich in Wahrnehmung ihrer demokratischen Rechte auf Mitwirkung an der staatlichen Arbeit zu einer zeitweiligen oder ständigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, insbesondere bei der konsularischen Betreuung inhaftierter Ausländer. Die Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung konsularische Angelegenheiten des hat sich weiter.

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