Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 34

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 34 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 34); derung der Justizirrtümer zu Gunsten des Beschuldigten führt uns zu der Forderung, daß möglichst bald auch hier etwas geschehen müsse, um eine bessere Ausbildung der Strafrichter zu gewährleisten". Die gleiche Forderung wurde auch in neuerer Zeit ausgesprochen. So äußerte sich Amtsgerichtsrat Reitberger i), Passau, von der in das Gebiet der Kriminalistik gehörenden Handschriftenidentiflzierung ausgehend, verallgemeinernd: „Im Interesse der Sache dürfte es aber liegen, wenn die Rechtswahrer nicht bloß lernen, wie Strafsachen abgeurteilt werden, sondern auch, wie sie aufgedeckt werden, also wie sie begangen werden. Zwar hat vielleicht der eine oder andere hier und dort die Gelegenheit, solches zu erfahren, anders wäre es aber, wenn er sich zwangsweise damit befassen müßte, wenn also mindestens der spätere Richter und Staatsanwalt daraus eine Prüfung ablegen müßte.“ Die angeführten Angaben erschöpfen durchaus nicht das diesbezügliche Schrifttum. Sie genügen aber, um zu erkennen, daß eine kriminalistische Ausbildung der Juristen schon seit einem halben. Jahrhundert für notwendig erachtet wird und unentwegt angestrebt wurde. Trotzdem ist aber in Deutschland auch in neuerer Zeit nur wenig geschehen, um diese Frage zweckmäßig zu regeln. An einigen Universitäten sind zwar kriminalistische Einzelgebiete vorgetragen worden, wie Spurenkunde, Daktyloskopie, ausgewählte Kapitel aus der gerichtlichen Medizin und Kriminaltechnik sowie naturwissenschaftliche Kriminalistik; eine umfassende und systematise he kriminalistische Ausbildung der Juristen ist aber m. W. noch nicht erfolgt. Nur an den seit Beginn 1946 organisierten Lehrgängen zur Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten aus dem Volk in der Sowjetischen Okkupationszone in Deutschland ist die Kriminalistik berücksichtigt und in das Lehrprogramm aufgenommen worden. Wir wollen hier nicht bei der Frage über die kriminalistische Ausbüdung der Juristen in anderen Staaten verweilen, möchten aber doch erwähnen, daß auch schon in den ganz jungen baltischen Staaten (Estland, Lettland, Litauen) die große Bedeutung einer solchen Ausbildung erkannt worden war. So wurde in Lettland an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universtät zu Riga schon 1927 das Lehrfach „Kriminalistische Untersuchungsmethoden“ als fakultativ obligatorisch eingeführt, und an den Universitäten in Estland und Litauen wurde „Kriminalistik“ vorgetragen. Aus den zitierten Angaben des Schrifttums ist ersichtlich, daß eine allgemeine kriminalistische Ausbildung der Juristen angestrebt wurde, welche die HUfswissenschaften des Strafrechts erfassen sollte. Von den verschiedenen Wissensgebieten, die zu den Hilfswissenschaften des Strafrechts gehören, hat nun eines, und zwar die Kriminaltechnik, eine ganz besonders große Bedeutung für die praktische Tätigkeit des Juristen als Richter, Staatsanwalt oder Rechtsanwalt und die Notwendigkeit einer Ausbildung vor allem auf diesem Gebiet soll hier eingehender erörtert werden. Die Bezeichnung „Kriminaltechnik“ wird erst seit neuerer Zeit gebraucht und man hat den Begriff „Kriminaltechnik“ dazwischen auch mit „Kriminalistik“ identifiziert. Diese beiden Begriffe sind aber nicht identisch. Das Wort „Kriminalistik“ wurde, wie schon eingangs erwähnt, von Hans Gross1 2) geprägt, als Begriff für einen von ihm neugeschaffenen Zweig der Kriminalwissenschaft. Er definierte die „Kriminalistik“ als die Lehre von den Tatsachen im Strafrecht und teilte sie in zwei Wissensgebiete: die objektive oder eigentliche Kri- 1) Reitberger, Zur Frage des Beweiswertes der Schriftgutachten nebst statistischen Unternehmungen über die Häufigkeit einiger Schriftmerkmale. Archiv für Kriminologie Bd. 108, S. 136. 2) Hans Gross, Kriminalistik. Deutsche Juristen-Zeitung vom 16. Februar 1901, Nr. 4, und Gesammelte Aufsätze, Leipzig, F. C. W. Vogel 1902, Bd. 1, S. 89 93. minalistik und die subjektive Kriminalistik oder Kriminalpsychologie; die erstere befasse sich mit den Dingen des Strafrechts, als den eigentlichen Realien desselben. Später schrieb Gross1): „Als die Kriminalistik zuerst in die Welt trat, konnte begreiflicher- oder wenigstens entschuldbarermaßen, noch nicht klar sein, welche Materien zu ihr gehören und in welcher Gruppierung diese zu bieten seien.“ Zugleich präzisierte Gross dann auch die Stellung der Kriminalistik im System des Strafrechts und illustrierte sie in einer Übersichtstafel. An die Spitze stellte er die „Kriminologie“, die er in Einzelgebiete und diese in Einzeldisziplinen aufteilte. Als besondere Disziplinen gruppierte er unter anderen auch die „Kriminalistik“ und die „Kriminalpsychologie“. Er hatte also, abweichend von seiner ursprünglichen Begriffsbestimmung der „Kriminalistik“, aus letzterer die „Kriminalpsychologie“ als besondere Disziplin ausgeschieden. Somit war und ist nunmehr die Bezeichnung „Kriminalistik“ nur noch auf jenes Gebiet zu beziehen, daß Gross als „objektive oder eigentliche Kriminalistik“ bezeichnet hatte und das sich mit den eigentlichen Realien des Strafrechts befasse. Das derart präzisierte Gebiet der Kriminalistik hat sich nun mit der Zeit immer mehr und mehr entwickelt. In demselben haben sich Einzelgebiete gebildet, von denen eines ganz besonders umfangreich ist und den Charakter einer besonderen wissenschaftlichen Disziplin mit ihren ganz bestimmten Aufgaben hat. Dieses Gebiet bezeichnen wir als „Kriminaltechnik“. Im System des Strafrechts ist die „Kriminaltechnik“ als eine Disziplin der „Kriminalistik“ zu erachten. Das Wort Kriminaltechnik ergibt sich aus der Zusammensetzung des lateinischen Wortes „crimen“ (Verbrechen) und des vieldeutigen griechischen Wortes tixvr), das dem Worte Technik zugrunde liegt. Wenn wir von der Bedeutung des Wortes ■ztyyn ausgehen, das die Begriffe2) 3) Kunst, Kunstfertigkeit, Geschicklichkeit, Gewerbe, Wissenschaft in sich schließt, so hat das Wort „Kriminaltechnik“ seiner Etymologie nach die Kunst und das Wissen zu bedeuten, wie Verbrechen aufzuklären sind. Unsere Definition des Begriffes „Kriminaltechnik“ lautet: „Die .Kriminaltechnik* ist eine von den wissenschaftlichen Disziplinen der Verbrechensaufklärung. Sie übermittelt das Wissen, wie zwecks Aufklärung von Verbrechen, zur Ermittlung des Täters und Erlangung objektiver Beweise für die Täterschaft, sachliche Beweise und Spuren unter Ausnutzung wissenschaftlicher und technischer Hilfsmittel zu ermitteln und durch wissenschaftliche Untersuchung auszuwerten sind. Ihr Forschungsgebiet erfaßt sämtliche Wissenschaften, um zu ergründen, was von deren Errungenschaften unmittelbar oder nach entsprechender Bearbeitung für Zwecke der Verbrechensaufklärung nutzbar gemacht werden kann.“ Aus diesen Aufgaben der „Kriminaltechnik“ ergibt sich ihre oben erwähnte große praktische Bedeutung für die Gerichtstätigkeit des Juristen. 1) Dr. Hans Gross, Handbuch für Untersuchungsrichter als System der Kriminalistik. München, J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier), 1908, 6. Auflage, Vorwort zur 4. Auflage 1904, S. XV, XVI. 2) Franz P a s s o w , Handwörterbuch der griechischen Sprache. Leipzig, 1867, Fr. Chr. Wilh. Vogel. 3) Dr. V. Rost, Griechisch-deutsches Wörterbuch. Erfurt und Gotha, 1829, Verlag in der Hennings'schen Buchhandlung. 34;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 34 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 34) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 34 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 34)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der operativen Lage zu Aufgaben der Linie bei der vorbeugenden Verhinderung Entweichungen inhaftierter Personen und die Anforderungen an Fahndungsunterlagen sowie an die Vorbereitung und Durchführung aktiver Maßnahmen geeignet sind; feiridliche Zentren und Objekte, operativ interessante Personen. Arbeits-rnethoden feindlicher Abwehrorgane, Bedingungen im Verkehr und sonstige Regimebedingungen, die für die Gewährleistung einer zentralisierten Führung der Kräfte festzulegen. In Verwirklichung dessen sind durch die Leiter der Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen mit den Chefs der und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Petrick, Die Rolle ethischer Aspekte im Prozeß der Gewinnung und der Zusammenarbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern aus wissenschaftlich-technischen Bereichen Diplomarbeit Politisch-operatives Wörterbuch Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - hauptamtliche nicht geeignet sind. Sechstens: Die Arbeitsräume sollen möglichst über Strom-, Wasser- und Gasanschluß verfügen, beheizbar und wohnlich eingerichtet sein.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X