Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 200

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 200 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 200); S. 156 und 158), deren eines die Versorgung der Neubürger mit Hausrat zum Gegenstand hat und Zuwiderhandlungen gegen entsprechende Vorschriften der Verwaltungsstellen mit Geldstrafen bis zu 1000 RM und in schweren Fällen mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bedroht. Das andere Gesetz sieht ebenfalls Geldstrafen bis zu 1000 RM und im Wiederholungsfälle Gefängnis bis zu 6 Monaten für denjenigen vor, der den „Anordnungen zum Schutz und zur Unterbringung der Neubürger vorsätzlich zuwiderhandelt“. Sachsen-Anhalt erließ am 13. 2. 47 ein Gesetz zum Schutz der Hilfsaktion zur Behebung der Not der Umsiedler, Heimkehrer und Bombengeschädigten (GesBl. 1947 S. 46), nach dem mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit Gefängnis bestraft wird, „wer sich Gegenstände, die von der Bevölkerung zur Behebung der Not der Umsiedler, Heimkehrer und Bombengeschädigten abgeliefert oder zur Verfügung gestellt werden, rechtswidrig aneignet oder in sonstiger Weise ihrer Zweckbestimmung entzieht“. Die Verordnung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Zwangssterilisation in der Nazizeit erging im Land Sachsen am 5. 12. 46 (GesS. 1947 S. 5). Für Brandenburg ist noch nachzutragen eine Verordnung zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 17. 9. 46 (VOB1. 1946 S. 321), die eine Erweiterung der Strafvorschriften des bisherigen Gesetzes bringt. Auf dem Gebiete des Strafverfahrens ist zunächst das sog. Kassationsgesetz zu erwähnen, das in einer im wesentlichen übereinstimmenden Form inzwischen in allen 5 Ländern der sowjetischen Besatzungszone erlassen worden ist (Sachsen-Anhalt: GesBl. 47 S. 84; Brandenburg: GVB1. 1947 S. 23; Mecklenburg: RegBl. 1947 S. 255; Sachsen: GesS. 1947 S. 445; Thüringen: Gesetz vom 10. 10. 47, RegBl. I S. 81). Nach diesem Gesetz können der Präsident des Oberlandesgerichts sowie der Generalstaatsanwalt (in Brandenburg nur der Generalstaatsanwalt) die Nachprüfung eines rechtskräftig gewordenen Urteils in Strafsachen beantragen, wenn das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes im Sinne der §§ 337 339 der Strafprozeßordnung beruht oder wenn das Urteil bei der Strafzumessung offensichtlich der Gerechtigkeit widerspricht (nach dem Gesetz für Sachsen-Anhalt stets, wenn das Urteil gröblich der Gerechtigkeit widerspricht). Der Kassationsantrag kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr (in Sachsen-Anhalt innerhalb einer Frist von 6 Monaten) seit Rechtskraft des aufzuhebenden Urteils gestellt werden, über den Antrag entscheidet ein Strafsenat des Oberlandesgerichts. Auf das Verfahren finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Verfahren vor dem Revisionsgericht entsprechende Anwendung. Das Schnellverfahren fand in Thüringen eine neue gesetzliche Regelung durch das Gesetz über das beschleunigte Verfahren in Strafsachen vom 29. 5. 47 (RegBl. I S. 56). Nach diesem Gesetz ist das beschleunigte Verfahren vor dem Amtsgericht und der Strafkammer als erstinstanzlichem Gericht auf Antrag des Staatsanwalts zulässig, wenn der Sachverhalt einfach und die sofortige Abturteilung möglich ist. In Jugendstrafsachen findet es keine Anwendung, dagegen ist es unbeschränkt zulässig, soweit es sich um Verstöße gegen den Befehl Nr. 160 der SMAD vom 3. 12. 45 (Bestrafung von Sabotage und Diversionsakten) oder um Verstöße gegen Vorschriften handelt, die der Sicherung der Ernährung und Versorgung der Bevölkerung dienen. Für das Verfahren gelten im wesentlichen die Vorschriften, die bereits früher, insbesondere in der ZuständigkeitsVO, herausgebildet waren. Eine Änderung der Zuständigkeit in Strafsachen brachte das thüringische Gesetz vom 29. 5. 47 (RegBl. I S. 55, Berichtigung S. 66). Danach sind die Amtsgerichte zuständig für Übertretungen, Vergehen und die Verbrechen des schweren Diebstahls, der gewerbsmäßigen Hehlerei und diejenigen, die nur wegen Rückfalls Verbrechen sind. Der Amtsrichter allein entscheidet bei Übertretungen, bei Vergehen, wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden, im übrigen, wenn die Staatsanwaltschaft es beantragt. Diese soll den Antrag nur stellen, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu erwarten ist. Der Beschuldigte kann dem Antrag widersprechen. Auf dem Gebiete des Gnadenrechts, das durch die Verfassungen der Länder der sowjetischen Besatzungszone neu geregelt worden ist, ist bisher nur von Brandenburg eine Ausführung dieser Verfassungsbestimmungen erfolgt. Am 28. 5. 47 hat das Präsidium des Brandenburgischen Landtages, dem nach Art. 17 der Verfassung das Begnadigungsrecht zusteht, eine Gnadenordnung erlassen (GVB1. S. 227). Das Präsidium des Landtages hat sich nach § 3 dieser Gnadenordnung die Ausübung des Begnadigungsrechtes Vorbehalten: bei Todesstrafen, bei Zuchthausstrafen von 5 Jahren und mehr, bei Strafen wegen politischer Straftaten und für andere Strafen unter Vorbehalt im Einzelfalle. Außerdem kann nur das Landtagspräsidium von dem verfassungsmäßigen Niederschlagungsrecht Gebrauch machen. In allen anderen Fällen ist nach § 4 das Begnadigungsrecht mit dem Recht der Weiterübertragung auf die Regierung delegiert worden. Diese hat am 13. 6. 47 eine VO betreffend Ausübung des Gnadenrechts erlassen (GVB1. S. 228), nach der dem Ministerpräsidenten das Begnadigungsrecht Vorbehalten ist: bei Zuchthausstrafen bis zu 5 Jahren, bei Gefängnisstrafen von mehr als 2 Jahren und bei Geldstrafen von mehr als 10 000 RM. Im übrigen wird das Gnadenrecht bei gerichtlichen Strafen von dem Justizminister, bei anderen Strafen von den zuständigen Ressortministern ausgeübt. Auf dem Gebiete des Zivilrechts ist zunächst darauf hinzuweisen, daß zu der StundungsVO der Deutschen Justizverwaltung und der Deutschen Finanzver-waltung vom 4. 7. 46 (vgl. „Neue Justiz“ 1947 S. 44) in der Zwischenzeit von Sachsen-Anhalt (GesBl. 1947 S. 120), Thüringen (RegBl. I S. 18), Sachsen (GesS. 1947 S. 147) und Mecklenburg (RegBl. 1947 S. 28) Durchführungsbestimmungen erlassen worden sind. Im Land Sachsen erging am 18. 3. 47 ein Gesetz über den Verkehr mit Grundstücken (GesS. 1947 S. 118), nach dem jede Grundstücksveräußerung der Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde bedarf. § 1 enthält die Gründe, aus denen die Genehmigung zu erteilen oder zu versagen ist. Nach § 2 steht den Stadt- und Landkreisen bei genehmigungspflichtigen Grundstücksveräußerungen innerhalb ihres Bezirks ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. Nach § 3 können Grundstücke gegen angemessene Entschädigung enteignet werden, wenn dies zum Wohle der Allgemeinheit, insbesondere zur Durchführung von baulichen Maßnahmen im öffentlichen Interesse erforderlich ist oder wenn sich der Veräußerer bei einem genehmigungspflichtigen Verkauf den Verpflichtungen aus dem Gesetz entzieht. Für die Verwaltung von Grundstücken, deren Eigentümer abwesend sind oder sich weigern, zerstörte oder beschädigte Gebäude wiederherzustellen, kann eine treuhänderische Verwaltung angeordnet werden. Zu diesem Gesetz wurde am 30. 4. 47 eine AusführungsVO erlassen (GesS. 1947 S. 182), die die Einzelheiten des Verfahrens bei der Genehmigung, Enteignung, der Ausübung des Vorkaufsrechts und der Anordnung der treuhänderischen Verwaltung bringt. Für verschiedene Verfahren wurde durch Gesetze der Länder der ordentliche Rechtsweg für unzulässig erklärt. So erging in Sachsen-Anhalt am 25. 10. 46 eine VO über die Geltendmachung von Ansprüchen bei Maßnahmen der öffentlichen Gewalt (VOB1. 1946 S. 503), nach der über Ansprüche auf Herausgabe von Sachen und auf Schadensersatz aus Maßnahmen, die in Ausübung der öffentlichen Gewalt bis zum Tage des Inkrafttretens der VO getroffen worden sind, der Präsident der Provinz Sachsen oder die von ihm bezeichnete Behörde unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges entscheidet. Nach § 3 der VO ist eine Vollstreckung aus rechtskräftigen Urteilen, die vorher über solche Ansprüche ergangen waren, unzulässig. In Brandenburg erging am 19. 10. 46 eine VO über Geltendmachung von Ansprüchen aus öffentlichen Hoheitsmaßnahmen (GVB1. 1947 S. 49), die in demselben Um- 200;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit und die Hauptvvege ihrer Verwirklichung in Zusammenhang mit der Dearbeitung von Ermittlungsverfahren. Die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte des Beschuldigten ein. Keine dieser Faktoren dürfen voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch deshalb von besonderer Bedeutung weil die Feststellung wahrer Untersuchungsergebnisse zur Straftat zu ihren Ursachen und Bedingungen sowie in der Persönlichkeit liegenden Bedingungen beim Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen und. ihres Umschlagens in lieh-ne Handlungen. Für die Vorbeugung und Bekämpfung von feindlich-negativen Handlungen ist die Klärung der Frage von grundlegender Bedeutung wie unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der derartige Handlungen Zustandekommen. Diese Problemstellung kann nur auf der Grundlage der Angaben der zu befragenden Person erfolgen kann. Des weiteren muß hierzu die Anwesenheit dieser Person am Befragungsort erforderlich sein.

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