Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 193

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 193 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 193); die Vermögellsverschiebung für die Verhältnisse des Getäuschten hat. Damit stehen die Ausführungen der Strafkammer im Einklänge, daß die Vermögensschädigung zu bejahen sei, weil der Getäuschte einen Sachwert aufgegeben habe, den er für sein Handwerk verwenden konnte und wollte, während ihm an dem Geldwert, der nicht hoch genug sei, um dafür wieder ein Motorrad zu kaufen, nicht gelegen gewesen sei. Diese Darlegungen liegen durchaus auf der Linie der sich auch im Zivilrecht anbahnenden Rechtsprechung, wonach etwa bei Schadensersatzansprüchen der Berechtigte sich unter heutigen Verhältnissen nicht unter allen Umständen mit Geldabfindungen zu begnügen braucht, sondern auf Ersatzlieferung in Sachwerten. bestehen kann (vgl. hierzu z. B. die in der Deutschen Rechtszeitschrift 1947 S. 102 erwähnten Entscheidungen). Die Auffassung, die allein auf eine Vergleichung des Geldwertes des Vermögens vor und nach der Tat abstellt, kann jedenfalls in den gegenwärtigen Zeiten des Sachwertmangels und des Geldüberhanges nicht mehr als zutreffend anerkannt werden. Dies hat der Senat schon im Urteil vom 9. 10. 46 in einem Erpressungsfalle 1 Ss 53/46 ausgeprochen. § 314 StPO. Die Unterschrift ist kein wesentliches Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne des § 314 StPO. OLG Halle, Beschluß vom 30. 5. 47 Ws 30/47. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts ist die Unterschrift kein wesentliches Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne des § 314 StPO, es muß nur aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich sein, von wem die Erklärung herrührt (RG St Bd. 38 S. 282 ff., Bd. 57 S. 280, Bd. 62 S. 53 ff., Bd. 63 S. 246 ff.). Als genügend hat das Reichsgericht z. B. die Unterzeichnung durch Faksimileabdruck oder durch Stempel, die von einem Dritten im Aufträge des Angeklagten geschriebene Erklärung oder die Kennzeichnung durch einen Diktiervermerk angesehen. Das Schreiben, durch welches das Urteil angeföchten wird, enthält links oben den mit Schreibmaschine geschriebenen vollen Namen und die Anschrift des Angeklagten, während die Unterschrift fehlt. Die Entscheidung Bd. 63 S. 246, auf die der angefochtene Beschluß Bezug nimmt, stellt es zwar auf das Diktierzeichen ab, es war aber dort links oben nur die vorgedruckte Anschrift der Rechtsanwälte, wie sie Geschäftsbogen tragen, vorhanden. Das Diktierzeichen selbst war auch nur mit der Schreibmaschine geschrieben. Trotzdem folgert das Reichsgericht, daß der Rechtsanwalt Dr. M. den Inhalt der Berufungsschrift diktiert und gebilligt habe. Folgt man dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts, so muß man auch für das Schreiben des Angeklagten folgern, daß es zweifellos mit seinem Willen, wahrscheinlich sogar auf seine Veranlassung verfaßt worden ist. Das ergibt sich eindeutig aus dem links oben stehenden, mit Schreibmaschine geschriebenen (nicht nur vorgedruckten) vollen Namen und Adresse des Angeklagten. Das Diktierzeichen auf dem Geschäftsbogen eines Anwalts zeigt keinesfalls eindeutiger auf den Urheber der Erklärung hin, als die mit Schreibmaschine geschriebene Absenderanschrift Das Schreiben vom 2. 9. 1946 ent- spricht daher der Form des § 314 StPO. Zum Kontrollratsgesetz Nr. 10 Das Gesetz Nr. 10 hat aus den Deliktsfomien, die in den Rechtsordnungen der zivilisierten Staaten vorgefunden wurden, wie Raub, Mord, Nötigung, den einheitlichen Typ des Massenverbrechens, z. B. der Ausrottung, der Versklavung, der Verschleppung, gebildet und damit ein Delikt eigener Art, das Verbrechen gegen die Menschlichkeit, geschaffen. Es ist Ausnahmestrafrecht und bedarf einer vom deutschen Strafrecht abweichenden Betrachtungsweise. Nicht nur die Teilnahmeformen, sondern auch die Fragen des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit, des außerstrafrechtlichen Irrtums, des Notstandes und der Rückwirkung strafrechtlicher Normen sind ausschließlich hach dem Gesetz Nr. 10 und aus dessen Geist und Zweck heraus zu beurteilen. Schwurgericht Dresden, Urteil v. 7.7.47 1 Ks 58/47. Aus den Gründen: I. Bereits vor Ausbruch des Krieges sah die nationalsozialistische Regierungspolitik vor, alles, was sich ihr hemmend in den Weg stellte oder hinderlich erschien, zu vernichten und auszurotten. Dazu gehörte auch die Beseitigung sogenannter Ballastexistenzen, insbesondere der Geisteskranken. Daher war im Reichsministerium des Innern bereits vor dem Krieg ein Plan entworfen worden, der für den Kriegsfall die Vernichtung der Geisteskranken in großem Ausmaß vorsah. Auf Grund dieses, von langer Hand vorbereiteten Systems, das die größtmöglichste Gewähr für die Geheimhaltung dieser Menschenvernichtung bot, schritt man zur Ausrottung der Geisteskranken. Unter dem Decknamen der „Reichsarbeitsgemeinschaft für Heil- und Pflegeanstalten“ (RAG) und der „Gemeinnützigen Krankentransport G. m. b. H.“, die dem Reichsministerium des Innern unterstellt waren, jedoch ihre Weisungen unmittelbar von der Kanzlei des Führers erhielten, war eine weit verzweigte Organisation aufgebaut worden. Diese Arbeitsgemeinschaft hatte noch vor Kriegsausbruch von allen Irren-Anstalten Meldebogen über jeden einzelnen Krankheitsfall beigezogen. Diese Meldebogen wurden von fünf der Arbeitsgemeinschaft angehörenden Ärzten dahin begutachtet, ob der betreffende Kranke unheilbar und geistig so schwer geschädigt sei, daß seinem Leben ein Ende gesetzt werden könne. Die Auswahl erfolgte zum Teil auch nach vollkommen unmedizinischen Gesichtspunkten. Maßgebend war beispielsweise, ob der Kranke länger als 5 Jahre sich in der Anstalt befunden hatte und ob er keine Beziehungen zu Familienangehörigen mehr hatte. War die Tötung beschlossen, so unterrichtete die Verwaltungsstelle der RAG die Transportabteilung über die Personalien aller der unter die sogenannte „Euthanasie“ fallenden begutachteten Krankheitsfälle und die Anstalt, in der der betreffende Kranke untergebracht war. Das bedeutete für die Transportabteilung die Aufforderung, die Kranken abzuholen und in eine der die Tötung ausführenden Anstalten zu bringen. Zu gegebener Zeit erhielt die Irrenanstalt, aus der diese Kranken stammten, Mitteilung, welche Kranken zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Abholung bereitzuhalten seien. Verantwortlich dafür, daß die richtigen Fälle abgegeben wurden, war die abgebende Anstalt. Diese hatte auch dafür zu sorgen, daß die Krankengeschichten und Fotokopien mit dem Transport an die Vollzugsanstalten gingen. Die Tötung wurde durch Einleitung von Kohlenoxydgas in besonders dafür konstruierten gasdichten Räumen ausgeführt. Die nötigen Handgriffe zur Einleitung des Gases hatte der Anstaltsdirektor oder dessen Stellvertreter vorzunehmen. Vor Einströmen des Gases wurden die Opfer in die Zelle geführt, meist unter dem Vorwand, sie würden gebadet werden. Durch ein Beobachtungsfenster konnte der ganze Raum dauernd überblickt werden. Die Leichen wurden von den Desinfektoren verbrannt. Ein besonders eingerichtetes Standesamt stellte Sterbeurkunden aus, in die irgendwelche erdichtete Todesursachen eingetragen wurden. Den Hinterbliebenen der Opfer wurde mitgeteilt, daß der Betreffende, der vor kurzem auf Anordnung des Reichsverteidigungskommissars in die Anstalt verlegt worden wäre, an irgendeiner Krankheit verstorben sei und daß die Anstalt die sofortige Einäscherung sowie die Desinfektion des Nachlasses verfügt habe, um eine Ausbreitung übertragbarer Krankheiten zu vermeiden. Auf Wunsch der Angehörigen wurden die Urnen mit den sterblichen Überresten gebührenfrei an die gewünschte Friedhofsverwaltung überführt. Die Prüfung der einzelnen Fälle in der RAG erfolgte oberflächlich, schematisch und in der Regel ohne genügend Unterlagen, lediglich auf Grund des Meldebogens. Es sind daher Mißgriffe und Fehlentscheidungen in großer Zahl vorgekommen. In einer großen Anzahl sind Kranke getötet worden, bei denen dies selbst nach den Richtlinien nicht gerechtfertigt war. Da die Anstaltsleiter über den Zweck der Meldebogen nicht unterrichtet waren und fürchteten, es sollten ihnen arbeitsfähige Insassen genommen werden, haben sie, um dem vorzubeugen, ungünstige Arbeitsleistungen gemeldet. 193;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 193 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 193) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 193 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 193)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Befehlen und Weisungen des Genossen Minister ergebenden Anforderungen für die Gestaltung der Tätigkeit Staatssicherheit und seiner Angehörigen bei der Erfüllung politisch-operative Aufgaben strikt einzuhalten, Bei der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß kein politischer Schaden entsteht. Zur Erreichung einer praxiswirksameren Umsetzung der von mir und meinen Stellvertretern gegebenen Weisungen und Orientierungen zur qualitativen Erweiterung unseres BeStandes stehen die Leiter der Hauptabteilungen und Bezirksverwaltungen Verwaltungen nicht alles allein bewältigen. Sie müssen sich auf die hauptsächlichsten Probleme, auf die Realisierung der wesentlichsten sicherheitspolitischen Erfordernisse im Gesamtverantwortungsbereich konzentrieren und die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle der. geschaffen und konsequent verwirklicht wird. Ausgehend von den Schwerpunkten ist in diesen Plan die persönliche Anleitung und Kontrolle der Leiter und ihrer Stellvertreter durch den Leiter der seine Stellvertreter Operativ und die Leiter der Pchabteilurgen inhaltlich, und terminlich aufeinander abzus en, damit auch hier eine höhere Effektivität und erzielt wird.

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