Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 190

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 190 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 190); Klageanspruchs, wie er sich aus der tatsächlichen Begründung des Antrages ergibt, entscheidend. Der Rechtsweg ist daher versagt, wenn die Klagebegründung erkennen läßt, daß der Kläger sich über einen Eingriff der Staatsverwaltung beschwert (RG 152, 182; Baumbach Erläuterung 2 C zu § 13 GVG). Darum handelt es sich aber hier. Denn alleiniger Anlaß des jetzt vom Antragsteller unter Berufung auf sein Eigentum eingeleiteten Verfahrens sind die beiden Schreiben des Wohnungsamts vom 9. und 17. 10. 46 und ausschließliches! Ziel desselben ist es, die Durchsetzung dieser Verfügungen, in denen er eine rechtswidrige Beeinträchtigung seiner Rechtsstellung als Eigentümer erblickt, zu verhindern. Dabei kam die Frage, ob der seinerzeit zwischen dem Antragsteller und dem Notdienst abgeschlossene Kaufvertrag wirksam war und zum Eigentumserwerb des Antragstellers an den Möbeln geführt hat oder nicht, und ob ein darüber entstehender Streit zwischen den Parteien von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden wäre, hier dahingestellt bleiben und zugunsten des Antragstellers unterstellt werden, daß er durch diesen Vertrag und die Einigung über den Übergang der schon in seinem Besitz befindlichen Möbel damals Eigentümer geworden ist. Daß die genannten Verfügungen, insbesondere die vom 17. 10. 46, und die darin angekündigten weiteren Schritte der Stadtverwaltung auch unter dieser Voraussetzung Maßnahmen darstellen, die die Ant'rags-gegnerin in Ausübung ihrer hoheitsrechtlichen Gewalt ergriff, ergibt sich klar aus deren Gegenstand, Inhalt und Fassung. Sie stehen im Zusammenhang mit der Zuweisung der Wohnung an den Antragsteller und sollten und sollen der Erfüllung der der Antragsgegnerin als Hoheitsträgerin obliegenden Pflicht zur ordnungsmäßigen Unterbringung der in ihrem Gebiet befindlichen und wohnberechtigten Personen dienen. Sie nehmen ausdrücklich Bezug auf das in Abschrift wiedergegebene Rundschreiben des nach öffentlichem Recht gegenüber der Antragsgegnerin weisungsberechtigten Landesamts für Kommunalwesen und machen nicht etwa dem Antragsteller als diesem gleichgeordneten Partner ein Angebot zur Aufhebung des Vertrages, dessen Annahme seinem Ermessen überlassen bliebe. Vielmehr wird der Antragsteller unter Ausschaltung jeglicher Entscheidungsfreiheit seinerseits imperativ „ersucht“, zur Durchführung der vom Landesamt erteilten Anordnungen, soweit erforderlich, mitzuwirken. Für den Fall seiner Weigerung wird ihm nicht Klageerhebung vor einem ordentlichen Zivilgericht oder Einleitung eines ordentlichen Strafverfahrens entsprechend den Vorschriften des Strafgesetzbuches und der Strafprozeßordnung angekündigt, sondern die Erzwingung der Beachtung im Wege des polizeilichen Zwangs angedroht. Im Hinblick auf die „feststehende“, auch mit den heutigen Rechtsauffassungen im Einklang stehende Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. Band 158, S. 261) rechtfertigt sich daher die bezüglich des Antrags getroffene Entscheidung, und zwar unabhängig davon, ob im Einzelfalle ein verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegeben ist oder nicht (RG 159, 141). % Hiernach bedurfte es einer Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges für den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch unter dem Gesichtspunkt des § 1 des Gesetzes betreffend Maßnahmen gegen Nazismus und Militarismus vom 20. 11. 1946 in Verbindung mit § 8 des sogenannten Überleitungsgesetzes vom 30. 1. 1947 (Ges.S. 1947 S. 11 und 26) nicht mehr. Nach diesem Gesetz unterliegen „Maßnahmen, welche von Behörden oder Beauftragten der Landesverwaltung oder der Kommunalen Verwaltung in Ausübung öffentlicher Gewalt seit dem 8. 5. 1945 zur Versorgung der Opfer des Faschismus, der Bombengeschädigten, Neusiedler und Neubürger getroffen worden sind nicht einer Anfechtung im ordentlichen Rechtswege oder im streitigen Verwaltungsverfahren. Dies gilt (nach § 1 Satz 3) insbesondere für die Maßnahmen der Zuteilung von Wohnraum und Verteilung von Mobiliar an Opfer des Faschismus, Bombengeschädigte, Neubürger und Neusiedler.“ Hiernach kann weder darüber, daß die in Satz 3 bezeichneten Maßnahmen auch vom Gesetzgeber als solche angesehen werden, die die Behörden oder Beauftragten der Kommunalen Verwaltung „in Ausübung öffentlicher Gewalt“ treffen, noch darüber ein Zweifel bestehen, daß zur Nachprüfung derartiger Maßnahmen der ordentliche Rechts- weg nicht offensteht. Fraglich könnte höchstens sein, ob dieses Gesetz auch gegenüber dem Antragsteller, der als Bombengeschädigter zu dem durch die bezeichneten Maßnahmen begünstigten Personenkreis gehört, oder nur gegenüber den von derartigen Maßnahmen passiv betroffenen „Nazisten, Militaristen usw.“ anzuwenden wäre. Der Titel des Gesetzes deutet darauf hin, daß zunächst den von der Beschlagnahme usw. passiv betroffenen Personen die Anfechtung derartiger Maßnahmen versagt werden sollte. Das schließt aber nicht aus, daß die Unanfechtbarkeit zugleich oder vorwiegend deshalb angeordnet worden ist, um von vornherein alle etwa gegen die Art der Durchführung derselben seitens der öffentlichen Stellen beabsichtigten Angriffe zu unterbinden. Für diesen Fall wäre insbesondere im Hinblick auf die keinerlei Einschränkungen aufweisende Fassung des Gesetzes seine Anwendung auch zu Ungunsten des Antragstellers mindestens in Erwägung zu ziehen. Indessen kann dies, wie schon dargelegt, dahingestellt bleiben, um so mehr als nach dem Verhalten des Antragstellers, der gegen den ihm am 19. 11. 1946 zugestellten Beschluß erst mit Schriftsatz vom 7. 2.1947 Beschwerde eingelegt hat, auch die für den Erlaß jeder einstweiligen Verfügung zu fordernde Dringlichkeit, also der sogenannte Arrestgrund, hier nicht mehr als glaubhaft gemacht angesehen werden kann. Demnach war, wie geschehen, zu beschließen. Anmerkun g: Dem Beschluß ist im Ergebnis zuzustimmen. Die Begründung ist z. T. nicht unbedenklich. Der Antragsteller begehrt, soweit der Beschluß erkennen läßt, von der Stadt A die Unterlassung von Beeinträchtigungen seines Eigentums an Möbeln, die ihm als Bombengeschädigten anläßlich der Wohnungseinweisung von der hierfür zuständigen Stelle entgeltlich überlassen wurden. Da,s OLG Gera sieht in den diesbezüglichen Anordnungen des städtischen Wohnungsamts, durch die sich der Antragsteller in seinem angeblich kraft Kaufvertrag erworbenen Privateigentum beeinträchtigt fühlt, deswegen hoheitliche Maßnahmen, weil die Stadt in der Form des Ersuchens und unter Androhung polizeilichen Zwanges sich an den Antragsteller gewandt hat. Diese Begründung in ihrer Verallgemeinerung würde bewußt willkürlichen oder auf Rechtsunkenntnis beruhenden Kompetenzüberschreitungen von Verwaltungsbehörden die Kraft verleihen, den Rechtsweg auszuschließen. Sie ist in der Allgemeinheit untragbar. Mit Recht erinnert das OLG Gera an den feststehenden Grundsatz, daß durch bürgerlich-rechtliche Einkleidung des Rechtsschutzersuchens die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht begründet werden kann, daß hierfür vielmehr maßgebend ist die rechtliche Natur des Anspruchs, wie sie sich aus der tatsächlichen Begründung des Antrags ergibt. Mit dem gleichen Recht muß der Grundsatz auf gestellt,werden, daß allein durch hoheitliches Gebaren einer mit obrigkeitlicher Gewalt aus gestatteten Stelle ein Rechtsvorgang nicht der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte entzogen werden kann, daß hierfür vielmehr maßgebend die rechtliche Einreihung des betreffenden Tatbestandes in den obrigkeitlichen Aufgabenbereich sein muß. Der Umstand, daß die Verwaltungsstelle dies als vorliegend angenommen hat, gibt zu besonderer Prüfung Anlaß, nimmt aber deren Ergebnis nicht vorweg. Die konkrete Frage, die im vorliegenden Falle zu prüfen wäre, lautet also: ist die mit Wohnungseinweisungen verbundene entgeltliche Mobiliarüberlassung an Bombengeschädigte nach der gegenwärtigen Entwicklung der Rechtsordnung ein privatrechtlicher oder ein obrigkeitsrechtlicher Vorgang? Ihre Beantwortung ist, unabhängig von allen positiven Vorschriften, m. E. klar. Bei der Entwicklung der Lebensverhältnisse in der Nachkriegszeit ist das Problem der angemessenen Unterbringung eine Frage des öffentlichen Interesses geworden, die notfalls mit den Mitteln des Zwangsausgleichs geregelt werden muß. Die entgegengesetzte Auffassung des Antragstellers, die Verhältnisse des bürgerlichen Rechts zugrunde legt, hält der Lebensentwicklung nicht stand. Sie entstammt den ruhigen Verhältnissen der Zeit vor Hitlers totalem Krieg und seinem katastrophalen Ende. Die hier vorgetragene Auffassung wird durch das in dem Beschluß zitierte Gesetz betreffend. Maßnahmen 190;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer? führten objektiv dazu, daß sich die Zahl der operativ notwendigen Ermittlungen in den letzten Jahren bedeutend erhöhte und gleichzeitig die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall im Gespräch mit dem Bürger zu prüfen, ob er für Dritte oder im Auftrag Dritter bei der operativen Diensteinheit erschien.

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