Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 186

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 186 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 186); standen sind. § 1 Abs. 1 der Stundungsverordnung vom 4. Juli 1946 verpflichtet nur die von früher her heute noch vorhandenen Personen, ihre alten Schulden zu bezahlen, regelt mithin die hier in Betracht kommenden Verhältnisse neu entstandener Gebietskörperschaften nicht. Oberlandesgerichtspräsident Dr. Löwenthal, Potsdam II. Eine zutreffende Beurteilung der gegenwärtigen staatsrechtlichen Verhältnisse in Deutschland und in der sowjetischen Besatzungszone im besonderen kann nur erfolgen, wenn wesentliche Vorgänge im gesellschaftlichen Geschehen des Volkes nicht außer acht gelassen werden. So wie sich im einzelnen Zivilprozeß zwangsläufig ein Fehlurteil ergibt, wenn wesentliche Teile des Tatbestandes unberücksichtigt bleiben, so führt nur die Erkenntnis der entscheidenden Vorgänge in der gesellschaftlichen Wirklichkeit zu einer richtigen staatsrechtlichen Deutung. Recht und Gesellschaft stehen im Verhältnis von Form und Inhalt. Die soziologische Betrachtung des Rechts, nämlich von der gesellschaftlichen Wirklichkeit her, ist deshalb die sicherste Gewähr für eine richtige Rechtsanwendung, aber auch für eine exakte Begriffsbildung. Die alte Streitfrage nach der staatsrechtlichen Identität kann im konkreten Einzelfall jederzeit gelöst werden, wenn man von der Ebene der juristischen Begriffe aus die gesellschaftliche Lage beurteilt, auf welche der juristische Begriff angewandt werden soll. Kriterium für den Untergang eines Staates ist u. a., wenn seine „Staatsgewalt entfällt“*), wenn er seine „Staatsindividualität verliert“2) oder wenn der „Träger der Staatsgewalt wechselt“). Die Staatspersönlichkeit als Personifizierung der Staatsgewalt muß also untergegangen sein. Wenn Kahl ausführte4), ein Staatsuntergang liege vor, falls die Staatsgewalt ihren Rechtsgrund total verloren habe, so stieß er in der Welt der juristischen Begriffe so weit vor, als es auf dieser Ebene möglich ist. Eine weitere Klärung kann nur auf der gesellschaftlichen Ebene erfolgen, denn wann der Rechtsgrund total verloren geht, wird im Raum des gesellschaftlichen Lebens entschieden. So betrachtet ist die Staatsgewalt der Ausdruck der gesellschaftlichen Kräfteverhältnisse innerhalb eines Staates. Die Staatsgewalt ändert sich bei einer Verschiebung innerhalb der gesellschaftlichen Machtverhältnisse. Wenn herrschende gesellschaftliche Kräfte nicht entmachtet, sondern nur geschwächt werden, findet keine qualitative Änderung der Staatsgewalt statt und ist die veränderte Staatsgewalt kein aliud. Wenn aber z. B. die gesellschaftliche Machtstellung des Monopolkapitals und des Großgrundbesitzes durch entschädigungslose Enteignung beseitigt wird und dadurch die gesellschaftliche Macht auf die Werktätigen (Arbeiterschaft und Mittelschichten) mit Schwergewicht bei der Arbeiterschaft übergeht, dann ist auch die Staatsgewalt eine andere geworden. Sie ist nicht mehr der staatsrechtliche Ausdruck der gesellschaftlichen Macht des Monopolkapitals und des Großgrundbesitzes, sondern der gesellschaftlichen Macht der Werktätigen. Der nationalsozialistische Führerstaat als staatsrechtliche Ausprägung des Deutschen Reichs ist durch die Alliierten zerschlagen worden. Pollacks) wird diesem Vorgang gerecht, wenn er den Begriff der debellatio anwendet und den deutschen Staat als untergegangen betrachtet. Es ist m. E. auch richtig), den Alliierten Kontrollrat als Kondominat zu beurteilen, in welchem die vier Alliierten gemeinsam die ungeteilte Staatsgewalt gegenüber dem deutschen Volk ausüben. Nach den Potsdamer Beschlüssen soll jedoch das deutsche Volk die Möglichkeit für den Wiederaufbau * 5 ■) Sauer, Grundlehre des Völkerrechts 1947 S. 86. !) Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, 12. Auflage, 1930, S. 8. ■) Giese, Die Verfassung des Deutschen Reiches, 8. Auflage, 1931, S. 4. ') Kahl, Festgabe für Liebmann, 1920, S. 81 ff. 5) Gutachten von Dr. Erich Pollack, vom 15. 9. 45. “) Vgl. Dr. W. Abendroth, Neue Justiz, 1947, Heft 4/5 S. 73 ff. seines Lebens auf demokratischer Basis haben. Dementsprechend sind in den fünf Ländern der sowjetischen Besatzungszone Landtage gewählt und von ihnen Landesverfassungen angenommen worden. Die Staatsgewalt ist von den bis dahin bestehenden Landes- bzw. Provinzialverwaltungen auf die Landtage als oberste demokratische Organe übergegangen. Hier sind also auf demokratischer Basis staatliche Gebilde entstanden. Die Beurteilung der Staatsgewalt in diesen Ländern kann nicht nach äußeren Formen erfolgen, sondern muß an Hand des gesellschaftlichen Kräfteverhältnisses in diesen Ländern, das seinen politischen Ausdruck innerhalb der Landtage findet, vorgenommen werden. Durch die Enteignung des Monopolkapitals und des Großgrundbesitzes sind gesellschaftliche Kräfte entmachtet, welche im nationalsozialstischen Staat entscheidend waren. Heute geben die Werktätigen, vertreten in den Blockparteien, dem Staat das Gesicht, sie bilden die Staatsgewalt. Es hat hier nicht nur eine quantitative Verschiebung innerhalb des gesellschaftlichen Lebens stattgefunden, sondern dadurch, daß eine Kräfteverlagerung auf Schichten erfolgte, die Antagonisten des Monopolkapitals und des Großgrundbesitzes sind, ist die Staatsgewalt ein aliud geworden. Ein neuer deutscher Gesamtstaat als Zentralgewalt des deutschen Volkes ist noch nicht wieder geschaffen, das Kondominat des Kontrollrats übt einstweilen dessen Befugnisse aus. In den Ländern bestehen aber bereits neue staatliche Gebilde als Personifizierung einer Staatsgewalt, die in der sowjetischen Besatzungszone nicht identisch mit den gesellschaftlichen Kräften des nationalsozialistischen Staates ist. Bei Berücksichtigung dieses Wechsels in den gesellschaftlichen Kräfteverhältnissen beantwortet sich die Frage nach der Identität des Staates und nach seiner Haftung für Schulden des nationalsozialistischen Staates anders als dies in dem Artikel von Abendroth in Heft 4/5 der „Neuen Justiz“ S. 76 geschieht. Eine staatsrechtliche Identität mit den Ländern des nationalsozialistischen Staates liegt bei den jetzigen Ländern der sowjetischen Besatzungszone nicht vor. Deshalb haften diese Länder auch nicht ipso jure für Schulden des nationalsozialistischen Staates. Die Bestimmungen des Kontrollratsgesetzes Nr. 46 über die Auflösung des Staates Preußen entsprechen dieser Sachlage, wenn sie feststellen, daß der frühere Staat Preußen zu bestehen aufgehört hat und wenn sie ausdrücklich anordnen, daß die Verbindlichkeiten dieses Staates von den beteiligten Ländern übernommen werden sollen. Es bedarf also einer besonderen Anordnung für die Übernahme der Schulden, ipso jure besteht sie nicht. Durch die verschiedenartige Entfaltung der Organisation der Werktätigen in den einzelnen Besatzungszonen ergäbe sich bei der Bildung einer Zentralregierung für Deutschland im jetzigen Zeitpunkt eine Staatsgewalt, deren Inhalt nicht derselbe wäre wie bei den Ländern der sowjetischen Besatzungszone. Eine Entmachtung des Monopolkapitals und des Großgrundbesitzes in ganz Deutschland würde jedoch zu einer Angleichung führen und die staatsrechtliche Identität zwischen einem neuen deutschen Gesamtstaat und dem nationalsozialistischen Führerstaat ausschließen. Damit würde auch eine ipso jure Haftung für die Schulden des NS-Staates entfallen. Eine solche könnte von den Alliierten angeordnet oder freiwillig übernommen werden. Sie wäre aber nicht ipso jure gegeben. Während der Zeit des Kondominats ist die Staatsgewalt desselben Ausdruck des alleinigen Willens der vier Alliierten. Deshalb kann man auch hier von einer staatsrechtlichen Identität mit der Staatsgewalt des NS-Staates wohl nicht sprechen und das Kondominat für die NS-Schulden nicht ipso jure als haftbar an-sehen. Dies schließt nicht aus, daß der Kontrollrat von sich aus die Frage der Haftung für diese Schulden in dem einen oder anderen Sinne regelt. Dr. Karl Kaiser, Leiter der Rechtsabteilung der Deutschen Zentralfinanzverwaltung 186;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 186 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 186) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 186 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 186)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der unterschiedlichen Qualität des Kriteriums der Unumgänglichkeit einerseits und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes seinen Ausdruck. Die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft ist in der gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft gebietet es, die Haftgründe nicht nur nach formellen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, sondern stets auch vom materiellen Gehalt der Straftat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und.

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