Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 184

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 184 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 184); der Anm. hinweist, daß auch bereits Mieterschutz für die Räume besteht, was bei Untermietverhältnissen dann der Fall ist, wenn der Untermieter in den Räumen mit seiner Familie eine selbständige Wirtschaft oder Haushaltung führt (§ 24 I MSchG). Einem solchen Untermiet’verhältnis steht es gleich, wenn der Hauseigentümer Teile des von ihm selbst genutzten Raumes vermietet (§ 24 III MSchG). Die Erstreckung des Mieterschutzes auf Einrichtungsgegenstände hat auch gewisse prozessuale Folgen hinsichtlich der gerichtl. Zuständigkeit (§ 7 MSchG), des Streitwertes (§ 13 IV MSchG) und gegebenenfalls auch hinsichtlich der Kostanfrage (§ 13 III MSchG). Dr. Rudolph Gähler, Ostritz. II. Die beachtlichen Ausführungen Gählers mögen noch in folgender Hinsicht ergänzt werden: Wenn § 903 BGB das unbedingte Herrschaftsrecht des Eigentümers über die Sache davon abhängig macht, daß ihm nicht „das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen“, so wäre im Streitfälle zunächst zu fragen, ob nicht ein solches „entgegenstehendes Gesetz“, eine positive Rechtsnorm besteht, die es dem Eigentümer verbietet, „mit der Sache nach Belieben zu verfahren“, bevor daran gegangen werden muß, den obigen Vorbehalt als Generalklausel zu werten und sie entsprechend dem darin enthaltenen Grundgedanken „auszufüllen“. Tatsächlich existiert diese Norm; sie findet sich in Art. 153 Abs. 3 der Weimarer Verfassung und lautet: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich Dienst sein für das Gemeine Beste.“ Art. 153 RV ist eine derjenigen Normen, die im Sinne Steinigeres) trotz des „Erlöschens der Verfassungskraft der Weimarer Urkunde“ als „schlichte Gesetzesregel des Reichsrechts“ in Kraft geblieben sinds); ihre zeitweise Aufhebung durch die NotVO vom* * 28. 2. 33 kann außer Betracht bleiben, da einmal diese, die „Reichstagsbrandverordnung“, nicht mehr angewendet werden darf, sodann die Aufhebung nicht die Beseitigung der Eigentumsschranken, sondern im Gegenteil die Ermöglichung weiterer Beschränkungen im Auge hatte. Es hat, besonders im staatsrechtlichen Lager, nicht an Stimmen gefehlt, die die Norm des Art. 153 als bloßes Programm, äußerstenfalls als Richtschnur für den Gesetzgeber aufgefaßt wissen wollten®). Das RG ist einen Schritt weiter gegangen, indem es die Rechtsprechung für verpflichtet erklärte, die in jener Norm zum Ausdruck kommende Grundidee des Eigentums als einer sozialen Verpflichtung „bei der Feststellung der Grenzen einer erlaubten Rechtsausübung nicht außer Acht zu lassen“). Die auch hier noch ersichtliche, man möchte sagen: zögernde und der normativen Kraft des Staatsgrundgesetzes nicht gerecht werdende Einstellung gegenüber der Verfassung, die für die deutsche Rechtslehre charakteristisch ist so charakteristisch, daß sich die Verfassunggeber von heute genötigt sahen, den in seiner Selbstverständlichkeit erschütternden Satz „Die Bestimmungen dieser Verfassung sind unmittelbar geltendes Recht“ eigens einzuflechten') diese Einstellung ist von Martin Wolff überwunden worden. In seiner klassischen Studie „Reichsverfassung und Eigentum“) erkennt er die oben zitierte Verfassungsbestimmung als eines der „Gesetze, aus denen sich der Inhalt des Eigentums ergibt“ (Art. 153 Abs. 1 RV). Er findet in ihr die gesetzliche Statuierung einer Rechtspflicht, bei der Ausübung des Eigentums, sei es durch Handlung oder Unterlassung, das öffentliche Interesse zu berücksichtigen; insbesondere spreche der letzte Satz die „Unzulässigkeit“ eines gegen dieses Interesse gerichteten, also pflichtwidrigen Handelns aus, in demselben Sinne, in dem § 226 BGB die schikanöse Rechtsausübung für „unzulässig“ erkläre. „In ) NJ 1947, S. 147. ‘) Vgl. z. B. Kober in Staudinger, 10. Aufl., § 903, Anm. 6. 5) Vgl. u. a. Anschütz, Die “Verfassung des Deutschen Reichs, 1933, Anm. 16; Stier-Somlo, Deutsches Reichsstaatsrecht, S. 446. *) RG in JRdsehRspr 26, Nr. 660. ') Vgl. Art. 95 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen; Art. 100 Abs. 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg. ■) Berliner Festgabe f. W. Kahl, 1923, S. 10 fl. schweren Fällen einer sozialschädlichen .Rechtsausübung“ entspricht es dem Sinn der RV, den Rechtsmißbrauch als Rechtsüberschreitung zu deuten, auch ohne daß die allzu engen Voraussetzungen des § 226 BGB vorzuliegen brauchen“). Ob man nun mit Wolff diese Rechtspflicht als ein dem Eigentumsbegriff bereits innewohnendes Element betrachtet, oder in ihr das „entgegenstehende Gesetz“ im Sinne des § 903 BGB findet, kommt für unseren Fall auf das gleiche Ergebnis heraus, nämlich das von Gähler mit Recht gebilligte Ergebnis des Wolgaster Urteils. Dagegen muß Gähler widersprochen werden, soweit er die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zur Beurteilung des Falles heranziehen will. Nicht weil es an der zur Anwendung des § 679 BGB erforderlichen Voraussetzung des Vorliegens einer Rechtspflicht des Geschäftsherrn fehlte gerade in Bezug auf § 679 ist die obige Feststellung einer aus Art. 153 RV zu entnehmenden Rechtspflicht von Be-deutungio) sondern weil diese Vorschrift das Verhältnis zwischen Geschäftsherrn und Dritten überhaupt nicht betrifft. Es wird leicht übersehen, daß § 679 nicht eine absolute Norm aufstellt, sondern nur im Zusammenhang mit § 678 und als Ausnahme von dem dortigen Grundsatz zu verstehen ist: der Geschäftsführer haftet dem Geschäftsherrn aus der gegen dessen Willen übernommenen Geschäftsführung auf Schadensersatz ohne Rücksicht auf Verschulden; diese erschwerte Haftung fällt weg und das allein sagt § 679! , wenn die Geschäftsführung die Erfüllung einer Rechtspflicht des Geschäftsherrn zum Gegenstand hatte, über die Frage, inwieweit der Geschäftsherr durch ein vom Geschäftsführer einem Dritten gegenüber vorgenommenes Rechtsgeschäft „gebunden“ wird, sagt § 679 nichts aus; sie ist vielmehr ausschließlich nach den Vorschriften der § 177 ff. BGB zu beantworten). Desgleichen dürften die im Hinblick auf einen etwaigen Mieterschutz an den Möbeln angestellten Erwägungen neben der Sache liegen. Charakteristisch an dem vorliegenden Streitfall ist ja gerade der Umstand, daß der Vermieter der Wohnung die dort stehenden Möbel des Klägers bei Vertragsabschluß der Beklagten ausdrücklich als nicht ihm gehörig überlassen hat, bzw. ihr die fragliche Wohnung vom WA ausdrücklich ohne Einrichtungsgegenstände zugewiesen worden ist. Ein Mietsvertrag über die Möbel besteht also zweifelsfrei nicht, und damit entfällt die Anwendung des MSchG unabhängig von der Frage, ob Mobiliar selbständigen Mieterschutz genießen kann. Vortr. Rat Dr. Nathan. Zur Haftung für öffentliche Schulden aus der Zeit vor der Kapitulation. (Diskussionsbeiträge zu dem Aufsatz von Abendroth in „Neue Justiz“, Heft 4/5, 8. 73 ff,) I. Der Artikel von Abendroth hat in überzeugender Weise dargelegt, daß das Deutsche Reich durch die bedingungslose Kapitulation vom 8. Mai 1945 seine Völkerrechtspersönlichkeit eingebüßt hat. Der Standpunkt Abendroths und des von ihm zitierten Gutachtens von Pollack, daß die völkerrechtliche Zuständigkeit des Deutschen Reiches mit seiner Völkerrechtspersönlichkeit durch debellatio am Tage der bedingungslosen Übergabe untergegangen ist, wird allein der wirklichen Rechtslage, in der wir uns befinden, gerecht. Wenn aber darüber hinaus Abendroth das Gutachten Pollacks insoweit bekämpft, als es die Ansicht verficht, daß mit dem Tage der Kapitulation in Deutschland zunächst ein rechtsleerer Raum entstanden sei, so erheben sich gegen seine Auffassung angesichts der rechtlichen Vorgänge, die zur Begründung des Kondominats der Siegermächte geführt haben, er- ) A. a. O. S. 12. ■) Vgl. Wolff, a. a. O., S. 11. “) Vgl. Staudinger, 9. Auf!., Vorbem. 10 vor § 677. 184;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 184 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 184) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 184 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 184)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß neue Verbindungen eröffnet werden. In jedem Falle ist der inoffizielle Mitarbeiter immer in die gewünschte und für Staatssicherheit . wertvollste Richtung zu lenken.

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