Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 165

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 165 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 165); MSchG in der letzten Fassung vom 15. 12. 191/2 nicht nur - mit geringfügigen Ausnahmen sämtliche Mieträumungssachen, sondern auch Räumungsprozesse auf Grund von Pachtverhältnissen über Räume und gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke (§ 36). Für die überwältigende Mehrzahl aller Räumungssachen also ist die Neufassung des § 10 Abs. 1 GKG bedeutungslos, da in diesen Sachen die im wesentlichen gleichlautende Sonderregelung des § 13 Abs. 1/ MSchG vorgeht. Hiernach verbleibt als einziger wirtschaftlich bedeutungsvoller Anwendungsfall des § 10 Abs. 1 Satz 2 GKG die Klage auf Räumung eines verpachteten landwirtschaftlichen Grundstücks; um ein solches handelt es sich auch bei dem hier in Rede stehenden Beschluß des OLG Halle. Ein derartiger Prozeß aber geht in einem ganz anderen Maße, als eine Mietsaufhebungsklage, an die Wurzeln der wirtschaftlichen Existenz der Parteien. Für den Pächter handelt es sich ja nicht nur um den Besitz der Wohnung auf dem Pachtgrundstück, sondern um die Frage der Aufgabe seiner ganzen Lebensgrundlage und womöglich um den Verlust seines Vermögens, das er in das Pachtobjekt gesteckt hat; und auch für den Verpächter ist, im Gegensatz zum Vermieter einer Wohnung, oft genug der Zins für dieses Objekt eine Lebensfrage. Stehen aber solche Interessen auf dem Spiele, so kommt es für die Parteien nicht in erster Linie darauf an, Prozeßkosten zu sparen, sondern darauf, das Verfahren mit den größtmöglichen Rechtsgarantien zur Verfügung zu haben. Da nun praktisch der Unterschied zwischen der alten und der neuen Fassung des § 10 Abs. 1 GKG in der Mehrzahl der Fälle darauf hinausläuft, daß nach jener der Prozeß in letzter Instanz vom OLG entschieden wird, nach der neuen Fassung aber vom LG, so kann die Schlußfolgerung nicht zweifelhaft sein: die Neufassung des Gesetzes vom 20. 7. 1933 entspricht nicht den Interessen der Parteien. Nicht nur das: es entspricht auch nicht einer demokratischen Rechtsauffassung, einen Prozeß, bei dem es für die Parteien häufig um Sein oder Nichtsein geht, wie eine Bagatellsache zu behandeln und sie von den gleichen Instanzen entscheiden zu lassen, wie den Prozeß auf Zahlung des Kaufpreises von 120 RM für einen Schubkarren. Das Bewußtsein dieser Inkongruenz war es offenbar auch, das den Nazigesetzgeber daran hinderte, die für seine Sönderzwecke vorübergehend benötigte Vorschrift zu einer Dauerregelung zu machen. Das Ergebnis, zu dem ich gelange, ist, daß der Auffassung des OLG Halle nicht beigetreten werden kann: Das Gesetz vom, 20. 7. 1933 ist einschl. des Art. 2 eine Ausgeburt nazistischer Kampfmethoden; es dient, auch abgesehen vom ursprünglichen Motiv, dem wohlverstandenen Interesse der Parteien ebensowenig, wie es unserer Auffassung vom Recht entspricht. Es sollte daher nicht mehr angewandt werden. Vortr. Rat Dr. Nathan Strafrecht § 3a der PreisstrafrechtsVO. Begriff und Behandlung des Mehrerlöses im Sinne des § 3a der PreisstrafrechtsVO in der Fassung vom 26. 10. 1944 (BGBl. I S. 261). OLG Gera, Urteil v. 16. 7. 47 1 Ss 101/47. Auch die Ausführungen zur Preisstrafrechtsverordnung lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Dies gilt namentlich für die von der Revision beanstandete Begriffsbestimmung des Mehrerlöses als des Unterschiedes zwischen dem zulässigen und dem erzielten Verkaufspreis. Mit Recht lehnt es die Kammer ab, von dem tatsächlich erzielten Gewinn auszugehn, weil dies bei Kauf zu Überpreisen die rechtliche Sanktionierung einer strafbaren Handlung bedeuten würde. Das frühere Reichsgericht hat in einem Urteil vom 8. 6. 1944 (DR 44, 905) bereits ausgeführt, daß es für die Feststellung des Mehrerlöses nicht darauf ankommt, ob der Verkäufer, der durch eine nach § 1 Preisstrafrechtsverordnung strafbare Handlung unzulässig hohe Preise genommen hat, dabei auch einen Gewinn erzielt oder ob er etwa die Ware ohne Gewinn zu seinem (unzulässig hohen) Einkaufspreis abgegeben hat; ferner, daß es ohne Belang ist, ob der Mehrerlös im Zeitpunkt des Urteils noch vorhanden ist (so auch RGSt. 76, 300, 302). Es sei deshalb auch bedeutungslos, wenn der Täter durch den unzulässigen Mehrerlös nur den Aufwand habe ausgleichen wollen, den er selbst durch den Erwerb der Waren zum gleichen Überpreise gehabt habe. An dieser Rechtsprechung ist auch nach der Neufassung der PreisstrafrechtsVO im Jahre 1944 und unter den heutigen Verhältnissen festzuhalten, da sie allein den Zwecken des Gesetzes, das Preisgefüge und die Preisbildung im Sinne der staatlichen Wirtschaftsordnung zu sichern, entspricht. Diese Zwecksetzung kommt auch in dem Urteil des RG vom 9.7. 1943 (RGSt. 77, 145, 147) zu klarem Ausdruck. Hier wird ebenfalls rechtsgrundsätzlich festgestellt, daß bei Kettenhandel der ganze Unterschiedsbetrag zwischen dem zulässigen und dem erzielten Preis der Abführung unterliegt, weil der Strafrichter nur auf diese Weise in der Verbindung mit der Strafe wirksam Geschäfte unterbinden kann, die zu verbotenen Preisen geschlossen werden. Verfehlt ist ferner die Meinung der Revision, der Gewinn aus den verbotswidrigen Geschäften sei eben wegen seiner Unzulässigkeit und wegen der gesetzlichen Abführungspflicht nicht steuerpflichtig. Es entspricht feststehender Rechtsprechung, daß die Unsittlichkeit des Erwerbs nicht die Entstehung der Steuerpflicht verhindert. Der gegenteilige Standpunkt bedeutet, ein Steuerprivileg für Schieber und Schwarzhändler gegenüber dem redlichen Geschäftsmann in Anspruch nehmen. Und daß der Mehrerlös abzuführen ist, also aus dem Vermögen der Angeklagten wieder auszuscheiden hat, steht der Feststellung, daß ein steuerpflichtiger Vorgang entstanden ist, nicht entgegen. Ob ein tatsächlich im Zeitpunkt der Steuererklärung bereits abgeführter Mehrerlös bei der Einkommenberechnung steuerlich abgesetzt werden Kann, ist eine andere Frage, die hier nicht zu entscheiden ist. Endlich ist auch in der Strafzumessung des angefochtenen Urteils kein RechtsirHum ersichtlich. Auch hierzu sind die bereits in RGSt 76, 302 festgestellten Grundsätze nach wie vor heranzuziehen. Danach steht es insbesondere der Anwendung des § 27 c Abs. 2 StGB nicht entgegen, daß der Mehrerlös abzuführen ist, also aus dem Vermögen der Angeklagten wieder ausscheidet. Daß ferner die Einziehung des Mehrerlöses und die Geldstrafe wegen Steuerhinterziehung selbständig nebeneinander erkannt worden sind, rechtfertigt sich schon daraus, daß der Einziehung jedenfalls seit der Neufassung der Pr eisstraf rechts Verordnung im Jahre 1944 keine St’rafnatur mehr zukommt. Zum Kontrollratsgesetz Nr. 10. Dem Begriff der Teilnahme Im Sinne des Kontroli-ratsgesetzes Nr. 10 sind nicht die Bestimmungen des Deutschen Strafgesetzbuches §§ 47 ff. zugrunde zu legen. OLG Schwerin, Urteil v. 14. 7. 47 Ss 47/47. ♦ Das Landgericht sagt deutlich, welche Begehungsform des Verbrechens gegen die Menschlichkeit es als gegeben ansieht, nämlich den Artikel II, 2 c in Verbindung mit Art. II 1 c, daß nämlich der Angeklagte durch Zustimmung an der vor seinen Augen begangenen Unmenschlichkeit, Mißhandlung eines Verhafteten, tell-genommen hat. Die Revision irrt, wenn sie dem Begriff der Teilnahme die Bestimmungen des Deutschen Strafgesetzbuches §§ 47 ff. zugrundelegen will. Kontrollratsgesetz Nr. 10 faßt den Begriff der Teilnahme viel weiter. In Art. II d ist jeder Zusammenhang mit Planung oder Ausführung, in Ziffer e jede Zugehörigkeit zu einer mit der Ausführung im Zusammenhang stehenden Vereinigung als Begehungsform aufgestellt. Daraus ergibt sich, daß das Kontrollratsgesetz nicht nur den unmittelbaren Täter und Teilnehmer im Sinne des Deutschen Strafgesetzbuches treffen, sondern die Unmenschlichkeit bis in ihre Wurzeln verfolgen will. Überall, wo im Zusammenhang mit einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit der Untergrund, aus 165;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von Terrorhandlungen Verhafteter Strafgefangener Wegen den bei der Realisierung von Terrorhandlungen, wleAus-bruch- und Fluchtversuche Meutereien, Geiselnahme Angriffe Verhafteter Strafgefangener auf Angehörige mit Gewaltanwendung entstehenden erheblichen Gefährdungen Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstalt und bei allen Vollzugsmaßnahmen außerhalb derselben notwendig. Sie ist andererseits zugleich eine Hilfe gegenüber dem Verhafteten, um die mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens.

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