Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 152

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 152 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 152); nes Dasein führenden Gesellschaften und eingetragenen Genossenschaften den Garaus macht; ebenso nicht gegen das Gesetz über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften vom 5. 7. 1934 (RGBl. I S. 569), das den Abbau der „anonymen“ Gesellschaften fördern will. Dagegen ist i m Kriege eine große Anzahl verstreuter Augenblicksvorschriften erlassen worden, die insbesondere das Recht des HGB, des AktG und des GenG aus kriegsbedingten Gründen abändern. Diese Vorschriften einer Sichtung zu unterziehen, wie weit sie etwa schon mit dem Zusammenbruch des Hitlerregimes unanwendbar geworden sind, wie weit sie als kriegsbedingt aufzuheben und wie weit sie aus praktischen Gründen noch weiter beizubehalten sind, ist angesichts ihrer Unübersichtlichkeit und im Interesse einer Einigung auf eine möglichst einheitliche Handhabung angezeigt. Solche Sichtung kommt Wünschen nach, die vielfach in d$r sowjetischen Besatzungszone laut geworden sind. Dabei soll die Kriegsmaßnahmengesetzgebung zum Genossenschaftsrecht und zu handelsrechtlichen Nebengesetzen außer Betracht bleiben, vielmehr nur das Handelsrecht des HGB (außer dem Seerecht) und das aus dem HGB herausgenommene Handelsgesellschaftsrecht (AktG und GmbHG) berücksichtigt werden, und zwar in der Ordnung der Gesetzessystematik. A. Allgemein sei vorweg bemerkt: Das Kriegsrecht, das das Handelsrecht abändert, ist Verordnungsrecht, zum größten Teil erlassen und zurücknehmbar durch den Reichsjustizminister. Die Ermächtigung zum Erlaß war ihm in § 4 Abs. 2 der VO über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Handelsrechts während des Krieges vom 4. 10. 1940 (RGBl. I S. 1337) für die Dauer des Krieges bei Gebot aus Gründen der öffentlichen Ordnung erteilt worden. Das Kriegsende ist im Sinne der VO mangels eines Friedensschlusses oder einer Kriegsendeerklärung des Kontrollrats noch nicht eingetreten. Die Ermächtigung gilt also weiter, da sie mit demokratischen Grundgedanken nicht unvereinbar ist. Zwar „lagen“ dem Nationalsozialismus derartige Delegationen der Gesetzgebungsbefugnisse. Aber auch in demokratischen Ländern ist es nicht ungewöhnlich, Rechtsetzungskompetenzen in die Hand der obersten Exekutive zu legen. Es fragt sich nur, ob die Ermächtigung für die an Stelle des Reichsjustizministers getretenen Institutionen beizubehalten ist. Ein Bedürfnis dafür scheint nicht gegeben. Der Weg der ordentlichen Gesetzgebung ist unter allen Umständen vorzuziehen und überall möglich. Da aber von der Ermächtigung ganz sicher höchstens zu vereinfachter Bereinigung des Kriegsmaßnahmenrechts, zu seiner Außerkraftsetzung oder modifizierten Außerkraftsetzung Gebrauch gemacht werden wird'), besteht kein Anlaß, sie schon jetzt zu widerrufen. Man kann vielmehr warten, bis sich die Hoffnung auf eine baldige Festsetzung des „Kriegsendes“ und damit auf ihre automatische Erledigung erfüllt. B. Im einzelnen: 1. Das Handelsregisterrecht des HGB: a) Hier sind es einmal die dem Registergericht obliegenden Bekanntmachungen, die eine vom HGB abweichende Kriegsregelung in der VO über die Einschränkung handelsrechtlicher Bekanntmachungen während des Krieges vom 20. 10. 1943 (RGBl. I S. 573) gefunden haben. Nach deren § 1 haben die Registergerichte von einer Bekanntmachung über Eintragungen ins Handelsregister nach § 10 HGB, außer in bestimmt aufgeführten Ausnahmefällen, die durch § 31 der 2. KriegsmaßnahmenVO (auf dem Gebiete des bürgerl. Rechts ) vom 27. 9. 1944 RGBl. I S. 229 weitere Einengung erfuhren, bis auf weiteres abzusehen; wo das Gesetz mehrfache Veröffentlichung vorschreibt, darf nur einmalige erfolgen (§ 3). Diese Regelung hatte schon ihren Vorläufer in der vom Ministerrat für die Reichsverteidigung mit Gesetzeskraft erlassenen VO vom 15. 1. 1940 RGBl. I S. 196 ff. Sie ermächtigte den Reichsjustizminister s) Thüringen hat sie neuerlich benutzt, um die Bestimmung des §1 der VO z. Vereinfachen'der Verwaltung von Personenvereinigungen v. 8. 1. 1945 RGBl. I S. 5 auf 1946 und 1947 fällige Hauptversammlungen von AG auszudehnen (vgl. unten bei 5 m). u. a., für einzelne AG, KGaA und GmbH von der gesetzlichen Regelung abweichende Anordnungen über die Bekanntmachung von Handelsregistereintragungen zu erlassen, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung geboten war. Sie ist durch die VO vom 20. 10. 1943 nicht etwa aufgehoben worden. Ihr Zweck, aus kriegsbedingten Gründen zu verschleiern, liegt auf der Hand. Ihre Anwendung kommt selbstverständlich nicht mehr in Frage. Es wird Sache der Justizverwaltungen sein, zu ermitteln, ob auf ihrem Grunde Einzelanordnungen erlassen sind, und sie aus der Welt zu schaffen. Eine formelle gesetzliche Aufhebung der VO, die man schon wegen ihres Zweckes als mit dem Zusammenbruch erledigt ansehen kann, ist zur Klarstellung angebracht. In der französischen Zone ist sie laut Bericht in der DRZ 1946 S. 146 im Sommer 1946 aufgehoben worden, scheint also zunächst als weitergeltend angesehen worden zu sein. Die VO vom 20. 10. 1943, die auch die anderen Handelsgesellschaften und Einzelkaufleute betrifft, beruht nicht so sehr auf kriegspolitischen „Abwehrgesichtspunkten“ als auf Einsparungsrücksichten. Die letzteren könnten auch heute noch für sie ins Feld geführt werden. Jedenfalls wird man sie nicht als ohne weiteres mit dem Waffenstillstand außer Kraft gesetzt betrachten können. Aber der jetzt noch chronische Mangel an Papier muß gegenüber dem Grundsatz der zu fordernden vollen Publizität zurücktreten. Mit Recht wird deshalb das Verlangen nach ihrer Aufhebung laut.1) Diesem Verlangen wird überall baldigst zu entsprechen sein. In der französischen Zone sind bereits sämtliche Bestimmungen der VO außer Kraft gesetzt worden, wie der Bericht in der DRZ 1946 S. 146 ergibt. Im übrigen wird die besprochene Vorschrift praktisch vielerorts nicht beachtet, scheint also dort schon auf gewohnheitsrechtlichem Wege außer Kraft gesetzt worden zu sein. Formelle Aufhebung ist klarheitshalber dennoch geboten. Dieselbe VO (§ 2) verbietet Bekanntmachungen, die auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Veröffentlichungspflichten zu ergehen haben. Sie werden unten bei 5i) behandelt werden. b) Der Beschränkung der Einsicht ins Handelsregister dient der § 4 der eben genannten VO. Er macht Einsicht in das Handelsregister und in die zu ihm eingereichten Schriftstücke entgegen § 9 HGB abhängig von der Glaubhaftmachung eines besonderen schutzwürdigen Interesses an Einsichtnahme. Dieser Bestimmung war voraufgegangen das Gesetz über die Einsicht in gerichtliche öffentliche Bücher und Register vom 30. 9. 36 (RGBl. I S. 853), das den Reichsjustizminister u. a. ermächtigte, durch Verwaltungsanordnung die Einsichtnahme in Register allgemein oder für den Einzelfall aus Gründen der öffentlichen Ordnung zu versagen oder zu beschränken. Das Gesetz war vielleicht schon als durch das Ende des Hitlerregimes erledigt anzusehen. Jedenfalls ist es durch das Kontrollratsgesetz Nr. 24 (ABI. d. KR. S. 176) vom 29. 4. 1946 mit allen auf ihm beruhenden Bestimmungen aufgehoben. Das Gleiche hinsichtlich Erledigung muß für § 4 der behandelten VO gelten, dessen gesetzgeberischer Grund ja kaum auf Sparbestreben, sondern lediglich auf Verschleierungstaktik zurückzuführen ist. Daß der § 4 in der französischen Zone gefallen, bis zur Aufhebung also wohl als geltend behandelt worden ist, wurde schon zu la) vermerkt. Klarheitshalber ist formelle Aufhebung zu empfehlen. 2. Das Firmenrecht: a) Hier ist die justizministerielle 6. VO über weitere Maßnahmen auf dem Gebiete des Handelsrechts währen des Krieges1) vom 9. 12. 1943 (RGBl. I S. 672) ergangen. Sie gestattet Kaufleuten, mit Genehmigung des Registerrichters von den Firmenvorschriften der §§18 Abs. 1, 19 HGB, § 4 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 4 Abs. 1, Satz 1,2 des GmbHG aus Gründen der öffentlichen Ordnung abzuweichen. Damit wird zwecks Tarnung das Grundprinzip der Firmenwahrheit durch- *) „Niedersächsische Wirtschaft" Nr. 8 vom 25. IV. 1947. Wenn dort gesagt wird, daß Voraussetzung der Aufhebung die Schaffung eines interzonalen Bekanntmachungsblattes sei, so ist dem entgegenzuhalten, daß das Kontrollratsgesetz Nr. 38 vom 30.10. 1946 (ABI. d. KR S. 226) behelfsmäßige Fublikationsmög-lichkeiten legalisiert hat und endgültige vorsieht. ) Abgekürzt HRKrMVO. 152 *;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 152 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 152) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 152 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 152)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Der Leiter der Abteilung hat zur Realisierung des ope rat Unt suc hung shaf langes kamenadschaftlieh mit den Leitern der Unterst chungshaftaustalten und des. Im Territorium amm : Das Zusammenwirken hat auf der Grundlage der exakten Einschätzung der erreichten Ergebnisse der Bearbeitung des jeweiligen Operativen Vorganges, insbesondere der erarbeiteten Ansatzpunkte sowie der Individualität der bearbeiteten Personen und in Abhängigkeit von der Einsatzrichtung, der opera tiven Aufgabenstellung und den Einsatzbedingungen in unterschiedlichem Maße zu fordern und in der prak tischen operativen Arbeit herauszubilden. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit der. Die Erfahrungen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung durchzuführen; die ständige Erschließung und Nutzung der Möglichkeiten der Staatsund wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräfte zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die Haupt- selbständigen Abteilungen haben darauf Einfluß zu nehmen und dazu beizutragen, daß Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung für die Durchsetzung der Regelungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung verantwortlich sind. Hieraus ergeben sich mehrere Problemstellungen, die für beide Abteilungen zutreffen. Die Zusammenarbeit ist notwendig bei der Abstimmung politisch-operativer Maßnahmen, die sich bei der Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens ergeben. ,. zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Qrdnffifrtffys jeher heit während der gesamten Zeit der Untergingshaft. bei der Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens ergeben. ,. zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Qrdnffifrtffys jeher heit während der gesamten Zeit der Untergingshaft.

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