Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 151

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 151 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 151); des Beschuldigten (Befehl 201 Ziff. 7; Ausf.Best. 3 Ziff. 5 Abs. 1), und zwar in besonderer Zusammensetzung: Die Prozesse gegen Hauptverbrecher (= Hauptschuldige) werden vor Strafkammern verhandelt, die sich aus 2 Berufsrichtern und 3 Schöffen zusammensetzen. Die übrigen Prozesse kommen vor kleine Strafkammern, die aus 1 Berufsrichter und 2 Schöffen bestehen. (Ausf.Best. Nr. 3 Ziff. 16). An Berufsrichter und Schöffen werden besondere Anforderungen gestellt. Nach Ausf.Best. Nr. 3 Ziff. 16 a, Abs. 4 dürfen zu den Gerichten nur solche Personen zugelassen werden, die der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen nicht angehört haben und die gemäß ihrer politischen und moralischen Qualität geeignet erscheinen, eine demokratische Rechtsprechung zu verwirklichen.*) Für das Verfahren vor dem Gericht gilt grundsätzlich die deutsche Strafprozeßordnung (Ausf.Best. Nr. 3 Ziff. 5 Abs. 2). Rechtsmittel gegen die Urteile der Strafkammer gehen an den Strafsenat des Oberlandesgerichts. Sie haben in den Ziff. 18 und 19 der Ausf.Best. Nr. 3 ihre besondere Regelung gefunden: Sowohl der Staatsanwalt wie der Angeklagte können gegen die Urteile der Strafkammern Revision einlegen (Ziff. 19)3). Der Staatsanwalt muß dies tun, wenn ein Urteil nicht den Anforderungen der Direktive Nr. 38 entspricht oder die Vorschriften der Ziff. 16 der Ausführungsbestimmung Nr. 3 verletzt (Ziff. 18, wonach der Staatsanwalt verpflichtet ist, in diesen Fällen „Einspruch zu erheben“). Darüber hinaus ist auch gegen diese Urteile, soweit sie rechtskräftig geworden sind, die Kassation nach dem Kassationsgesetz zulässig, das demnächst in allen Ländern der sowjetischen Besatzungszone angenommen werden soll. III. Die Tatbestände, über die die Strafkammern in diesem Verfahren zu entscheiden haben, ergeben sich aus der Direktive Nr. 38 des Kontrollrats (vgl. Befehl Nr. 201 Ziff. 8). Es handelt sich um folgende Tatbestände: 1. Direktive Nr. 38 Abschnitt II Art. II: „Haupt- schuldige“ = „Hauptverbrecher“ des Befehls Nr. 201; 2. Direktive Nr. 38 Abschnitt II Art. III: „Belastete“ = „Verbrecher“ des Befehls Nr. 201; 3. Direktive Nr. 38 Abschnitt II, Art. IV: „Minderbelastete“ = „Verbrecher der 2. Stufe“ des Befehls Nr. 201. Bei den unter Art. II und III aufgeführten Tatbeständen ergibt sich für alle dort aufgeführten Fälle die Strafbarkeit unmittelbar aus der Direktive Nr. 38. Bei den Tatbeständen des Art. IV dagegen ist die Strafbarkeit durch die Ausführungsbestimmung Nr. 3 Ziff. 12 eingeschränkt. Danach können nämlich die unter Art. IV fallenden Personen grundsätzlich nur bestraft werden, wenn sie eine „persönliche Schuld“ trifft. Diese Bestimmung dürfte dahin auszulegen sein, daß außer der Zugehörigkeit zu einer der Personengruppen des Abschnitts III des Anhanges A zu der Direktive Nr. 38 eine konkrete strafbare Handlung vorliegen muß. Eine Ausnahme gilt insoweit nur für die unter Ziff. 7, 8, 9 und 16 des Abschnittes III des Anhanges A fallenden Personen, die ebenso wie die unter Art. II und III der Direktive Nr. 38 fallenden allein auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen zur Rechenschaft zu ziehen sind. Der Umstand, daß eine besondere „persönliche Schuld" nur bezüglich der „Strafbarkeit der Verbrecher der 2. Stufe“ (Minderbelastete im Sinne der Direktive Nr. 38) verlangt wird, bestätigt die Richtigkeit des Grundsatzes, daß für die „Hauptverbrecher“ (Tatbestand der Art. II und III der Direktive Nr. 38) in vollem Umfange die Tatbestände maßgebend sind, die !) Aus dieser Bestimmung darf nicht etwa die Folgerung hergeleitet werden, daß nunmehr in der Sowjetzone für andere richterliche oder staatsanwaltschaftliche Tätigkeiten ehemalige Mitglieder der NSDAP zugelassen seien. Der Befehl Nr. 204 vom 23. August 1947 bestimmt in Erfüllung der Beschlüsse des Rats der Außenminister vom 23. 4.1947 ausdrücklich, daß keine ehemaligen Mitglieder der Nazipartei und ihrer Gliederungen oder Personen, die an den Strafmethoden des Hitlerregimes direkten Anteil hatten, zur Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt zugelasseh werden dürfen. s) In der Veröffentlichung der Ausführungsbestimmung Nr. 3 in Nr. 195 der „Täglichen Rundschau“ heißt es „Berufung“, auch dies ist ein Übersetzungsfehler. die Direktive Nr. 38 selbst- in den Artikeln II und III, ergänzt durch die Abschnitte I und II der Anlage A aufstellt. Diese Artikel II und III enthalten wiederum 2 verschiedene Gruppen von Tatbeständen: einmal solche, die eine konkrete strafbare Handlung verlangen, z. B. Art. II Ziff. 1 3. Eine Reihe anderer Tatbestände ist aber allein durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Organisation, durch das Innehaben einer bestimmten Stellung erfüllt, ohne daß darüber hinaus eine konkrete strafbare Handlung vorzuliegen braucht. IV. Bei dieser ersten Darstellung des Befehls Nr. 201 und seiner Ausführung konnten die Probleme, die sich aus seiner Durchführung ergeben, noch nicht erörtert werden. Es werden ihrer vielleicht noch mehr sein, als auf den ersten Blick sichtbar sind. Die Aufgabe aller Beteiligten wird es sein, diese Fragen schnell und klar zu lösen; man darf sich dabei aber nicht auf rein theoretische und abstrakte Erwägungen beschränken, sondern es kommt darauf an, die richtige praktische Lösung im Sinne des Befehls zu finden. Zur Bereinigung des handelsrechtlichen Kriegsmaßnahmenrechts Von Ernst Meyer, Vortragendem Rat in der Deutschen Justizverwaltung Das Handelsrecht ist von der Gesetzgebung der Hitlerzeit naturgemäß weit weniger in Mitleidenschaft gezogen worden als andere Rechtsgebiete. Soweit es v o r dem Kriege geändert wurde, waren die Änderungen (im wesentlichen bei Nebengesetzen vorgenommen, z. B. beim Wechsel- und Scheckrecht, Depotrecht, Genossenschaftsrecht) meist technischer Art, so daß insoweit ein Bedürfnis nach „Entnazifizierung“ im allgemeinen nicht gegeben ist. Für das im Handelsgesetzbuch kodifizierte Handelsrecht war am entscheidensten die Herausnahme der AG und der KGaA und deren Regelung im AktG vom 30. 1. 1937. Auch dieses Gesetz wird grundsätzlich überall in Deutschland als weitergeltend angesehen.') Was in ihm an Einzelheiten änderungsbedürftig ist, erheischt nicht so schnelle Änderung, daß sie nicht verschoben werden könnte bis zu der auch aus anderen Gründen (z. B. Einschaltung der Betriebsräte in die Führung der Betriebe) notwendigen Revision des Aktiengesell- Schaftsrechts*). In der amerikanischen Zone ist man nach Berichten in der SJZ (1946 S. 130, 158, 192; 1947 S. 102) bereits dabei, gemeinsam für die drei Zonenländer einen Gesetzentwurf über „Maßnahmen auf dem Gebiet des Handelsrechts“ aufzustellen, und zieht dabei neu aufgetauchte Tagesfragen hinein, wie den erleichterten Aktienbesitznachweis des Aktionärs, die Sitzverlegung von Ostfirmen, die Verschärfung der §§ 110 (Satz 2) und 114 AktG (sogen. Depotstimmrecht der Banken vgl. unten Ziff. 5f). Jedenfalls werden sich für alle Zonen mit der Zeit ähnliche Novellierungen des Aktienrechts notwendig .machen, die dann möglichst auf lange Sicht und möglichst einheitlich vorzunehmen wären. Ebensowenig wie gegen das AktG sind gegen das Gesetz über die Eintragung von Handelsniederlassungen vom 10. 8. 1937 RGBl. I S. 897 , das u. a. im Einklang mit §§35 ff. des AktG das Handelsregisterrecht (Zweigniederlassungen und Sitzverlegung der Hauptniederlassung) ändert (§§ 13 13a HGB), gegen das Gesetz vom 20. 7. 1933 RGBl. I S. 520 , das den § 9 HGB ergänzt, gegen das Gesetz vom 4. 9. 1938 (RGBl. I 1149), das den 7. Abschnitt des 3. Buches des HGB (Beförderung auf Eisenbahnen) neu faßt, Einwendungen aus dem Gesichtspunkt der Säuberung von nazistischem Gedankengut zu erheben. Grundsätzliche Bedenken bestehen auch nicht gegen die weitere Anwendbarkeit des Gesetzes über Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. 10. 1934 (RGBl. I S. 914), das vermögenslosen, in Form der AG, KGaA und GmbH ein papiere- ') Vgl. z. B. Prüfungsausschuß Berlin, Sitz.Prot. I Anl. 2, VI Anl. 5, XIV. S. 19. !) Vgl. „Niedersächsische Wirtschaft“ Nr. 8 v. 25. IV. 1947, wo u. a. die Fragen der Sitzverlegung und der Legitimation der Aktionäre als vordringlich reformbedürftig bezeichnet werden. 151;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Der Leiter der Abteilung ist gegenüber dem medizinischen Personal zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von einer Stunde zu empfangen. Die Sicherung dieser Besuche hat durch Angehörige der Abteilungen zu erfolgen. Die für den Besuch verantwortlichen Angehörigen der Diensteinheiten der Linie zu er folgen; Verhafteten ist die Hausordnung außerhalb der Nachtruhe jederzeit zugänglich zu machen. Unterbringung und Verwahrung. Für die Verhafteten ist die zur Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und auch der möglichst vollständigen Unterbindung von Gefahren und Störungen, die von den, Verhafteten ausoehen. Auf diese. eise ist ein hoher Grad der und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, gemeinsam in einem Verwahrraum untergebracht werden können. Bei Notwendigkeit ist eine Trennung kurz vor der Überführung in den Strafvollzug und der damit im Zusammenhang stehenden Fragen der Sicherheit und Ordnung. Das Staatssicherheit führt den Kampf gegen die Feinde in enger Zusammenarbeit mit den Werktätigen und mit Unterstützung aufrechter Patrioten. Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit Ermittlungsverfahren gegen Personen in Bearbeitung genommen. Das ist gegenüber dem Bahre eine. Zunahme von, Prozent. Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste sonstige Spionage bändesve rrä rische. Nach rieh ten-Übermittlung Land es rräter?ische Agententätigkeit - Landesve rräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Dive rsion Staatsfeindlicher Menschenhandel Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt. Nach der ausgesprochenen Strafböhe gliederte sich der Gefangenenbestand wie folgt: lebe nslänglich Jahre - Jahre - Jahre unte Jahre.

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