Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 146

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 146 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 146); \ Zerrissenheit war. Damals erstand als ein Mittel gegen den verderblichen Zustand der Deutsche Juristentag. Er verdankte seine Entstehung einer Anregung, die Professor von Holtzendorf am 3. März 1860 bei einer Beratung des Vorstandes der Juristischen Gesellschaft in Berlin gegeben hatte. Sie wurde zunächst von den Anwesenden, sodann aber auch in der Öffentlichkeit mit freudiger Begeisterung aufgenommen. Mit vollem Verständnis für ihre tiefere Bedeutung schrieb der Preußische Justizminister Dr. Simons: „Der durch denJuristentag erstrebte letzte Zweck einer Förderung der Rechtseinheit im deutschen Vaterland -wird den Beifall eines Jeden finden, der - die Nachteile kennt, welche aus der Vielgestaltigkeit des Rechts in Deutschland für das Rechtsr leben der Nation erwachsen.“ Vom 28. bis 30. August 1860 wurde dann der erste Deutsche Juristentag unter Beteiligung von etwa 800 Juristen zu Berlin unter dem Vorsitz von Prof. Dr. von Wächter abgehalten. Im Statut der Vereinigung heißt es: „Der Zweck des Deutschen Juristentages ist: eine Vereinigung für den lebendigen Meinungsaustausch und den persönlichen Verkehr unter den deutschen Juristen zu bilden, auf den Gebieten des gesamten bürgerlichen Rechts, des Prozesses, des Strafrechts und des inneren Verwaltungsrechts den Forderungen nach einheitlicher Entwicklung immer größere Anerkennung zu verschaffen, die Hindernisse, welche dieser Entwicklung entgegen stehen, zu bezeichnen und sich über Vorschläge zu verständigen, welche geeignet sind, die Rechtseinheit zu fördern.“ Dem ersten Juristentag folgte eine lange Reihe anderer, durchweg stark besucht von Juristen aller Sparten. Sie waren Gegenstand lebhafter Teilnahme nicht bloß der Juristenwelt, sondern auch der Allgemeinheit und vielfach von beträchtlichem Einfluß auf die Rechtspraxis und die Gesetzgebung. Ihre Bedeutung reichte indes über1 das rein Juristische dadurch weit hinaus, daß sie von Anfang an und über allen Wandel der Zeiten hinaus nicht allein reichsdeutsche, sondern auch österreichische Juristen umschlossen, und damit ein Symbol für größeren Rechtszusammenhang wurden, der über Zollschranken und Grenzpfähle hinweg lebendig bleibt und eines Ausdrucks bedarf. Von Hitler wurde der Deutsche Juristentag zunächst mißbraucht, dann abgewürgt. Sollte er etwa, wenn auch in veränderter Gestalt, wieder erstehen? Die Zeit hierfür mag noch nicht gekommen sein. Vielleicht befinden wir uns aber schon, ohne uns dessen klar bewußt zu sein, aus dem Zwange der Verhältnisse heraus auf dem Wege zu einer solchen Entwicklung. Vielleicht bilden Juristentreffen, wie sie bereits im letzten Jahr stattgefunden haben, zukunftweisende Etappen. Das Ziel ist der neue deutsche Rechtsstaat. Er wird einheitlich und demokratisch sein oder er wird nicht sein. Ausschliefibarkeit des Rechtsweges bei Staatshaftungsklagen durch neues Landesrecht? Von Dr. Alfons Steiniger, Berlin Eine in diesem Heft (5. 161) abgedruckte Entscheidung des Amtsgerichts Rathenow gibt Anlaß zu grundsätzlichen Erörterungen. Der Sachverhalt läßt sich in wenige Sätze zusammenziehen. Einem Autofuhrbetrieb war ein Lastkraftwagen von einer brandenburgischen Kreispolizeibehörde irrtümlich beschlagnahmt worden. Bei Rückgabe des Fahrzeugs fehlten Bestand- und Zubehörteile. Der Fuhrbetrieb forderte im ordentlichen Rechtsweg Feststellung der Ersatzpflicht des betreffenden Landkreises. Dm Amtsgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges ab, da nach § 1 der Verordnung der Provinzial Verwaltung Mark Brandenburg vom 19.10.1946') über Erstattungsansprüche für aus öffentlichen Hoheitsmaßnahmen entstandene Schäden unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges die Provinzialverwaltung entscheidet. Die Rechtmäßigkeit der Verordnung hängt davon ab,' ob ein „föderales Land“ wie die damals noch als Provinz bezeichnete Mark Brandenburg berechtigt ist, den zuletzt durch Art. 131 Abs. I Satz 3 der Weimarer Verfassung festgelegten Rechtsgrundsatz in ihrem Gebiet zu beseitigen, demzufolge der ordentliche Rechtsweg für derartige Ansprüche nicht ausgeschlossen werden darf. Bekanntlich hat das Reichsgericht2), angerufen auf Grund des Art. 13 Abs. II Weimarer Verfassung, in einem gesetzeskräftigen Beschluß vom 20.2.1923 den Artikel 131 für zwingendes unmittelbares Recht erklärt und insbesondere den Passus über die Öffnung des Rechtswegs im strengsten Sinn interpretiert. Walter J e 11 i n e k") ging So weit, die Durch-setzbarkeit der Amtshaftung vor ordentlichen Gerichten als die „ultima ratio des Rechtsstaats“ zu bezeichnen. Nun bedeutete Art. 131 nur den verfassungskräf- ) VOBl. B 1947 S. 49, zuerst veröffentlicht und nach § 5 Satz 2 der VO damit wirksam geworden durch Bekanntmachung in der „Märkischen Volksstimme“ vom 6. 12.1946. ) RGZ 106, 34 ff.: RGBl. I 1923 S. 292. s) Jellinek, Verw.Recht S. 14 1,1. tigen reichseinheitlichen Abschluß einer Entwicklung, die weit früher an verschiedenen Stellen eingesetzt hatte. Schon das EGBGB sah im Art. 77 die Möglichkeit vor, durch Landesgesetz die nach § 839 BGB dem beamteten Sehadenstifter obliegende Ersatzpflicht auf den Staat, die Gemeinden und andere Kommunalverbände zu übernehmen, eine Möglichkeit, von der z. B. der frühere preußische Staat mit einigen Einschränkungen durch Gesetz vom 1. 8. 1909 sowohl hinsichtlich der unmittelbaren wie der mittelbaren Staatsbeamten Gebrauch machte. Auch das Reich traf in Erweiterung der in § 12 GBO vom 24. 2. 1897 zunächst speziell ausgesprochenen Haftungsübernahme eine entsprechende grundsätzliche Regelung in dem Gesetz vom 22. 5. 1910. Die politische Hauptfrage aber, ob über derartige aus rechtswidriger und schuldhafter Handhabung der öffentlichen Gewalt fließende Ersatzansprüche die Verwaltung selbst zu entscheiden, oder doch mitzuentscheiden habe, oder ob dies Sache der Verwaltungs- oder der ordentlichen Gerichte sei, wurde im Sinne einer einschränkungs- und Vorbehaltlosen Öffnung des ordentlichen Rechtsweges erst durch Art. 131 Weimarer Verfassung") entschieden. Ehe man die grundsätzliche Frage prüft, ob, wann und inwieweit ein deutsches Land nach der heutigen Rechtslage befugt ist, sich innerhalb seines Gebiets gesetzgeberisch mit einer Norm des Reichsrechts in Widerspruch zu setzen, muß vorweg entschieden werden, ob eine Bestimmung wie Art. 131 Weimarer Verfassung überhaupt noch bei Bestand ist, weil sonst ja das Kollisionsproblem gar nicht entsteht. Die Ansicht, daß das Verfassungsgesetz von Weimar heute de iure geltende Reichsverfassung sei (wenn auch mit manchem durch die Entwicklung seit 1932 de facto erfolgten Umgestaltungen), wurde in jüngster Zeit von dem Obersten Finanzgerichtshof in Mün- ') Das französische System der ausschließlichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungszuständigkeit hat sich im früheren Preußen nicht durchgesetzt, wohl aber die Erschwerung und möglicherweise Sperrung des Rechtsweges durch Verweisung der Vorfrage an Verwaltungsbehörden oder -gerichte (§ 6 pr. Ges. v. 11. 5. 1842, § 131 LVG, § 5 StHG v. 1. 8.1909) und durch das Institut des sog. unechten Konflikts (pr. Ges. v. 13. 2.1854 in Verbindung mit § 11 EGGVG). Die Rechtslage in den ander. n Reichsteilen wich hiervon und untereinander vielfach ab. 146;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach durchgeführten Prüfungshandlungen ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsverfahrens. Sie wird nicht nur getroffen, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, e,pschaftlichkeit und Gesetzlich!:eit als Schwerpunkte erwfesen - die sichiere Beherrschung der strafverf aürensr echtliclien. Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, Ergeben sich auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen unvorhergesehene Möglichkeiten der Verwirklichung politisch-operativer Zielstellungen, hat durch die Untersuchungsabteilung eine Abstimmung mit der zuständigen operativen Diensteinheit zu erfolgen, in deren Ergebnis diese über die Realisierung der erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen entscheidet. Für die Durchführung von Befragungen mit ausschließlich politisch-operativer Zielstellung durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit Ermittlungsverfahren gegen Personen in Bearbeitung genommen. Das ist gegenüber dem Bahre eine. Zunahme von, Prozent. Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste sonstige Spionage bändesve rrä rische. Nach rieh ten-Übermittlung Land es rräter?ische Agententätigkeit - Landesve rräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Dive rsion Staatsfeindlicher Menschenhandel Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie zur Aufklärung anderer politischioperativ bedeutsamer Sachverhalte aus der Zeit des Faschismus, die zielgerichtete Nutzbarmachung von Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus für die Gewinnung von Erkenntnissen ist und die wesentlichsten Erkenntnisse mung erarbeitet werden. Es lassen sich Verfahren auffinden, stufe entsprechen. Hinsichtlich der Beschuldigtenaussag Bild.

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