Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 140

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 140 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 140); sich sonst aus diesem Gesetz ein Gegenteiliges ergibt. Es ist zwar keine Zuständigkeit der Jugendgerichte gegeben, da sich die Gerichtsbarkeit der deutschen Gerichte für die Aburteilung der hier in Rede stehenden Delikte lediglich auf eine Anordnung des Zonenbefehlshabers stützt und dieser ausdrücklich das Schwurgericht bei dem Landgericht als zuständig bestimmt hat. Auch finden die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes über Strafart und Strafhöhe keine Anwendung. Die Strafe ist vielmehr nach Art. II Ziff. 3 des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 zu bestimmen, wie das OLG bereits in einer Entscheidung 20. 2/47 vom 21. 3. 1947 näher ausgeführt hat. Die in dem Urteil des Schwurgerichts fehlende Prüfung der Präge, ob K. zur Zeit der Tat die nach § 3 des Jugendgerichtsgesetzes erforderliche Einsichts- und Willensfähigkeit besessen hat, ist jedoch unumgänglich und kann nicht durch eine Berücksichtigung des jugendlichen Alters als Strafzumessungsgrund ersetzt werden, da eben dieses jugendliche Alter den Angeklagten gerade den besonderen Normen des Jugendstrafrechtes unterwirft. Insoweit ist also das materielle Strafrecht des Jugendgerichtsgesetzes anzuwenden, ebenso wie beispielsweise bei einem Täter, dessen Zurechnungsfähigkeit zweifelhaft ist, diese Frage gemäß § 51 des deutschen Strafgesetzbuches zu prüfen sein würde. Gesetzgebungsübersicht Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Referendare und Assessoren in der sowjetischen und britischen Besatzungszone und der Stadt Berlin Die Neuordnung der Justizausbildung in der britischen und sowjetischen Besatzungszone sowie in Berlin nach dem Zusammenbruch des deutschen Reiches hat das bisherige System der juristischen Ausbildung, das sich auf Grundlage des § 2 Abs. 2 und 3 GVG entwickelt hat, in den Grundzügen unverändert gelassen. Die Verordnungen, die in der sowjetischen Besatzungszone Referendarprüfung, Referendarausbildung und Assessorprüfung regeln, sind von der Deutschen Justizverwaltung unter Bestätigung durch die SMAD erlassen worden’)■ In der britischen Zone sind am 17. 7. 1946 mit Ermächtigung der britischen Militärregierung gleichlautende Justizausbildungsordnungen der OLG-Präsidenten ergangen (zitiert BZ.). Die Berliner Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Referendare und Gerichtsassessoren im Kammergerichtsbezirk wurde am 31. 5. 1947 durch Order der Alliierten Kommandantur genehmigt (zitiert B). Voraussetzung der Zulassung zur Referendarprüfung ist ln allen Prüfungsordnungen übereinstimmend (gemäß § 2 Abs. 2 GVG) ein sechssemestri-ges Studium der Rechte3). In Berlin besteht eine Sondernorm zugunsten von aktiven Antifaschisten und politisch, religiös und rassisch Verfolgten, für die der Nachweis eines viersemestrlgen Studiums genügt3). In Berlin und der sowjetischen Zone muß der Kandidat sechs Übungsscheine'’), in der britischen Zone fünf Übungsscheine während seines Studiums erworben haben6). In der- sowjetischen Zone ist praktische Tätigkeit des Kandidaten bei einem Amtsgericht während zweier Monate Voraussetzung der Zulassung zur Prüfung (§ 9). In der britischen Zone ist eine derartige Vorausbildung fakultativ (§ 5); in Berlin ist sie nicht vorgesehen. Sowohl in der sowjetischen Besatzungszone als auch in Berlin müssen die Kandidaten bestimmte politische Voraussetzungen erfüllen, um zur Prüfung zugelassen zu werden. Die Berliner Prüfungsordnung fordert positiv demokratische bzw. antifaschistische Haltung des Kandidaten, negativ mangelnde politische Vorbelastung (§ 1 Abs. 2). In der sowjetischen Besatzungszone wird durch § 1 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 der Prüfungsordnung verhindert, daß Nationalsozialisten oder militaristisch Belastete die Referendarprüfung ablegen, und in § 2 der Prüfung die Aufgabe Vorbehalten, festzustellen, ob der Kandidat Verständnis für die sich aus den demokratischen Reformen ergebenden sozialen und wirtschaftlichen Aufgaben besitzt. In der britischen Zone dagegen sind entsprechende Vorschriften nicht in die Prüfungsordnung aufgenommen. ') Ordnung der Referendarprüfung und der Ausbildung der Gerichtsreferendare vom 16. 12. 1946 (zit. SZ), Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung vom 20.12.1946 (zit. SZD). Ordnung der Assessor-Prüfung für Referendare vom 16.1.1946 (zit. SZA), Verordnung zur Assessor-Prüfung betreffend Referendare mit abgekürzter Ausbildung vom 16.1.1946 (zit. SZaA). *) 5g 3 BZ, 3 B, 9 SZ. ■) § 44 Abs. 2 B. *) §g 3 B, 9 SZD. ■) g 8 BZ. Die Prüfungsämter für die Referendarprüfung werden in Berlin beim Kammergericht (§ 4 B) und in der britischen Zone bei den Oberlandesgerichten (§ 6 BZ) gebildet, während sie in der sowjetischen Besatzungszone den Justizministerien der Länder und Provinzen angegliedert sind (§ 3 SZ). In Berlin werden die Mitglieder des Prüfungsamts durch die Alliierte Kommandantur auf Vorschlag des Kammergerichtspräsidenten ernannt (§ 5 Abs. 4 B). In der britischen Zone erfolgt die Ernennung durch den Oberlandesgerichtspräsidenten (§ 7 Abs. 4 BZ), in der sowjetischen Zone durch die Justizministerien der Länder und Provinzen (§ 5 SZ) vorbehaltlich der Bestätigung durch die Deutsche Justizverwaltung. In allen Fällen ist die Referendarprüfung Justizeingangsprüfung geblieben, ohne daß das Bestreben der Fakultäten, sie in eine akademische Abschlußprüfung der Universitäten zu verwandeln* *), sich hätte durchsetzen können. Die gleichberechtigte Beteiligung von Hochschullehrern und Praktikern an der Prüfungskommission ist aber in beiden Besatzungszonen und in Berlin gesichert). Auch in dieser Frage hat sich daher an dem System, das schon in der Preußischen Ausbildungsordnung von 1923 (§ 16) und der Reichsjustizausbildungsordnung von 1934 (§ 20 der Fassung von 1939) bestand, nichts geändert. Die Teilung der Referendarprüfung in Hausarbeit, Klausuren und mündliche Prüfung ist ebenfalls in allen drei Prüfungsordnungen erhalten geblieben. Die Prüfungsfächer werden in der Berliner Prüfungsordnung nicht näher umschrieben. In der sowjetischen Zone fällt bei ihrer Zusammenstellung in § 14 der Referendarprüfungsordnung auf, daß die staatswissenschaftlichen und geschichtlichen Fächer nicht ausdrücklich erwähnt sind, während schon das Preußische Gesetz von 1869 in § 4 vorsah, daß auch die Grundzüge der Staatswissenschaften geprüft werden sollten. Die Prüfungsordnung der britischen Zone zählt in § 4 die wichtigsten staatswissenschaftlichen Fächer (Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft) mit auf. Daß aber auch in der sowjetischen Zone die geschichtlichen Grundlagen der geltenden Rechtsordnung Prüfungsgegenstand sind, wird in den Durchführungsbestimmungen zu § 14 ausdrücklich gesagt. Da gemäß § 17 Abs. 3 der Prüfungsordnung der sowjetischen Zone das Verständnis für die „inneren Zusammenhänge zwischen den Rechtsnormen und ihre soziale, wirtschaftliche und politische Bedeutung“ nachgeprüft werden soll, ist § 14 jedoch dahin auszulegen, daß zum mindesten auch die Grundzüge der Volkswirtschaftslehre dem Kandidaten bekannt sein müssen. In Berlin (§11) und in der sowjetischen Zone (§15) beginnt die Prüfung mit den Klausuren, in der britischen Zone mit der häuslichen Arbeit (§ 15), die in der britischen Zone und Berlin Sechswochenarbeit geblieben ist, während die Bearbeitungsfrist in der sowjetischen Zone 4 Wochen (§ 16) beträgt. In der sowjetischen Zone hat der Kandidat das Recht, das Thema der häuslichen Arbeit vorzuschlagen (§ 10 Abs. 3), während er in der britischen Zone und Berlin das Fach der häuslichen Arbeit wählen kann. Die Zahl der Klausuren beträgt in Berlin und der sowjetischen Zone 4’), in der britischen Zone 3 (§ 16). *) Stellungnahme der Dekane der juristischen Fakultäten auf der Juristenkonferenz in Halle am 17. 2.1947. ) § 4 Abs. 3b und 17 Abs. 1 SZ, §§ 5 Abs. 3 und 13 Abs. 1 B und §§ 7 Abs. 3a und 18 Abs. 1 BZ. ’) § 4 B, § 16 SZ. 140;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 140 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 140) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 140 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 140)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Linie in Jeder Situation mit der Möglichkeit derartiger Angriffe rechnen müssen. Die Notwendigkeit ist aus zwei wesentlichen -Gründen von entscheidender Bedeutung: Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit im Zusammenhang mit dem Abschluß von Operativen Vorgängen gegen Spionage verdächtiger Personen Vertrauliche Verschlußsache - Lentzsch. Die qualifizierte Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und anderer operativer Diensteinheiten unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten das Zusammenwirken mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, die Nutzung zuverlässiger, überprüfter offizieller Kräfte, die auf der Grundlage gesetzlich festgelegter Rechte und Befugnisse unter strikter Wahrung der Geheimhaltung und Konspiration zu organisieren. Im politisch-operativen sind die Potenzen der anderen Organe, über die diese zur Lösung ihrer Aufgaben verfügen, für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der anderen Organe für Ordnung und Sicherheit aufgabenbezogen und unter strikter Wahrung der Geheimhaltung und Konspiration zu organisieren.

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