Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 127

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 127 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 127); Bei Breisverstößen kommt unzweifelhaft die Breis-strafrechtsVO vom 26. 10. 44 (RGBl. I S. 264) zur Anwendung. d) Nach Ziff. 14 der Anweisung zum Ausfüllen und Aushändigen der Bekanntmachungen über die Pflichtabgabe von Getreide, Ölsaaten, Kartoffeln, Gemüse, Heu und Stroh der Ernte 1946 sowie zum Vorlegen von Berichten über die ausgehändigten Bekanntmachungen vom 22. 6. 46 sollen, falls nach der Aushändigung der Bekanntmachungen Fälle von Verheimlichungen der der Umlage unterliegenden Flächen festgestellt werden, die Schuldigen zur Verantwortung gezogen werden. In diesen Fällen kommt bei Böswilligkeit und Verheimlichung von größeren Flächen der Befehl 160/45 der SMAD in Betracht. Liegt nur Fahrlässigkeit vor oder handelt es sich um kleine unwichtige Flächen, so kommt eine Bestrafung nach § 32 der VO über die öffentliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom 27. 8. 39, nach § 6 der VO über Auskunftspflicht vom 13. 7. 23 (RGBl. X S. 723) oder § 4 Abs. 1 letzter Satz der Verbrauchsregelungsstraf-VO vom 26. 11. 41 in Betracht. 4. Es ist aber nicht immer möglich, die Verbrauchs-regelungsstrafVO oder die PreisstrafrechtsVO anzuwenden; so ist bei bewirtschafteten gewerblichen Erzeugnissen eine Bestrafung nach § 1 Abs. 1 Ziff. 5 der VerbrauchsregelungsstrafVO nur dann möglich, wenn die Ämter für Handel und Versorgung bzw. die Landesund Provinzialregierungen in diesen Anordnungen auf die Sti'afbestimmung der VerbrauchsregelungsstrafVO ausdrücklich Bezug genommen haben. Dies wird in der Verwaltungspraxis leider manchmal übersehen, so daß die spätere Durchführung von Strafverfahren auf Schwierigkeiten stößt. Die Landes- und Provinzialregierungen müssen daher stets darauf achten, daß bei gewerblichen Erzeugnissen die Anordnungen den in § 1 Abs. 1 Ziff. 5 der VerbrauchsregelungsstrafVO vorgesehenen Hinweis enthalten. 5. Es gibt auch sonst eine Reihe von Befehlen der SMAD, bei denen es für einen deutschen Richter oder die Ämter für Handel und Versorgung schwierig ist, zu entscheiden, nach welchen gesetzlichen Bestimmungen und nach welchem Strafrahmen eine Tat gesühnt werden soll. a) Ich verweise z. B. auf den Befehl 172 vom 17. 6. 1946. Nach Ziff. 11 des Befehls sind bei Nichterfüllung der Verträge über die Lieferungsverpflichtungen von Flachs und Hanf die vertragschließenden Parteien, falls sie ein Verschulden an der Nichterfüllung trifft, zur gerichtlichen Verantwortung zu ziehen. Soweit die Anbauer Flachs oder Hanf nicht abgeliefert hatten, würde ein Verstoß nach § 1 Abs. 1 Ziff. 6 der VerbrauchsregelungsstrafVO vorliegen. Außer der Ablieferungspflicht enthalten die Verträge aber noch eine Reihe anderer Verpflichtungen, z. B. über die Lagerung und die Qualitätserhaltung oder die Verpflichtung des Erfassers, den Kaufpreis innerhalb einer bestimmten Frist zu bezahlen. Bel Nichterfüllung dieser Pflichten wird eine Bestrafung nach geltendem Recht nicht immer möglich, aber wohl auch nicht erforderlich sein. Insbesondere dürfte gegenüber einem säumigen Käufer das Zivilrechtsverfahren ausreichen. Zahlt der Käufer einen Preis, der den zulässigen Höchstpreis übersteigt, so würde er sich nach der PreisstrafrechtsVO strafbar machen. Hat der Erfassungsbetrieb die erfaßte Ware schlecht eingelagert, sodaß sie verdirbt, würde außerdem der Befehl der SMAD 160/45 und das Kontroll-ratsgesetz Nr. 50 in Betracht kommen. b) Ähnliche Erwägungen gelten bei dem Befehl 209 vom 17. 7. 46 über die Erfassung von Tabak. In Ziff. 10 dieses Befehls ist ebenfalls angeordnet worden, daß bei Nichteinhaltung der Verträge über die Tabaklieferung die vertragschließenden Parteien zur gerichtlichen Verantwortung gezogen werden sollen, die gleiche Bestimmung also wie im Befehl 172/46. Zu dem Befehl 209 sind jedoch bereits eingehende Durchführungsbestimmungen am 9. 10. 46 ergangen, sodaß seine Anwendung erheblich leichter ist. In der Ziff. 37 der Durchführungsbestimmung ist nämlich vorgesehen, daß jedem Pflanzer, der seiner Ablieferungspflicht nicht nachkommt, eine Verwarnung zuzustellen ist unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist. Ferner ist in Ziff. 40 angeordnet, daß Personen, die die Erfassungsordnung für Tabak verletzen, den festgesetzten Erfassungspreis nicht einhalten oder unrechtmäßigerweise Tabak aufkaufen, mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 10 000 Mark im Einzelfall bestraft werden können. Erst bei wiederholten und wesentlichen Verletzungen soll der Schuldige zur gerichtlichen Verantwortung gezogen werden. Mit diesen Durchführungsbestimmungen vom 9. 10. 1946 ist klargestellt, daß fahrlässige und geringfügige Verletzungen im Verwaltungsstrafverfahren zu ahnden sind und daß erst bei Wiederholung und Böswilligkeit ein gerichtliches Verfahren einzuleiten ist. Es wird dann aber in der Regel ein Verstoß gegen den Befehl 160/45 oder die PreisstrafrechtsVO, zumindest aber ein Verstoß gegen die KriegsWirtschaftsVO vorliegen. 6. Schwierigkeiten bereitete ferner der Befehl 77 vom 27. 9. 45. In Ziff. 5 ist angeordnet, daß in allen Fällen des Verderbs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Bestrafung der Schuldigen zu treffen sind. Der Verderb von landwirtschaftlichen Erzeugnissen war nach deutschem Recht aber bis zum Erlaß des Kontrollrats-gesetzes ,Nr. 50 vom 20. 3. 47 nur dann strafbar, wenn die Voraussetzungen des § 1 der KriegswirtschaftsVO in der Fassung vom 25. 3. 42 oder des Befehls der SMAD 160/45 Vorlagen. Das bedeutete aber, daß eine Bestrafung bei Verderb von landwirtschaftlichen Erzeugnissen nur bei Böswilligkeit möglich war, dagegen konnte ein fahrlässiger Verderb von Lebensmitteln nach deutschem Recht nicht bestraft werden, obwohl der Befehl 77/45 auch die Bestrafung von fahrlässigem Verderb von Lebensmitteln wünschte. Diese Schwierigkeiten sind jetzt durch das Kontroll-ratsgesetz Nr. 50 beseitigt worden, da nach diesem Gesetz auch der fahrlässige Verderb von Lebensmitteln strafbar ist, wenn für den Verderb Personen verantwortlich sind, denen die Herstellung, Beförderung oder Obhut der bewirtschafteten Lebensmittel obliegt. Da das Kontrollratsgesetz Nr. 50 aber erst am 7. 4. 47 in Kraft getreten ist, sind die Richter für die Fälle der Vergangenheit in der mißlichen Lage, keine gesetzliche Handhabe gegen einen fahrlässig Handelnden zu haben, obwohl eine Strafe durchaus auch in diesen Fällen erwünscht war. Das gleiche Problem taucht bei den Bestimmungen vom 29. 7. 46 über die Lagerung von Getreide in Silos und Lagerräumen durch die zur Getreideerfassung zugelassenen Genossenschaften und privaten Erfassungsfirmen auf. Nach Ziff. 38 derselben sind die Genossenschaften und privaten Firmen verpflichtet, die Bestimmung über die Getreidelagerung einzuhalten. Bei jeder Zuwiderhandlung hiergegen und bei schuldhafter Qualitätsverminderung oder Schädigung des erfaßten Getreides sollen die Schuldigen strafrechtlich verfolgt werden. Soweit es sich um Verstöße handelt, die nach dem Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzes Nr. 50 erfolgt sind, kommt dieses Gesetz zur Anwendung, da in einer schuldhaften Qualitätsverminderung und Schädigung des eingelagerten Getreides eine Vergeudung bewirtschafteter Lebensmittel zu erblicken ist. Für die zurückliegende Zeit wird man bei einem Verderben größerer Getreidemengen den Befehl 160/45 oder auch § 1 der KriegswirtschaftsVO anwenden können, sofern der Täter vorsätzlich und böswillig gehandelt hat. Bei bloßer Fahrlässigkeit wird aber eine Bestrafung nach diesen Bestimmungen nicht möglich sein, so daß bei fahrlässiger Qualitätsverminderung und fahrlässiger Schädigung des eingelagerten Getreides eine Bestrafung nicht möglich ist. Das gleiche muß auch für die Befehle 343 348 vom 21. 12. 46 gelten. Nach Ziff. 2b dieser Befehle sollen die schuldigen Personen bei Verletzung der festgesetzten Lagerungsordnung sowie bei der Zulassung von Diebstählen und Verderb zu lagernder Mengen gemäß dem Befehl 160/45 bestraft werden. Auch hier wird bei bloßer Fahrlässigkeit eine Bestrafung nach dem Befehl 160/45 nicht möglich sein. Bei Zuwiderhandlungen nach dem 7. 4. 47 kommt dagegen eine Bestrafung nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 50 in Betracht. 7. In einer Reihe von Befehlen der SMAD wird ein gesetzlicher Tatbestand zitiert, den es im deutschen Recht unter der gewählten Bezeichnung nicht gibt. a) Nach dem Befehl 121 vom 30. 10. 1945 über die Versorgung mit Lebensmitteln und gewerblichen Gü- 127;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 127 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 127) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 127 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 127)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der bestätigten Struktur- teilenpläne für und für die Prüfung erfor-de iche AbSit immung und Vorlage von Entscheidungsvorschlägen zu dere . Der der Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit der erfordert, daß wir zu jeder Zeit die Lage im Innern voll beherrschen. Deshalb brauchen wir in verstärktem Maße von den Informationen zum rechtzeitigen Erkennen und Aufklären von feindlich-negativen Kräften und ihrer Wirksamkeit im Innern der DDR. Je besser es uns gelingt, feindlich-negative Aktivitäten bereits im Keime zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich durch die Leiter umzusetzen und zu präzisieren. Durch exakte Vorgaben ist zu gewährleisten, daß mit dem Ziel der Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge ist mit dem Einsatz der und zweckmäßig zu kombinieren hat Voraussetzungen für den zielgerichteten Einsatz der und zu schaffen.

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